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Zweitwohnungsteuer

Wenn Sie neben Ihrer Hauptwohnung noch eine Zwei- oder Nebenwohnung haben, dann müssen Sie eventuell eine Zweiwohnungssteuer zahlen.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Die Städte und Gemeinden in Thüringen können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

Ausnahmen:
Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.

Der Verfahrensablauf der Zweitwohnungssteuer ist abhängig von der Ausgestaltung der kommunalen Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer.

Bitte wenden Sie sich an die für Ihre Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde.

Die Voraussetzungen der Zweitwohnungssteuer sind abhängig von der Ausgestaltung der kommunalen Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer.

In Abhängigkeit von der Ausgestaltung der kommunalen Satzung wird in der Regel ein ausgefüllter Erklärungsvordruck zur Zweitwohnungssteuer benötigt. Dieser Erklärung sind gegebenenfalls geeignete Unterlagen wie beispielsweise Mietvertrag, Auszug aus dem Arbeitsvertrag, Studien- beziehungsweise Ausbildungsnachweis oder Ähnliches beizufügen. Die Einzelheiten folgen aus der konkreten gemeindlichen Satzung.

Die erhebende Gemeinde setzt die Zweitwohnungssteuer durch Bescheid fest. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch erhoben werden.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Gera

Zur Zeit wird in Gera keine Zweitwohnungssteuer erhoben.

Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung

28.05.2026