Bauen - Antrag auf Auskunft / Einsicht / Auszug aus dem Baulastenverzeichnis
Wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen, können Sie in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung, mit der Sie sich als Eigentümer verpflichten, auf Ihrem Grundstück etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Die Baulast wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis bei der unteren Bauaufsichtsbehörde rechtswirksam.
Baulasten können den Wert oder die Nutzbarkeit eines Grundstücks beeinflussen. Es ist daher sinnvoll, sich beispielsweise vor dem Kauf eines Grundstücks darüber zu informieren, ob ein Grundstück mit einer oder mehreren Baulasten belastet ist. Dazu erteilt Ihne die zuständige Behörde Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis – allerdings nur dann, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Auf Antrag kann Ihnen ein Auszug aus dem Verzeichnis angefertigt werden.
- Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrer örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde vor Ort oder online.
- Erkundigen Sie sich, welche Antragsformulare oder welcher Onlinedienst für Ihr Anliegen zur Verfügung stehen. Das kann je Kommune unterschiedlich sein.
- Stellen Sie einen Antrag und legen Ihr berechtigtes Interesse an Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis vor oder laden die Unterlagen in einem Onlinedienst hoch.
- Nach Erfüllung aller Voraussetzungen erhalten Sie die Auskunft, Einsicht oder einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis vor Ort oder zugestellt.
Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme und Auskunft müssen Sie gegenüber der Bauaufsichtsbehörde begründen.
- Stellen Sie einen Antrag und weisen Sie Ihr berechtigtes Interesse nach.
- Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, welche Antragsformulare und welche weiteren Unterlagen notwendig sind.
Für die Auskunft und das Anfertigen eines Auszugs fallen Gebühren an.
- unterschiedlich, je nach Erfüllung der Voraussetzungen
- Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde nach der Bearbeitungszeit für Ihr Anliegen.
Links
Widerspruch
- Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
- Erkundigen Sie sich, welche Antragsformulare oder welcher Onlinedienst für Ihr Anliegen zur Verfügung stehen. Das kann je Kommune unterschiedlich sein.
Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur
22.07.2026
Zuständige Stellen
| Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 4910 Baugenehmigung Vorhabenprüfung Prüfung technischer Nachweise Bauausführung |
|---|---|
| Telefon | |
| Fax | 0365 838-4905 |
| WWW | |
| Öffnungszeiten | Montag bis Donnerstag 09:00 bis 17:00 Uhr |
| Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleHauptbahnhof StraßenbahnLinie 1 |
| Parkplatz | ParkplatzParken in der Zabelstraße möglich Gebühren: Ja |
| Aufzug | Nein |
| Rollstuhlgerecht | Nein |