Genehmigung für wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
Wenn Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage wesentliche Änderungen vorzunehmen, müssen Sie hierfür bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen, an dieser Anlage Änderungen wesentlicher Art vorzunehmen? Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn durch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Wenn diese zudem auch für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen erheblich sind, bedarf es hierfür einer Genehmigung.
Eine Genehmigung ist zudem immer erforderlich, wenn durch die Änderung oder die Erweiterung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Anlagen die Leistungsgrenzen oder die Anlagegröße erreicht werden. Deshalb müssen wesentliche Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die immissionsschutzrechtliche Behörde überprüft werden.
Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn:
- durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und
- die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des
Bundesimmissionsschutzgesetzes für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist.
Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen.
Wenn nach Einschätzung des Betreibers die vorgesehene Änderung nicht wesentlich ist, ist eine Anzeige der Änderung gegenüber der zuständigen Behörde erforderlich.
- Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind.
- Ist der Antrag vollständig, ist dieser gegebenenfalls mit den Unterlagen öffentlich bekannt zu machen und danach einen Monat lang auszulegen.
- In vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, erfolgt keine öffentliche Auslegung und findet kein Erörterungstermin statt.
- Spätestens parallel zur öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden gleichzeitig auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben.
- Gibt es Einwendungen, werden diese mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert.
- Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist über den Antrag zu entscheiden.
- Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu begründen und wird Ihnen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt.
- Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Bitte wenden Sie sich an die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden in Thüringen: Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) beziehungsweise die Landkreise und kreisfreie Städte.
Rechtliche Voraussetzungen für die Genehmigung finden Sie in § 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Das Verfahren zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes und der störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der dazu erforderliche Umfang der Antragsunterlagen sind in der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) beschrieben.
Vereinbaren Sie mit der zuständigen Genehmigungsbehörde möglichst frühzeitig einen Termin für ein Beratungsgespräch. In diesem sollten Sie mit der Genehmigungsbehörde abstimmen, ob und wann eine Antragskonferenz durchgeführt werden wird sowie den erforderlichen Umfang der Antragsunterlagen.
- Widerspruch
- Klage
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
19.06.2024
Zuständige Behörden sind die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden des Landes Thüringen in Form des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) sowie der Unteren Immissionsschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Zuständige Stellen
| Stelle | Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) |
|---|---|
| Telefon | |
| Fax | 0361 57394-2222 |
| WWW | Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) |
| Aufzug | Nein |
| Rollstuhlgerecht | Nein |