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Produkt- und Stoffzulassung

Zulassungen und Ausnahmen für Sprengzubehör

Sprengzubehör wie Zündmaschinen und Zündleitungen unterliegen nur nationalen Regelungen und können nach Prüfung zugelassen werden oder es kann eine Ausnahme für einen beschränkte...

Leistungsbeschreibung

Sprengzubehör wie Zündmaschinen und Zündleitungen unterliegen nur nationalen Regelungen und können nach Prüfung zugelassen werden oder es kann eine Ausnahme für einen beschränkten Anwendungsfall ausgesprochen werden.

Wenden Sie sich an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Fachgruppe 2.3 Explosivstoffe.

Formloses Antragsschreiben; technische Daten zum Stoff/Gegenstand; Bereitstellung von Prüfmustern in ausreichender Zahl; Erklärung, dass der Antrag nur bei einer benannten Stelle gestellt wurde.

  • 1 - 6 Monate Bearbeitungsdauer, je nach Umfang
  • Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Prüfmustern, Nachweis von Qualitätssicherung bei der Herstellung durch Dokumentation bzw. Audit.
  • Dadurch dass es sich um fachlich sehr anspruchsvolle Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der BAM zweckmäßig. Wegen Detailfragen wenden Sie sich bitte direkt an die BAM.

Zuständige Stellen

Stelle

Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM)
Unter den Eichen 87
12205 Berlin, Stadt

Telefon

030 8104-0

Fax

030 8112029

E-Mail

info@bam.de

WWW

Internetseite der BAM

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein