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Import und Export

Als Beteiligter Informationen über vom Zoll angehaltene Ware erhalten

Wenn Ihre Waren wegen Fälschungsverdacht angehalten werden, informiert Sie der Zoll über die weiteren Schritte.

Leistungsbeschreibung

Stehen Waren im Verdacht, Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, können die Zollbehörden sie an der Grenze zurückhalten oder die weitere Abfertigung aussetzen. So kann verhindert werden, dass rechtsverletzende Ware in den Binnenmarkt gelangt. Dieses Verfahren kann die Inhaberin oder der Inhaber dieser Rechte bei der Zollbehörde beantragen.


Liegt eine Bewilligung vor und wird verdächtige Ware gefunden, informiert der Zoll Sie im Rahmen der zollamtlichen Behandlung darüber. Die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber kann die Ware überprüfen. Daran können sich verschiedene Schritte anschließen:

  • Die Ware wird unter zollamtlicher Überwachung vernichtet, wenn die dazu nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Ware zu Ihrem Besitz gehört oder Sie diese angemeldet haben, können Sie der Vernichtung zustimmen. Ihre Zustimmung gilt auch dann als erteilt, wenn Sie der Vernichtung nicht fristgerecht widersprechen.
  • Wenn Sie der Vernichtung widersprechen, muss die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber ein zivilgerichtliches Verfahren einleiten, in dem über die Rechtsverletzung entschieden wird.
  • Falls sich die Schutzrechtsverletzung nicht bestätigt oder die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber kein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet hat, wird die Ware weiter abgefertigt beziehungsweise überlassen.

Über den Posteingang im Zoll-Portal erhalten Sie Mitteilungen und Bescheide der Zollbehörden, wenn

  • ein Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörde bewilligt und
  • Ihre Ware aufgrund des Verdachts einer Rechtsverletzung angehalten wurde.

Das Verfahren läuft dann wie folgt ab:

  • Wenn die Zollbehörden verdächtige Ware ermitteln,
    • halten sie diese zurück oder
    • setzen die Abfertigung aus.
  • Die Zollbehörden informieren Sie über den Sachverhalt. Im Rahmen der Frist können Sie der Vernichtung der Ware zustimmen oder ihr widersprechen.
  • Wenn Sie der Vernichtung widersprechen, muss die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber ein zivilgerichtliches Verfahren einleiten. In diesem Fall wird die Ware durch die Zollbehörden verwahrt, bis über den Verdacht der Rechtsverletzung entschieden wurde.
  • Sie erhalten eine Mitteilung, in der Sie über die Entscheidung zur Vernichtung informiert werden.
  • Je nach Entscheidung wird die Ware unter zollamtlicher Überwachung vernichtet oder überlassen.

Um Mitteilungen und Bescheide online übermitteln und abrufen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Sie müssen ein Geschäftskundenkonto beziehungsweise ein Bürgerkonto im Zoll-Portal erstellen oder erstellt haben.
  • Bei der Abgabe einer Zollanmeldung müssen Sie darauf achten, die E-Mail-Adresse Ihres Geschäftskundenkontos beziehungsweise Bürgerkontos mitzuteilen.

Zusätzlich müssen Sie für den elektronischen Abruf von Bescheiden

  • im Zoll-Portal die Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe von Bescheiden durch Datenabruf aktivieren und
  • die Dienstleistung “Gewerblicher Rechtsschutz“ im Zoll-Portal mindestens einmal angesteuert haben.

Eine Identifizierung auf dem Portal ist möglich durch:

  • E-Mail und Passwort (eingeschränkter Nutzungsumfang)
  • ELSTER-Zertifikat (vollumfänglicher Nutzungsumfang)
  • Neuer Personalausweis (vollumfänglicher Nutzungsumfang)
  • BundID (vollumfänglicher Nutzungsumfang)

Sollten die Voraussetzungen für den elektronischen Versand nicht vorliegen, erfolgt die Zustellung von Mitteilungen und Bescheiden per Post.

Um Mitteilungen und Bescheide zu erhalten, muss Ihre Ware aufgrund eines Antrags einer Rechteinhaberin oder eines Rechteinhabers auf Tätigwerden der Zollbehörden angehalten worden sein.

Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.

Die Informationen und Bescheide der Zollbehörden erhalten Sie kostenlos.

Die Dauer der Widerspruchsfrist nach Erhalt der Mitteilung über eine angehaltene Ware beträgt:

  • 3 Tage bei leicht verderblichen Waren,
    • wobei diese Frist nicht verlängert werden kann sowie
  • 10 Tage bei nicht leicht verderblichen Waren.

Innerhalb dieser Dauer können Sie einer Vernichtung zustimmen oder ihr widersprechen.

Für einen Einspruch gegen die Entscheidung der Vernichtung der Waren haben Sie nach Bekanntgabe der Mitteilung einen Monat Zeit. Dies gilt nur bei nicht verderblichen Waren.

Widerspruchsfrist: 3 - 10 TAG

Widerspruchsfrist: 1 Monat

Die Mitteilung über das Anhalten der Ware erhalten Sie innerhalb eines Arbeitstages.

  • Widersprechen gegen die Anhaltung der Ware
  • Einspruch gegen die Entscheidung zur Vernichtung
    • Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal


Generalzolldirektion (GZD)

Bundesministerium der Finanzen

29.04.2024

Zuständige Stellen

Stelle

Die Zolldienststelle, welche die Ware angehalten hat

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Stelle

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

Telefon

+49 228 303-26020
Für Privatpersonen

Telefon

+49 228 303-26030
Für Unternehmen

Telefon

+49 228 303-26040
Anfragen auf Englisch

Fax

+49 228 303-97924

E-Mail

info.privat@zoll.de
Für Privatpersonen

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Anfragen auf Englisch

WWW

Auskünfte auf der Internetseite der Zollverwaltung

Öffnungszeiten

Anrufzeiten:

Montag 08:00 – 17:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 17:00 Uhr

Mittwoch 08:00 – 17:00 Uhr

Donnerstag 08:00 – 17:00 Uhr

Freitag 08:00 – 17:00 Uhr

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein