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Artenschutz (Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen) - Vermarktungsgenehmigung
Die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 09.12.1996 (in der jeweils geltenden Fassung) aufgeführten Tier- und Pflanzenarten unterliegen einem grundsätzliche...
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 09.12.1996 (in der jeweils geltenden Fassung) aufgeführten Tier- und Pflanzenarten unterliegen einem grundsätzlichen Vermarktungsverbot. Das EG-rechtliche Vermarktungsverbot umfasst:
- Kauf,
- Angebot zum Kauf,
- Erwerb zu kommerziellen Zwecken,
- Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken,
- Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie
- Verkauf,
- Vorrätighalten zu Verkaufszwecken,
- Anbieten zu Verkaufszwecken oder
- Befördern zu Verkaufszwecken.
Von dem Verbot kann im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Wenden Sie sich
- im Fall der Einfuhr in die EG an das Bundesamt für Naturschutz.
- bei Handel im europäischen Binnenmarkt: an die für Ihren Wohnbezirk zuständige Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung (bei kreisfreien Städten).
Benötigt werden Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind, dass das jeweilige Exemplar
- rechtmäßig gezüchtet (z. B. Zuchtbuch, Bestandsverzeichnis, behördlich bestätigte Bestandsmeldung),
- rechtmäßig innerhalb der EG erworben (z. B. Lieferschein, Rechnung, Kaufvertrag, wichtig: gilt nur im Zusammenhang mit dem Nachweis für die Inbesitznahme durch den Erstbesitzer)
- rechtmäßig innerhalb der EG der Natur entnommen (Ausnahmegenehmigung) oder
- rechtmäßig in die EG eingeführt (Einfuhrgenehmigung)
wurde.
Gebühren in Abhängigkeit des Warenwertes nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz
Der Antrag ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Vermarktungshandlung einzureichen.
Links
- Art. 8 Abs. 3 und Art. 10 der Verordnung (EG) über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
- Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde Widerspruch eingelegt werden.
Anhang V gemäß Art.2 Abs. 5 der Durchführungsverordnung 865/2006
Die EG-Bescheinigung ist bei jeder Vermarktungshandlung im Original an den Käufer mitzugeben.
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN)
06.05.2015
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 setzt das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen in der Europäischen Gemeinschaft um. Für die Vermarktung von Anhang A- und B-Arten gelten die besonderen Regelungen im EG-Recht. Sämtliche nationalen Vorschriften, die die Vermarktung betreffen, sind auf diese Arten nicht anzuwenden.
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - 4200 Umweltamt Zu den grundlegenden Aufgaben des Fachdienstes Umwelt gehören der Erhalt funktionsfähiger Naturkreisläufe sowie der Schutz der Umwelt. Dies ist Voraussetzung für die Verbesserung der Lebensqualität und die Schaffung einer lebens- und liebenswerten Stadt. Im Fachdienst Umwelt werden insbesondere Fragen von Bodenschutz, Abfallablagerungen, Wasserhaushalt, Emissionen und Immissionen, Chemikaliensicherheit, Natur-, Arten- und Baumschutz behandelt. Die Mitarbeiter/innen des Fachdienstes Umwelt stehen Ihnen gern für alle Fragen zum Umwelt- und Naturschutz im Stadtgebiet zur Verfügung. |
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Telefon | |
Fax | 0365 838-4205 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleHauptbahnhof StraßenbahnLinie 1 |
Parkplatz | ParkplatzParken in der Zabelstraße möglich Gebühren: Ja |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Ansprechpartner/innen
Mitarbeiter/in
Telefon: 0365 838-4240
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 4240 Naturschutz Ziel des Naturschutzes in Deutschland ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen zu schützen (§ 1 Bundesnaturschutzgesetz). Der Erhalt unserer Lebensgrundlagen ist eine öffentliche Aufgabe und dient dem in Artikel 20a Grundgesetz verankerten Staatsziel. |
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