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Import und Export

Artenschutz (Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen) - Vermarktungsgenehmigung

Die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 09.12.1996 (in der jeweils geltenden Fassung) aufgeführten Tier- und Pflanzenarten unterliegen einem grundsätzliche...

Leistungsbeschreibung

Die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 09.12.1996 (in der jeweils geltenden Fassung) aufgeführten Tier- und Pflanzenarten unterliegen einem grundsätzlichen Vermarktungsverbot. Das EG-rechtliche Vermarktungsverbot umfasst:

  • Kauf,
  • Angebot zum Kauf,
  • Erwerb zu kommerziellen Zwecken,
  • Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken,
  • Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie
  • Verkauf,
  • Vorrätighalten zu Verkaufszwecken,
  • Anbieten zu Verkaufszwecken oder
  • Befördern zu Verkaufszwecken.

Von dem Verbot kann im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Wenden Sie sich

  • im Fall der Einfuhr in die EG an das Bundesamt für Naturschutz.
  • bei Handel im europäischen Binnenmarkt: an die für Ihren Wohnbezirk zuständige Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung (bei kreisfreien Städten).

Benötigt werden Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind, dass das jeweilige Exemplar

  • rechtmäßig gezüchtet (z. B. Zuchtbuch, Bestandsverzeichnis, behördlich bestätigte Bestandsmeldung),
  • rechtmäßig innerhalb der EG erworben (z. B. Lieferschein, Rechnung, Kaufvertrag, wichtig: gilt nur im Zusammenhang mit dem Nachweis für die Inbesitznahme durch den Erstbesitzer)
  • rechtmäßig innerhalb der EG der Natur entnommen (Ausnahmegenehmigung) oder
  • rechtmäßig in die EG eingeführt (Einfuhrgenehmigung)

wurde.  

Gebühren in Abhängigkeit des Warenwertes nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

Der Antrag ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Vermarktungshandlung einzureichen.

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde Widerspruch eingelegt werden.

Anhang V gemäß Art.2 Abs. 5 der Durchführungsverordnung 865/2006

Die EG-Bescheinigung ist bei jeder Vermarktungshandlung im Original an den Käufer mitzugeben.

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN)

06.05.2015

Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 setzt das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen in der Europäischen Gemeinschaft um. Für die Vermarktung von Anhang A- und B-Arten gelten die besonderen Regelungen im EG-Recht. Sämtliche nationalen Vorschriften, die die Vermarktung betreffen, sind auf diese Arten nicht anzuwenden.

Zuständige Stellen

Stelle

Stadtverwaltung Gera - 4200 Umweltamt
Amthorstraße 11
07545 Gera

Zu den grundlegenden Aufgaben des Fachdienstes Umwelt gehören der Erhalt funktionsfähiger Naturkreisläufe sowie der Schutz der Umwelt. Dies ist Voraussetzung für die Verbesserung der Lebensqualität und die Schaffung einer lebens- und liebenswerten Stadt. Im Fachdienst Umwelt werden insbesondere Fragen von Bodenschutz, Abfallablagerungen, Wasserhaushalt, Emissionen und Immissionen, Chemikaliensicherheit, Natur-, Arten- und Baumschutz behandelt. Die Mitarbeiter/innen des Fachdienstes Umwelt stehen Ihnen gern für alle Fragen zum Umwelt- und Naturschutz im Stadtgebiet zur Verfügung.

Sie beschäftigen sich insbesondere mit
- Stellungnahmen, Beteiligung an Planungen und Maßnahmen
- Bearbeitung von Beschwerden, Auskunft und Beratung
- Anordnungen und Genehmigungen nach den jeweiligen umweltrechtlichen Bestimmungen
- Kontrolle und Überwachung
- Ordnungswidrigkeiten

Telefon

0365 838-4201

Fax

0365 838-4205

E-Mail

umwelt@gera.de

WWW

Umwelt

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHauptbahnhof

StraßenbahnLinie 1

Parkplatz

ParkplatzParken in der Zabelstraße möglich

Gebühren: Ja

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Ansprechpartner/innen

Mitarbeiter/in

Telefon: 0365 838-4240

Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 4240 Naturschutz
Amthorstraße 11
07545 Gera

Ziel des Naturschutzes in Deutschland ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen zu schützen (§ 1 Bundesnaturschutzgesetz). Der Erhalt unserer Lebensgrundlagen ist eine öffentliche Aufgabe und dient dem in Artikel 20a Grundgesetz verankerten Staatsziel.
Eine Übernutzung und Zerstörung von Natur und Landschaft gilt es zu vermeiden und die Wiederherstellung, der Erhalt und die langfristige und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter werden angestrebt. Dabei sind die biologische Vielfalt, die Regenerationsfähigkeit, aber auch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft zu sichern.
Danach, ob an den Vorgängen und Wechselwirkungen Lebewesen beteiligt sind, unterscheidet man abiotische und biotische Bestandteile des Naturhaushaltes. Als abiotisch werden Böden, Gewässer, Klima, Luft, Biotope, sowie auch das Landschaftsbild angesehen. Biotische Bestandteile des Naturhaushaltes sind Fauna und Flora. Zwischen den Bestandteilen gibt es vielfältige Zusammenhänge und Wechselwirkungen, die zum Beispiel in der Landschaftsökologie näher betrachtet und untersucht werden. Einzelne Bestandteile des komplexen Systems sind zu schützen, damit sie dauerhaft ihre Funktion erfüllen können. Wichtige Funktionen des Naturhaushaltes: Er stellt uns sind Siedlungsraum und Wirtschaftsstandort (Nahrungsmittel, Rohstoffe, Verarbeitung, Verkehr), dient uns zur Erholung und Gesunderhaltung. Eingeschränkte oder verloren gegangene Funktionen können schwerwiegende Auswirkungen auf den Menschen und für zukünftige Generationen haben.
Wichtige Gegenstände des Naturschutzes sind u. a. Naturlandschaften, Naturdenkmäler, Schutzgebiete und Landschaftsbestandteile, sowie seltene, in ihrem Bestand gefährdete Pflanzen, Tiere, und Lebensräume (Biotope), die abhängig vom Standort in bestimmten Ökosystemen vorkommen. Der Naturschutz beschäftigt sich daher auch mit Standortfaktoren wie Boden, Klima, Luft oder den Auswirkungen von Lärm sowie anderer schädlicher Einflüsse auf Natur und Landschaft wie zum Beispiel Licht, Bewegung, Zerschneidung oder Isolation von Lebensräumen. Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen. In den letzten Jahrzehnten hat auch der Naturschutz innerhalb von Siedlungen und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen an Bedeutung gewonnen.
Zuständig für den Vollzug der gesetzlichen Vorgaben zum Naturschutz ist für fast alle Aufgabenbereiche die untere Naturschutzbehörde, die im Fachdienst Umwelt der Stadtverwaltung Gera angesiedelt ist.

Telefon

0365 8384240

Fax

0365 838-4205

E-Mail

umwelt@gera.de

WWW

Naturschutzbehörde

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

Parkplatz

ParkplatzParken in der Zabelstraße möglich

Gebühren: Ja

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein