Zentrale Zollabwicklung beantragen
Sie wollen Waren bei einer zentral zuständigen Zollstelle zu einem Zollverfahren anmelden, obwohl sich die Waren zu diesem Zeitpunkt an einem anderen Ort befinden? Mit einer Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung ist das möglich.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Grundsätzlich sind Waren bei der Zollstelle anzumelden, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Waren befinden. Die zentrale Zollabwicklung ermöglicht es Ihnen jedoch, eine Zollanmeldung bei einer zentral zuständigen Zollstelle abzugeben – auch wenn sich die Waren zum Zeitpunkt der Anmeldung an einem anderen Ort befinden. Der in der Bewilligung festgelegte Ort der Anmeldung und der Ort der sogenannten Gestellung fallen somit auseinander. Gestellung bedeutet, der Zollstelle eine Ware bereitzustellen.
Sie können die zentrale Zollabwicklung zur Zeit für die Überführung in die folgenden Verfahren beantragen:
- Zolllager
- vorübergehende Verwendung
- Endverwendung
- aktive Veredelung
- passive Veredelung
- Ausfuhr
- Wiederausfuhr
Im Zusammenhang mit der zentralen Zollabwicklung sind unter anderem zu beachten:
- länder- und warenbezogene Einschränkungen sowie
- umsatzsteuerrechtliche und außenhandelsstatistische Besonderheiten
Zuständig für den Antrag ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist.
Auch nach der Erteilung der Bewilligung prüft das zuständige Hauptzollamt regelmäßig und fortlaufend,
- ob Sie die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllen und
- ob Sie die mit der Bewilligung einhergehenden Verpflichtungen einhalten.
Den Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung können Sie ausschließlich elektronisch über das Trader-Portal der Europäischen Kommission (EU-Trader-Portal) stellen:
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Melden Sie sich beim EU-Trader-Portal an.
- Sofern Sie noch über kein Nutzerkonto (EU-Login) für das EU-Trader-Portal verfügen, müssen Sie dieses mit dem Formular 05700 beantragen.
- Wenn Sie noch über keine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) verfügen, müssen Sie eine solche EORI-Nummer mit dem Formular 0870a beantragen.
- Sie finden die genannten Formulare auf der Internetseite der Zollverwaltung. Übersenden Sie die Anträge an die Generalzolldirektion, Direktion II, Team Stammdatenmanagement - Dienstort Dresden.
- Folgen Sie den Anweisungen des EU-Trader-Portals für den Antrag auf zentrale Zollabwicklung (Centralised Clearance, CCL).
- Es ist empfehlenswert, vor der Antragstellung Ihre Ansprechperson im zuständigen Hauptzollamt zu kontaktieren, um offene Fragen zu dem Antrag zu klären.
- Neben dem elektronischen Antrag ist dem zuständigen Hauptzollamt das „Zusatzblatt nationale Angaben“ unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu übersenden.
- Wenn das Hauptzollamt erfolgreich geprüft hat, ob alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die Bewilligung elektronisch über das EU-Trader-Portal. Die von der Bewilligung betroffenen Mitgliedstaaten müssen sich abstimmen. Daher kann es bis zur Erteilung der Bewilligung länger dauern als bei anderen Anträgen.
- Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags.
- Sie sind zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC). Sie sind zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC)
- Ihr Anliegen umfasst eine mitgliedstaatübergreifende Abwicklung. Das heißt, dass der Ort der Anmeldung und der Ort der Gestellung in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten liegen müssen. Sofern beide Orte in Deutschland liegen, ist die Inanspruchnahme der zentralen Zollabwicklung zurzeit nicht möglich.
- Sie sind Inhaber der Bewilligung für die vereinfachte Zollanmeldung (SDE) beziehungsweise Anschreibung in der Buchführung (EIR).
- Zusatzblatt nationale Angaben
Für Sie fallen keine Kosten an.
Im Antragsverfahren müssen Sie keine Fristen beachten.
Einen Bescheid über Ihren Antrag erhalten Sie in der Regel in 120 Tagen nach Annahme des Antrags.
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Einspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen. - verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundesministerium der Finanzen
12.04.2021
Links
- Informationen zur zentralisierten Zollabwicklung zur Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren auf der Internetseite der Zollverwaltung
- Informationen zur mitgliedsstaatenübergreifenden Bewilligung auf der Internetseite der Zollverwaltung
- Informationen zur vereinfachten Zollanmeldung bei der Ausfuhr auf der Internetseite der Zollverwaltung
- Informationen zur vereinfachten Zollanmeldung oder Anschreibung in der Buchführung bei der Einfuhr auf der Internetseite der Zollverwaltung
Zuständige Stellen
Stelle | Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll |
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Telefon | +49 228 303-26020 |
Telefon | +49 228 303-26030 |
Fax | +49 351 44834-590 |
info.privat@zoll.de | |
info.gewerblich@zoll.de | |
WWW | Dienststellensuche Zoll auf der Internetseite des deutschen Zolls |
WWW | |
De-Mail | |
Öffnungszeiten | Sprechzeiten: Montag 08:00 – 17:00 Uhr Dienstag 08:00 – 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 – 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 – 17:00 Uhr Freitag 08:00 – 17:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Stelle | Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll |
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Telefon | +49 228 303-26020 |
Telefon | +49 228 303-26030 |
Telefon | +49 228 303-26040 |
Fax | +49 228 303-97924 |
info.privat@zoll.de | |
info.gewerblich@zoll.de | |
enquiries.english@zoll.de | |
WWW | |
Öffnungszeiten | Anrufzeiten: Montag 08:00 – 17:00 Uhr Dienstag 08:00 – 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 – 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 – 17:00 Uhr Freitag 08:00 – 17:00 Uhr |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |