Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.
Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen, wenn Sie:
- Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer durchführen möchten,
- einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb infolge besonderer Umstände verhindern wollen, zum Beispiel durch einen sehr hohen Krankenstand oder eine verspätete Materiallieferung,
- die gesetzlich vorgeschriebene Inventur machen wollen, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.
Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen, wie beispielsweise
- Daseinsvorsorge:
- zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren,
- Dienstleistungen:
- zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen, sowie
- Freizeitgestaltung:
- zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen,
- Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen:
- zum Beispiel unaufschiebbare Arbeiten, wie beispielsweise Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern.
Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.
Da die Ausnahmebewilligung nur auf Antrag ergehen kann, müssen Sie beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz einen entsprechenden Antrag stellen und diesem alle für eine Entscheidung über Ihren Antrag erforderlichen Unterlagen beifügen. Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft und gegebenenfalls Unterlagen nachgefordert. Sollten Sie alle Voraussetzungen erfüllen, kann die Bewilligung erteilt werden. Sie erhalten dann einen entsprechenden Bewilligungsbescheid. Im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen ergeht ein ablehnender Bescheid.
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz.
Wenden Sie sich an Ihre zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.
- Name und Anschrift des Arbeitgebenden, des Betriebs oder des selbstständigen Betriebsteils
- Ansprechpartner im Betrieb (Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer), falls Rückfragen bestehen
- Anliegen
- Ort der Beschäftigung
- konkretes Datum der Beschäftigung
- Anzahl der betroffenen Beschäftigten je Sonn- und Feiertag
- Art der Tätigkeit
- Dauer und Lage der Arbeitszeit der Beschäftigten am beantragten Sonn- oder Feiertag
- Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung, sofern im Betrieb vorhanden
- Begründung des Antrags und Untersetzung durch Nachweise
Es gibt keine Frist zur Antragstellung, jedoch sollte dieser mit ausreichend Zeit vor der geplanten Beschäftigung erfolgen, da vor Erhalt eines zustimmenden Bescheides die Beschäftigung unzulässig ist.
je nach Prüfungsaufwand: in der Regel wenige Wochen (nach Einreichung der vollständigen Unterlagen)
Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag auf Bewilligung einer abweichenden Ruhezeit entnehmen.
Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie
10.12.2025
Zuständige Stellen
Tennstedter Straße 8/9 99947 Bad Langensalza
| Stelle | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Ostthüringen |
|---|---|
| Telefon | |
| WWW | |
| Aufzug | Ja |
| Rollstuhlgerecht | Nein |
Otto-Dix-Straße 9 07548 Gera
| Stelle | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Ostthüringen |
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| Telefon | |
| WWW | |
| Aufzug | Ja |
| Rollstuhlgerecht | Nein |