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Schutz der Sonn- und Feiertage - Ausnahmen
An Sonn- und Feiertagen herrscht Arbeitsruhe und es dürfen keine Tätigkeiten ausgeführt werden, welche die Ruhe des Tages stören könnten. Wenn wichtige Gründe vorliegen, dann können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. Diese müssen Sie beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Aus wichtigen Gründen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden, wobei jedoch eine Störung von Gottesdiensten nicht eintreten darf. In Thüringen werden 10 von 15 der in den Ländern in teils unterschiedlicher Auswahl beobachteten gesetzlichen Feiertage landesweit begangen. Diese sind der Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit, Reformationstag sowie der 1. und 2. Weihnachtstag. Der Fronleichnamstag ist nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Wohnbevölkerung geschützt.
Fronleichnam:
Da es immer wieder Unsicherheiten zur Regelung des Fronleichnamstages in Thüringen gibt, wurde hierzu ein Merkblatt erstellt, das hier eingesehen werden kann.
Der Fronleichnamstag ist gesetzlicher Feiertag nur in den Gemeinden bzw. Ortsteilen, die im Merkblatt aufgeführt sind.
Für Arbeitnehmer ist darauf hinzuweisen, dass für diesen Feiertag jeweils das Recht des Arbeitsortes maßgeblich ist.
Gleiches gilt im Verhältnis zu Arbeitsstätten außerhalb Thüringens.
Zuständige Stellen
- für die Genehmigung von Ausnahmen: die Gemeinden
- bei Ausnahmen, die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken: das Landratsamt
- bei Ausnahmen über die Kreisgrenzen hinaus: die unteren Verkehrsbehörden
Für die Ausnahme müssen wichtige Gründe vorliegen. Das Umsatzinteresse von Ladeninhabern oder das Erwerbsinteresse potenzieller Käufer stellen keine wichtigen Gründe dar.
Gegen den Bescheid (einer Gemeinde oder eines Landratsamts) kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Behörde erhoben werden, die den Bescheid erlassen hat. (Gegen den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.)
Ausnahmegenehmigungen nach dem Thüringer Feiertagsgesetz schließen ggf. nach anderen Vorschriften notwendige Erlaubnisse (z. B. übermäßige Strassenbenutzung § 29 StVO) nicht ein.
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
01.04.2015
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2480 Sicherheit und Ordnung/Gewerbe Die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde bestimmen sich im wesentlichen aus der Gewerbeordnung. Dazu zählen in erster Linie die Gewerbean-, -ab- und -unmeldungen sowie die Auskünfte aus dem Gewerberegister. |
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Telefon | |
Fax | 0365 838-2495 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleSchenkendorfstraße StraßenbahnLinie 3 |
Parkplatz | ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |
Stelle | Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 200 |
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Telefon | |
Fax | 0361 57332-1346 |
WWW | Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 200 |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleWeimar Atrium Bus1, 2, 3, 9 |
Parkplatz | ParkplatzTiefgarage Atrium Parkplätze: 840 Gebühren: Ja |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |