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Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen

Sondernutzung von Straßen - Ausnahmegenehmigung zum Anbieten von Waren oder Leistungen auf der Straße beantragen

Möchten Sie Waren oder Leistungen auf der Straße anbieten, benötigen Sie auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde (StVO § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2).

Leistungsbeschreibung

Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen.

Dazu gehört auch die Ausnahme vom Verbot, Lautsprecher zu betreiben sowie Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (StVO § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2).

  • Beantragen Sie für die Antragstellung online einen Termin in Ihrer örtlich zuständigen Behörde, wie der Straßenverkehrsbehörde, Ordnungsamt oder Bürgeramt.
  • Erkundigen Sie sich, welche Antragsformulare oder Online-Portale in der Behörde für Ihr Anliegen zur Verfügung stehen und welche Unterlagen vorzulegen oder hochzuladen sind. Das kann je Kommune unterschiedlich sein.
  • Legen Sie den ausgefüllten Antrag und die Unterlagen zum Termin vor Ort vor oder laden diese im Online-Portal hoch.
  • Ihr Antrag und Ihre Unterlagen werden von der Behörde geprüft.
  • Bei Erfüllung aller Voraussetzungen erhalten Sie die Ausnahmegenehmigung. 

Wenden Sie sich bitte an die örtliche Straßenverkehrsbehörde oder das zuständige Amt in Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Die ggf. erforderliche Sondernutzungserlaubnis wird vom zuständigen Straßenbaulastträger erteilt.

Hierzu wenden Sie sich zunächst an die Stadt bzw. Gemeinde, in der die Leistung erbracht werden soll.

Einige Behörden stellen Antragsvordrucke online zur Verfügung.

  • Nennen Sie die Anzahl der Verkaufsstände und die konkreten Standorte der Warenangebote.
  • Stellen Sie den Antrag rechtzeitig vor Beginn der Warenverkäufe, zum Beispiel anlässlich von Veranstaltungen und Festen.

  • Antrag auf Ausnahmegenehmigung
  • Erkundigen Sie sich, welche weiteren Unterlagen Sie vorlegen oder im Online-Portal hochladen müssen. Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde.

Widerspruch

Wenden Sie sich bitte an die örtliche Straßenverkehrsbehörde oder das zuständige Amt in Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Wir erarbeiten gegenwärtig ein modernes online-Verwaltungsverfahren für Ihre Anträge und Auskünfte, welches wir Ihnen bald zur Verfügung stellen.

Bis dahin nutzen Sie bitte weiterhin die Formulare Ihrer Behörde auf deren Internetseite, per E-Mail oder Postweg oder durch persönliches Erscheinen.

Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur

01.10.2026

Zuständige Stellen

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Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 4730 Straßenservice
Ernst-Toller-Str. 15
07545 Gera

m Fachgebiet Straßenservice werden Sondernutzungsgenehmigungen für beabsichtigte Straßenbenutzungen z.B. für Freiflächengastronomie, Veranstaltungen, private Baumaßnahmen oder Warenpräsentation sowie zur Straßenbenutzung für kurzzeitige Veranstaltungswerbung (Plakate, Planen, Überspannungen) oder Dauerwerbung (Großwerbetafeln, Litfaß-Säulen, Rahmensysteme an öffentlichen Beleuchtungsmasten/Lichtmastwerbung), Werbung zu Wahlen und Volksbegehren erteilt.

Es werden Anfragen zur Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung, zu Inhalt und Umfang der Reinigungspflichten von Grundstückseigentümern (Räum- und Streupflicht auf Gehwegen im Winter; Anliegerreinigung), zu Straßenreinigungsgebührenbescheiden und Widersprüchen beantwortet, Mitteilungen zur Änderung von Grundstückseigentümern oder Grundstücksdaten sowie Hinweise zu Reinigungsdefiziten im Anliegerbereich entgegen genommen.

Ebenso werden Auskünfte zu Standorten und Entleerungshäufigkeiten von Papierkörben im öffentlichen Straßenraum sowie an Haltestellen der Geraer Verkehrsbetrieb GmbH erteilt.

Telefon

0365 838-4730

Fax

0365 838-4705

E-Mail

tiefbau.verkehr@gera.de

WWW

Straßenservice

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja