Zum Inhalt springen
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Gleichwertigkeit von Zeugnissen von Spätaussiedlern nach BVFG anerkennen lassen

Wenn Sie Spätaussiedler sind, kann Ihr Zeugnis oder Befähigungsnachweis der Berufsausbildung unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie einen Berufsabschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Bulgarien, Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei, oder Ungarn erworben haben und eine Spätaussiedlerbescheinigung oder einen Vertriebenenausweis besitzen, können Sie die Anerkennung Ihres Ausbildungsabschlusses nach Bundesvertriebenengesetz (BVFG) beantragen. Der Berufsabschluss wird anerkannt, wenn er zu einem Beruf in der Bunderepublik Deutschland gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Einzelfall geprüft und erteilt. Ein deutsches Prüfungszeugnis wird jedoch nicht ausgestellt.

Wenn es sich um Abschlüsse handelt, die mit einem Berufsbildungsabschluss in Industrie, Handel oder Dienstleistungsgewerbe (nicht Handwerk) vergleichbar sein 
könnten, ist hierfür die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk Sie wohnen.

Sofern Sie keinen Spätaussiedler-Status haben, können Sie trotzdem Ihren ausländischen Berufsabschluss anerkennen lassen. Hierfür können Sie die Anerkennung nach Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) beantragen.

Den Antrag auf die Anerkennung ihres Abschlusses können Sie nur schriftlich stellen.

  • Nutzen Sie das Antragformular auf der Website der für Sie örtlich zuständigen IHK (Antrag auf Anerkennung nach BVFG)
  • Wenn möglich, sprechen Sie dazu persönlich mit dem genannten verantwortlichen Mitarbeiter.
  • Reichen Sie alle im Antrag genannten Dokumente vollständig und beglaubigt ein.
  • In der Regel erhalten Sie eine mündliche Vorabinformation, ob und in welchem Beruf eine Gleichstellung ggf. möglich ist.
  • Ihre Unterlagen werden geprüft und der Antrag bearbeitet.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
  • Wenn der Gebührenbescheid bezahlt ist, erhalten Sie den Bescheid über die Anerkennung oder die Nicht-Anerkennung zugesandt

  • Anerkannter Spätaussiedler-Status oder Bundesvertriebenenausweis
  • beruflicher Abschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei oder Ungarn
  • der Abschluss ist umfänglich mit dem jeweiligen deutschen Bildungsabschluss vergleichbar

  • tabellarischer Lebenslauf (mit Monats- und Jahresangaben)
  • Farbkopie der Originalzeugnisse und –diplome (in der Muttersprache)
  • Beglaubigte Kopien der Übersetzungen dieser Zeugnisse und Diplome, erstellt durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Dolmetscher
  • Beglaubigte Kopie des Vertriebenenausweises bzw. der Spätaussiedlerbescheinigung
  • Kopie der Aufenthaltsgenehmigung sowie des Personalausweises (Pass-a-Port/Identity-Card)
  • Gegebenenfalls weitere Zeugnisse/Nachweise über die schulische oder berufliche Ausbildung oder berufliche Tätigkeiten (Arbeitsbuch, Tätigkeitsnachweise), soweit sie mit dem Berufsabschluss im Zusammenhang stehen
  • Erklärung, dass bei keiner anderen Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder sonstigen Stelle die Überprüfung dieser Unterlagen beantragt wurde
  • Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der zuständigen IHK entnehmen.

Es fallen Gebühren an. Diese sind aber abhängig von dem Umfang Ihres Anerkennungsverfahrens.

Prüfung und Bearbeitung des Antrages, je nach Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK

Gebühr: EUR 20,00 - 80,00

Keine.

bei vollständigen Unterlagen

Bearbeitungsdauer: 6 Wochen

  • Formulare: Antragsformular der IHK
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen notwendig: nein

19.12.2023

Falls Sie eine andere ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen wollen: 
Die für die Anerkennung an Ihrem Wohnort zuständige Stelle können Sie im Anerkennungs-Finder finden.
Auf diesem Flyer des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge finden Sie einen Vergleich der Verfahren nach Vertriebenengesetz und nach Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Zuständige Stellen

IHK Gera Hauptgebäude.

Gaswerkstraße 23 07546 Gera


Stelle

Industrie- und Handelskammer Ostthüringen (IHK Gera)
Gaswerkstraße 23
07546 Gera

Telefon

+49 365 8553-0

E-Mail

info@gera.ihk.de

WWW

Startseite IHK Ostthüringen

Öffnungszeiten

Montag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

Dienstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

Mittwoch 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

Donnerstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

Freitag 8:00 Uhr - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleGrüner Weg

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

Behindertenparkplatz

Parkplätze: 2

Gebühren: Nein

Parkplatzausreichend vorhanden

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja

07490 Gera


Stelle

Industrie- und Handelskammer Ostthüringen (IHK Gera)

07490 Gera

Telefon

+49 365 8553-0

E-Mail

info@gera.ihk.de

WWW

Startseite IHK Ostthüringen

Öffnungszeiten

Montag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

Dienstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

Mittwoch 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

Donnerstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

Freitag 8:00 Uhr - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleGrüner Weg

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

Behindertenparkplatz

Parkplätze: 2

Gebühren: Nein

Parkplatzausreichend vorhanden

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja