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Weiterbildung

Erfüllung der Weiterbildungspflicht als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter erklären oder nachweisen

Nach Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde müssen Sie als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter eine Erklärung und gegebenenfalls Nachweise über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht einreichen.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Als Inhaber einer Erlaubnis als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter sind Sie sowie unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Beschäftigte verpflichtet, sich je Dreijahreszeitraum 20 Zeitstunden weiterzubilden.

Die Aufsichtsbehörde kann Sie auffordern, eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildung abzugeben. Erst nach dieser Aufforderung sind Sie verpflichtet, die Erklärung abzugeben. Die Aufforderung kann anlassbezogen oder im Rahmen von Stichprobenkontrollen erfolgen. Ferner kann die Aufsichtsbehörde Sie zur Vorlage von Unterlagen über die 
Weiterbildungsmaßnahmen auffordern.

Die Weiterbildungen müssen bestimmten inhaltlichen Anforderungen und Qualitätsanforderungen genügen. Ist die Erlaubnisinhaberin eine juristische Person (z.B. GmbH), müssen sich ihre gesetzlichen Vertreter weiterbilden.

Gewerbetreibende und gesetzliche Vertreter, die nicht selbst Tätigkeiten als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter ausüben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Weiterbildungspflicht auf Beschäftigte delegieren. Verstöße gegen die Anordnung der Vorlage der Erklärung über die Weiterbildung oder gegen die  Aufbewahrungspflicht der Nachweise darüber können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Sofern Sie sowohl die Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter als auch die Erlaubnis als Immobilienmakler besitzen, sind Sie verpflichtet, sich je Erlaubnis 20 Zeitstunden pro Dreijahreszeitraum weiterzubilden, d.h. insgesamt 40 Zeitstunden.

  • Sie werden durch die Aufsichtsbehörde aufgefordert, eine Erklärung und / oder Nachweise abzugeben.
  • Sie reichen die Erklärung schriftlich oder elektronisch bei der Aufsichtsbehörde ein.
  • Die Aufsichtsbehörde prüft die Erklärung sowie ggfs. Nachweise.

Sie wurden durch die Aufsichtsbehörde zur Abgabe von Erklärung und ggfs. Nachweisen aufgefordert.

  • Nach Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde, Erklärung einreichen, aus der mindestens Folgendes hervorgeht:
  • Vor- und Nachname der Person, die an der Weiterbildung teilgenommen hat
  • Bezeichnung, Datum, Umfang in Stunden und Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme
  • Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters

Es fallen ggfs. Gebühren an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde entnehmen.

  • Nachweise über Weiterbildungen müssen Sie 5 Jahre lang aufbewahren, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
  • Nach Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde müssen Sie die Erklärung sowie ggf. weitergehende Nachweise innerhalb der Ihnen gesetzten Frist einreichen.

Je nach Prüfungsumfang Ihrer eingereichten Unterlagen variieren die Bearbeitungszeiten.

Welche Rechtsbehelfe eingelegt werden können (Widerruf oder Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht), ist je nach Bundesland unterschiedlich. Detaillierte Informationen zu zulässigen Rechtsbehelfen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung im Gebührenbescheid entnehmen.

  • Formulare: Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftformerfordernis: nein

Der Erwerb bestimmter gesetzlich vorgegebener Berufsqualifikationen (Ausbildungsabschluss als Immobilienkaufrau/-mann oder Weiterbildungsabschluss als Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-in) kann als Weiterbildung anerkannt werden. (Siehe dazu § 15b MaBV )
Eine staatliche Anerkennung oder Zertifizierung von Weiterbildungsanbietern ist nicht vorgesehen. Eine Suchmöglichkeit nach Weiterbildungsmaßnahmen bietet Ihnen das Weiterbildungs-Informations-System auf WIS IHK.

Thüringer Finanzministerium

03.12.2023

Bitte beachten Sie die Internetseiten Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde.