Melderegisterauskunft für Wohnungsgeber beantragen
Sie können als Eigentümer einer Wohnung eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen erhalten, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigen-tümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.
Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.
- Beantragen Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen. Das können Sie formlos schriftlich per Post erledigen oder in dringenden Fällen persönlich vor Ort.
- Die Meldebehörde prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten die Melderegisterauskunft per Post.
Die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt.
Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
- Nachweis darüber, dass Sie Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin oder Wohnungsgeber beziehungsweise Wohnungsgeberin sind (beispielsweise Kopie des Grundbuchauszugs)
- Begründung (zur Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses müssen Sie Ihren Antrag kurz begründen)
Es entstehen für Sie als Wohnungsgeber keine Kosten.
keine Angabe
Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung
28.05.2026
Die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt.
Zuständige Stellen
| Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2510 Einwohnerwesen & Dokumente |
|---|---|
| Telefon | |
| Fax | 0365 838-2505 |
| WWW | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2510 Einwohnerwesen & Dokumente |
| Aufzug | Nein |
| Rollstuhlgerecht | Nein |