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Wohnen und Umzug

Wohngeld Erstantrag

Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um die Kosten für eine angemessene Wohnung zu tragen, können Sie Wohngeld beantragen.

Leistungsbeschreibung

Sie können Wohngeld als Mieter (sogenannter Mietzuschuss) oder als Eigentümer für selbstgenutzten Wohnraum (sogenannter Lastenzuschuss) erhalten.

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld bekommen, hängt davon ab, wie hoch Ihr Einkommen ist und wie hoch Ihre Miete oder Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum ist.

Eine Rolle spielt auch, wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben.

Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein.

Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig.

Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau, den sogenannten Mietstufen.

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Das betrifft auch Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können.

Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der für Sie örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen.

Nach Prüfung Ihres Einkommens und Ihrer Kosten erhalten Sie dann von dort einen Bescheid über die Bewilligung und die Höhe der Zahlung oder über eine Ablehnung.

Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Wohngeldbehörde.

Ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben, hängt vor allem von den nachfolgenden Faktoren ab:

1. von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,

2. von der Höhe des Gesamteinkommens,

3. von der Höhe Ihrer zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.

Zu 1: Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Neben Ihnen als wohngeldberechtigte Person zählen als Haushaltmitglieder die Personen, die mit Ihnen in einer Wohnung leben. Diese Wohnung muss für jede dieser Personen der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, zum Beispiel:

•          Bürgergeld oder

•          Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Bundesausbildungsförderung (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben.

Das gilt auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen eines zu hohen Einkommens der Eltern abgelehnt wurde.

Zu 2: Höhe des Gesamteinkommens

Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.

Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.

Zu 3: Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.

Die Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Nutzung des Wohnraums aufgrund eines Mietvertrages.

Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.

Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören zum Beispiel Heizkosten und Kosten für warmes Wasser. Auch Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge sowie Vergütungen für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste gehören nicht dazu.

Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde.

Neben dem auszufüllenden Antragsformular müssen Sie auch weitere Unterlagen als Nachweise vorlegen.

Weitere Unterlagen können insbesondere sein:

Aktuelle Nachweise zu Ihrer Miete oder Belastung:

  • Mietvertrag,
  • ggf. aktuelle Betriebskostenabrechnung,
  • bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die für den Erwerb, Bau oder die Modernisierung des Eigenheims bzw. der Eigentumswohnung aufgenommen wurden,
  • bei Eigentümern: Aktueller Grundsteuerbescheid.

Aktuelle Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder:

  • Lohn und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate,
  • aktueller Rentenbescheid,
  • aktueller Bescheid über den Bezug von Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld),
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen,
  • Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (z. B. bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen.

Sonstige Nachweise (falls vorhanden):

  • Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung.

Welche Unterlagen Sie in Ihrem konkreten Fall vorlegen müssen, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular oder den Ausführungen Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Gera

Um eine Vollständigkeit der Unterlagen gewährleisten zu können, bittet die Stadt Gera um Beachtung des Merkblattes zum Wohngeld.

Es fallen keine Gebühren an.

Wenn Sie anspruchsberechtigt sind, erhalten Sie Wohngeld ab dem 1. des Monats, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

Eine erstmalige Bewilligung erfolgt in der Regel für 12 Monate.

Einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld sollten Sie 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes stellen.

Nachdem Sie einen Antrag auf Wohngeld gestellt haben, erhalten Sie einen Bescheid Ihrer Wohngeldbehörde. Sehen Sie sich durch diesen Bescheid in Ihren Rechten verletzt, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.

Wenn Sie beabsichtigen, gegen den Bescheid der Wohngeldbehörde Widerspruch einzulegen, so müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides tun.

Gleiches gilt, falls Sie gegen den Widerspruchsbescheid klagen wollen.

Alle notwendigen Angaben dazu finden Sie jeweils in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. 

Die erforderlichen Formulare können Sie über den Formularservice Thüringen unter der Rubrik Wohngeld (siehe auch den nachstehenden Link) beziehen:    

Alternativ erhalten Sie die Formulare auch bei Ihrer Wohngeldbehörde.

Bund, Länder und Kommunen arbeiten aktuell daran, Ihnen alle wesentlichen Behördengänge digital zu ermöglichen.

Bitte erkundigen Sie sich bspw. auf der Internetseite Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde, ob diese bereits die elektronische Antragstellung für Ihre Wohngeldangelegenheit anbietet.

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert beziehungsweise verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich (beispielsweise bei den Meldebehörden oder der Deutschen Rentenversicherung) überprüfen.

Weiterführende Informationen stellt das für Wohngeld zuständige Bundesministerium (siehe auch die nachstehenden Links) zur Verfügung:

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

31.03.2023

Zuständige Stellen für die Bewilligung und Rückforderung von Wohngeld sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis

  • die Landkreise und kreisfreien Städte,
  • die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Rudolstadt und Saalfeld.

Zuständige Stellen

Stelle

Team Wohngeld
Gagarinstraße 99/101
07545 Gera

Telefon

0365 8383184

Fax

0365 8383175

E-Mail

wohngeldbehoerde@gera.de

WWW

Team Wohngeld

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHerderstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParken vor dem Dienstgebäude möglich

Gebühren: Nein

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Downloads

Merkblatt zum Wohngeld

Mitteilung über Veränderungen zum Wohngeldantrag auf Mietzuschuss / auf Lastenzuschuss - (Thüringen)

Wohngeldantrag für den Lastenzuschuss

Wohngeldantrag für den Mietzuschuss