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Nach der Geburt

Ergänzende Angaben zur Beurkundung einer Geburt inkl. Vornamenserklärung und Namensbestimmung einreichen

Wenn Sie ein Kind bekommen haben, müssen Sie Angaben und Nachweise zur Geburt, Vornamenserklärung und Namensbestimmung Ihres Kindes beim Standesamt einreichen. 

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein Kind bekommen haben, müssen Sie das dem zuständigen Standesamt mitteilen und die benötigten Dokumente einreichen.

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Kind geboren wurde.

Wurde Ihr Kind in einem Krankenhaus oder einem Geburtshaus geboren, wird die Geburt durch diese Einrichtungen beim Standesamt angezeigt. Bei einer Hausgeburt bekommen Sie eine Geburtsbescheinigung, die Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt persönlich abgeben müssen.

Weitere Angaben und Dokumente, die nicht aus den Registern entnommen werden können, müssen Sie zur Geburtsanzeige zusätzlich einreichen.

Das Standesamt führt ein Geburtenregister, in das folgende Eintragungen gemacht werden: 

  • Vornamen und der Geburtsname des Kindes.
  • Ort, Tag, Stunde und Minute der Geburt.
  • Geschlecht des Kindes.
  • Vornamen und Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht  

Wahl des Vornamens des Kindes: 
Als sorgeberechtige Person können Sie den Vornamen Ihres Kindes frei wählen. Ausgewählte Vornamen dürfen dem Kindeswohl nicht widersprechen. Damit ist folgendes gemeint:

  • der Vorname darf weder anstößig sein, noch soll er das Kind der Lächerlichkeit preisgeben
  • der Name muss als Name erkennbar sein
  • der Name muss dem Geschlecht des Kindes entsprechen
  • fünf Vornamen sind das Maximum

Nur Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach Vornamen sind, dürfen Sie als Vornamen für Ihr Kind wählen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden. Eine solche Verbindung darf nicht mehr als einen Bindestrich enthalten.

Wahl des Geburtsnamens des Kindes: 
Wenn Sie als sorgeberechtigte Personen einen gemeinsamen Ehenamen haben, bekommt Ihr Kind diesen als Geburtsnamen. Wenn Sie als Eltern keinen Ehenamen haben und Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, können Sie durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt eine der folgenden Namen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen:

  • den Familiennamen, den ein Elternteil zurzeit der Erklärung führt, oder
  • einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen

Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Haben Sie einen Geburtsnamen für Ihr Kind bestimmt, gilt dieser auch für Ihre weiteren gemeinsamen Kinder.

Haben Sie sich nach der Geburt des Kindes noch nicht auf einen Namen festgelegt, so müssen Sie ihn innerhalb 1 Monats an das zuständige Standesamt melden. Nach Ablauf dieser Frist erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen.

Als sorgeberechtigte Person können Sie gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass Ihr Kind den Familiennamen erhalten soll:

  • nach dem Recht eines Staates, dem Sie oder das andere Elternteil angehört oder
  • nach deutschem Recht, wenn Sie oder das andere Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat

Wurde Ihr Kind in einem Krankenhaus oder einem Geburtshaus geboren, wird die Geburt durch diese Einrichtungen beim Standesamt angezeigt. Bei einer Hausgeburt bekommen Sie eine Geburtsbescheinigung, die Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt persönlich abgeben müssen.
Weitere Angaben und Dokumente, die nicht aus den Registern entnommen werden können, müssen Sie zur Geburtsanzeige zusätzlich beim Standesamt einreichen.

Bitte wenden Sie sich an das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde.

Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde. Das Recht zur Namensbestimmung ist an das Sorgerecht geknüpft.

Alle nachfolgend genannten Urkunden und Dokumente sind zur Beurkundung im Standesamt in der Regel im Original vorzulegen. Ausländische Urkunden sind grundsätzlich durch einen in Deutschland zugelassenen Dolmetscher zu übersetzen. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.

  • bei miteinander verheirateten Eltern: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen
  • ein gültiger Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin, einem Arzt, einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt

Ist der Familienstand der Mutter „geschieden“ oder „verwitwet“, so ist zusätzlich die Eheurkunde der aufgelösten Ehe sowie der Nachweis über die Scheidung der Ehe (rechtskräftiges Urteil) beziehungsweise die Sterbeurkunde des Ehegatten vorzulegen.

Für die Erklärungen zum Namen des Kindes können je nach Sachverhalt gegebenenfalls Gebühren anfallen.

Beurkundung der Geburt

Gebühr: gebührenfrei

für eine Geburtsurkunde für persönliche Zwecke

Gebühr: EUR 10,00

Die Geburt des Kindes muss dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, muss die Anzeige spätesten am dritten auf die Geburt folgenden Werktag angezeigt werden.

Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, müssen den Geburtsnamen des Kindes innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes dem zuständigen Standesamt mitteilen.

Möchten Sie gegen eine ablehnende Entscheidung des Standesamts vorgehen, besteht die Möglichkeit eines Antrags beim Amtsgericht zur Anweisung des Standesamts.

Personenbezogene Daten dürfen von der öffentlichen Stelle verarbeitet werden, wenn diese Verarbeitung erforderlich ist, um die ihr zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen oder um öffentliche Befugnisse auszuüben.

Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung

28.05.2026