Hausgeburt anzeigen
Die Hausgeburt eines Kindes müssen Sie beim Standesamt des Geburtsortes beurkunden lassen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. Bei einer Hausgeburt muss die Geburt von Ihnen als sorgeberechtigtem Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind Sie als Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt zugegen war, anzuzeigen.
Sie müssen die Geburt persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister ausgestellt werden.
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.
- Die Geburt des Kindes muss zu Hause, das heißt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, stattgefunden haben.
- Die Anzeige der Hausgeburt hat vorrangig durch einen sorgeberechtigten Elternteil zu erfolgen.
- Sofern die Eltern an der Anzeige gehindert sind, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt anwesend war oder von ihr weiß, beim Standesamt anzuzeigen.
- Die Hausgeburt ist bei einem lebendgeborenen und bei einem totgeborenen Kind anzuzeigen.
Alle nachfolgend genannten Urkunden und Dokumente müssen Sie zur Beurkundung im Standesamt in der Regel im Original vorlegen. Ausländische Urkunden müssen Sie grundsätzlich durch einen in Deutschland zugelassenen Dolmetscher übersetzen lassen. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein.
- Identitätsdokumente von Mutter und Vater (Personalausweis oder Reisepass)
- Eltern, die miteinander verheiratet sind:
- Eheurkunde
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind:
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- Vaterschaftsanerkennung (falls bereits vorgeburtlich erfolgt) und gegebenenfalls Sorgeerklärung
Ist der Familienstand der Mutter „geschieden“ oder „verwitwet“, so ist zusätzlich die Eheurkunde der aufgelösten Ehe sowie der Nachweis über die Scheidung der Ehe (rechtskräftiges Urteil) beziehungsweise die Sterbeurkunde des Ehegatten vorzulegen.
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist für Sie gebührenfrei. Ebenso gebührenfrei sind die Geburtsurkunden zur Beantragung des Elterngeldes, des Kindergeldes und der Mutterschaftshilfe. Eine Geburtsurkunde für private Zwecke kostet 10,00 €.
Die Anzeige der Geburt des Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.
Möchten Sie gegen eine ablehnende Entscheidung des Standesamts vorgehen, besteht die Möglichkeit eines Antrags beim Amtsgericht zur Anweisung des Standesamts.
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
07.07.2023
Zuständige Stellen
| Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2540 Standesamt |
|---|---|
| Telefon | |
| Fax | 0365 838-2545 |
| WWW | |
| Öffnungszeiten | Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 13:30 Uhr Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 13:30 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. |
| Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleHaltestelle Heinrichstraße |
| Parkplatz | ParkplatzParkhaus in den Gera Arcaden Gebühren: Ja |
| Aufzug | Ja |
| Rollstuhlgerecht | Ja |