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Nach der Geburt

Sorgeerklärung beurkunden

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie eine Sorgeerklärung abgeben.

Leistungsbeschreibung

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung). Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden.

Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. Sorgeerklärungen vermag im Streitfall nur das Familiengericht aufzuheben. Daher ist es ratsam, sich über die Rechte und Pflichten beraten zu lassen, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist Voraussetzung für die gemeinsame Sorgeerklärung. Sofern noch nicht geschehen, können Sie die Vaterschaft und Sorge gemeinsam beim Jugendamt erklären.

Wird die Sorgeerklärung nicht abgegeben, dann hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.

Die Sorgerechtsbescheinigung hingegen wird benötigt, um das alleinige Sorgerecht der Mutter zu bestätigen.

Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin in dem für Sie örtlich zuständigen Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren:

  • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen
  • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen, am besten zusammen.
  • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärung informiert. Diese wir Ihnen dann vorgelesen und von beiden Elternteilen unterschrieben.
  • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.

Bitte wenden Sie sich

  • kostenfrei an die Urkundspersonen bei den Jugendämtern der Landkreise oder der kreisfreien Städte  oder
  • kostenpflichtig an Notare

Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärung und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsortes des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt mit.

  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
  • Die Vaterschaft ist wirksam anerkannt
  • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein
  • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen
  • Die Eltern müssen persönlich erscheinen
  • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:

Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.

Notar: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.

  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
  • Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, falls ein Elternteil noch minderjährig ist
  • Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
  • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung der Mutter oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

Jugendamt: Es fallen keine Gebühren an.
Notar: ca. 80,- EUR zzgl. Auslagen

Das Kind muss noch minderjährig sein.

Der Termin dauert in der Regel zwischen 30 bis 60 Minuten. Die Urkunden werden im Termin direkt ausgehändigt.

Keine

Keine

Die Sorgeerklärung muss nicht notwendig gemeinsam abgegeben werden.

Sie ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

Zuständige Stellen

Stelle

Abteilung 3460 - Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss
Gagarinstraße 99/101
07545 Gera

Telefon

0365 838-3490

Fax

0365 838-3405

E-Mail

beistandschaften@gera.de

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Abteilung 3460 - Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss

Öffnungszeiten

Montag nur nach Vereinbarung

Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch nur nach Vereinbarung

Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr

Freitag nur nach Vereinbarung

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StraßenbahnLinie 3

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Gebühren: Nein

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein