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Krankheit

Ausnahmegenehmigung für die öffentliche Ausstellung einer Leiche außerhalb einer Trauerfeier beantragen

Sie möchten eine Leiche außerhalb einer Trauerfeier öffentlich zugänglich ausstellen? Wann und wie Sie dafür die in Thüringen erforderliche Ausnahmegenehmigung beantragen können, erfahren Sie hier.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Die öffentliche Ausstellung einer Leiche ist in Thüringen grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt insbesondere für Ausstellungen unabhängig von einer Trauerfeier. In bestimmten Ausnahmefällen können Sie jedoch eine Genehmigung beantragen.

Eine Ausnahmegenehmigung außerhalb einer Trauerfeier kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein besonderer sachlicher Anlass vorliegt. Dies können insbesondere wissenschaftliche, medizinische, kulturelle oder historische Zwecke sein. Dazu zählen zum Beispiel anatomische oder medizinische Ausstellungen, Lehr- und Forschungszwecke, museale Präsentationen oder vergleichbare Vorhaben mit öffentlichem Zugang.

Eine Ausnahmegenehmigung kann auch geprüft werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und der Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Voraussetzung ist stets, dass die Würde der verstorbenen Person gewahrt bleibt und keine Gesundheits- oder Sicherheitsgefahren entstehen.

Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall. Sie prüft insbesondere den Zweck der Ausstellung, die Art der Präsentation, den vorgesehenen Personenkreis sowie hygienische und sicherheitsrelevante Aspekte. Die Genehmigung kann zeitlich begrenzt sein und mit Auflagen verbunden werden.

  • Sie beantragen die Ausnahmegenehmigung mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen von Ihnen an.
  • Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung und eine Kostenrechnung.
  • Sie begleichen die Kosten.

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Ordnungsbehörde (Gemeinde).

  • Eine Leiche soll außerhalb einer Trauerfeier öffentlich zugänglich ausgestellt werden.
  • Es liegt ein besonderer sachlicher Anlass vor, zum Beispiel ein wissenschaftlicher oder kultureller Zweck.
  • Die Würde der verstorbenen Person bleibt gewahrt.
  • Es bestehen keine Gesundheitsgefahren.
  • Es stehen keine öffentliche Interessen entgegen.

  • schriftlicher Antrag mit Begründung
  • Beschreibung des Anlasses und des Zwecks der Ausstellung
  • Ort und Zeitraum der Ausstellung
  • Angaben zur geplanten Art der Präsentation
  • Hygienekonzept/Kühlung
  • Angaben zur verstorbenen Person
    • Sterbebescheinigung oder Sterbeurkunde
  • gegebenenfalls Einverständnis der Angehörigen
  • Nachweis über die fachgerechte Versorgung des Leichnams
  • Angaben zu möglichen Gesundheitsgefahren, sofern relevant

Es fallen Kosten oder Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.

Eine eigene gesetzliche Frist für die Beantragung der Ausnahmegenehmigung gibt es nicht.

Eine Person kann frühestens 48 Stunden nach ihrem Tod bestattet werden.

Eine Person muss spätestens 10 Tage nach ihrem Tod bestattet werden.

Beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung so rechtzeitig an, dass die Bestattung innerhalb der 10-Tage-Frist stattfinden kann. Dies gilt insbesondere, falls Sie die Ausnahmegenehmigung nicht erhalten.

Die Frist kann verlängert oder verkürzt werden, etwa aus hygienischen oder organisatorischen Gründen. Darum kümmert sich bei Bedarf in der Regel das Bestattungsunternehmen.

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Widerspruch

Sie benötigen die Ausnahmegenehmigung nur, wenn die Leiche abweichend vom Regelfall des Bestattungsrechts öffentlich ausgestellt werden soll. Wenn die Leiche auf einer üblichen Trauerfeier ohne besondere Gefahrenlage aufgebahrt oder ausgestellt werden soll, benötigen Sie in der Regel keine Genehmigung.

Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung

05.06.2026