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Fischen und Jagen

Fischereiabgabe - Förderung aus Mitteln der Fischereiabgabe (FAG) in Thüringen beantragen

Ziele der Förderung sind die Erhaltung der aquatischen Lebensräume, die Umsetzung der fischereilichen Hege und die Mehrung des fischereilichen Wissens in Thüringen.

Leistungsbeschreibung

Mit den Mitteln der Fischereiabgabe werden von der obersten Fischereibehörde Vorhaben unterstützt und gefördert, die folgenden Zielstellungen und Zwecken dienen:

  • Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Grundlagen der Fischerei
  • Umsetzung von Maßnahmen der fischereiliche Hege nach den Regeln der guten fachlichen Praxis
  • Aus- und Fortbildung der Fischer und Angler
  • Untersuchung von Fragen, die für die Fischerei bedeutsam sind.

Anträge sind schriftlich bis zum 15. November für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Bewilligungsbehörde ist das für Fischerei zuständige Ministerium als oberste Fischereibehörde.

Es werden nur Maßnahmen gefördert, die das Fischereiwesen in Thüringen betreffen.

Sollen Nachteilsausgleiche für Fischsterben erfolgen, sind vom Antragsteller Nachweise über die Höhe der eingetretenen Verluste zu erbringen (z. B. Schadensgutachten, Annahmebestätigung über die schadlose Beseitigung von einer Tierkörperbeseitigungsanstalt oder eines Amtstierarztes).

Besatzmaßnahmen dürfen nur gefördert werden, wenn für das Gewässer ein Hegeplan vorliegt, die Maßnahmen mit dem Inhalt des Hegeplanes übereinstimmen und fischseuchen- sowie artenschutzrechtliche Belange dem nicht entgegen stehen.

  • vollständiger Antrag
  • Verwendung des von der obersten Fischereibehörde bereitgestellten Antragsformulars
  • Antragsformulare sowie die ggf. erforderlichen Anlagen, wie z. B. der Kosten- und Maßnahmenplan, stehen im Internetauftritt des für Fischerei zuständigen Ministeriums als Download zur Verfügung oder werden auf Anfrage bereitgestellt.

Die Landesfischereiverbände sind berechtigt, im Rahmen der Bewilligung Zuwendungen entsprechend der Richtlinie an Dritte als Projektförderung weiterzugeben. Den Dritten ist die Einhaltung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P; Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO) aufzuerlegen. Die Zweckbindungsfristen sind entsprechend der Ziffer 6.2 festzulegen.

keine

Gegen den Zuwendungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Klagemöglichkeit.

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

Die Zuwendung wird im Rahmen der Anteilsfinanzierung als nichtrückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

16.07.2021

Zuständige Stellen

Stelle

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft - Referat 54 - Forst, Jagd- und Fischereipolitik
Werner-Seelenbinder-Straße 8
99096 Erfurt

Telefon

+49 361 5741110000
Zentrale Nummer für das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

E-Mail

poststelle@tmil.thueringen.de

WWW

Internetseite des Ministeriums

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja