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Fischen und Jagen

Fischereischein Ausstellung beantragen

Zur Ausübung der Angelfischerei ist die Beantragung und Erteilung eines Fischereischeines in Thüringen notwendig. Die Antragsbearbeitung erfolgt in der zuständigen Gemeinde.

Leistungsbeschreibung

Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein aufgrund der Fischereischeinpflicht.

Diesen stellt die für den Wohnort zuständige Fischereibehörde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung nicht erforderlich machen.

Für das Angeln im jeweiligen Gewässer benötigen Sie zusätzlich einen Erlaubnisschein zum Fischfang, der beim Fischereiberechtigten (Besitzer des Fischereirechtes) oder Fischereipächter des Gewässers einzuholen ist.

Fischereischeine sind bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen,

nach einem von der Obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster mit der entsprechenden Gültigkeitsdauer.

Ihren Fischereischein erhalten Sie bei den Gemeindeverwaltungen.

  • Nach dem Ablegen der Fischerprüfung nach den Thüringer Voraussetzungen kann ein Fischereischein erteilt werden.
  • Die Verlängerung von Fischereischeinen erfolgt analog der Neuerteilung.
  • Keine Verlängerungsmöglichkeit besteht bei Fischereischeinen auf Lebenszeit, Vierteljahresfischereischeinen und Jugendfischereischeinen.

  • Prüfungszeugnis einer bestandenen Fischerprüfung oder Nachweis über fischereiliche Ausbildung (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürFischG, § 33 Abs. 2 ThürFischAVO)
  • Personalausweis
  • Passbild

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gültigkeitsdauer des beantragten Fischereischeins. Mit der Ausstellungsgebühr wird die Fischereiabgabe erhoben.

§ 37 ThürFischAVO (Fischereischeingebühr und Fischereiabgabe) bezüglich der Thüringer Gebühren.

(1) Die Fischereischeingebühr beträgt für

1. den Jahresfischereischein 8,00 Euro

2. den Fünfjahresfischereischein 15,00 Euro, 

3. den Zehnjahresfischereischein 20,00 Euro

4. den Fischereischein auf Lebenszeit 45,00 Euro

5. den Jugendfischereischein 5,00 Euro,

6. den Vierteljahresfischereischein 10,00 Euro, 

7. die Ausstellung einer Zweitschrift 8,00 Euro,

(2) Die Fischereiabgabe beträgt für

1. den Jahresfischereischein 10,00 Euro,

2. den Fünfjahresfischereischein 30,00 Euro,

3. den Zehnjahresfischereischein 50,00 Euro,

4. den Fischereischein auf Lebenszeit 200,00 Euro,

5. den Jugendfischereischein 7,00 Euro,

6. den Vierteljahresfischereischein 15,00 Euro

(3) Die Fischereiabgabe wird von den nach § 30 ThürFischG zuständigen Stellen vor der Erteilung eines Fischereischeins erhoben. Die Einnahmen aus der Fischereiabgabe sind von den zuständigen Stellen an die oberste Fischereibehörde jeweils zum 30. April und 31. Oktober eines Jahres über die hierfür geltende Bankverbindung zu überweisen. Die durchgeführten Überweisungen sind von den nach § 30 ThürFischG zuständigen Stellen nach einem von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster bis zum zehnten Tag des auf die Überweisung folgenden Kalendermonats der obersten Fischereibehörde zu melden.

Fristen sind im Gesetz bzw. der Verordnung nicht definiert. Jedoch kann die zuständige Gemeinde i. V. m. dem zuständigen Landratsamt/oder kreisfreie Stadt Reglungen hierzu bekannt geben.

Regelungen hierzu trifft die zuständige Gemeinde i. V. m. dem zuständigen Landratsamt/oder kreisfreien Stadt.

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

01.02.2024

Zuständige Stellen

Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2480 Sicherheit und Ordnung/Gewerbe
Handwerkerhof 13
07548 Gera

Die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde bestimmen sich im wesentlichen aus der Gewerbeordnung. Dazu zählen in erster Linie die Gewerbean-, -ab- und -unmeldungen sowie die Auskünfte aus dem Gewerberegister.

Die entsprechenden Formulare für Gewerbean-, -ab- und -ummeldung stehen als Download in der Serviceleiste zur Verfügung.

Darüber hinaus bestimmen aber auch Reisegewerbe/ Wanderlager, Schornsteinfegerangelegenheiten und allgemeine und handwerksrechtliche Fragen die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde.

Die Gebühren der Unteren Gewerbebehörde sind in der zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für WIrtschaft, Technologie und Arbeit vom 7. Dezember 2010 festgelegt.

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Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja

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Mitarbeiter/in

E-Mail: fisch@gera.de

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Antrag auf Neuausstellung / Verlängerung eines Fischereischeines - (Thüringen)