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Tierhaltung

Tierärztliche Bescheinigung über die Kennzeichnung eines Hundes nach der Thüringer Chippflichtverordnung

Alle Hunde sind in Thüringen mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Dieser wird durch einen Tierarzt injiziert und enthält eine Transpondernummer, die eine genaue Zuordnung des Hundes sicherstellt. Als Nachweis erhält jeder Hundehalter eine Bescheinigung durch den Tierarzt.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Nach § 2 Absatz 4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) ist jeder Halter eines Hundes verpflichtet, seinen Hund mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Der Tierarzt hat über diese Kennzeichnung einen Nachweis auszustellen; vergleiche § 2 Absatz 1 Thüringer Chippflichtverordnung (ThürChipVO). Es wurde ein landeseinheitlicher Vordruck für die Tierärzte erstellt. Dieser Nachweis ist der zuständigen Ordnungsbehörde zu übergeben, vergleiche § 3 Absatz 2 ThürChipVO.

Mit Erwerb eines Hundes muss innerhalb von drei Monaten die Kennzeichnung des Hundes mit einem Chip erfolgen. Diese Kennzeichnungspflicht beginnt, wenn der Hund drei Monate alt ist.

Die Kennzeichnung kann jeder niedergelassene Tierarzt vornehmen.

Die Kennzeichnung muss von allen Hundehaltern innerhalb von drei Monaten nach Erwerb des Hundes durchgeführt werden, sofern sich der Hund nicht nur vorübergehend (z. B. im Rahmen eines Urlaubs) in Thüringen aufhält (längstens zwei Monate).

Innerhalb von drei Monaten seit Beginn der Haltung des Hundes, muss die Kennzeichnung erfolgen.

Es steht ein landeseinheitliches Formular für alle Tierärzte zur Verfügung:

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

13.07.2020

Alle Ordnungsämter der zuständigen Gemeinden/ Verwaltungsgemeinschaften/ Erfüllenden Gemeinden.