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Fahrzeugbesitz

Kraftfahrzeugkennzeichen - grünes Kennzeichen für ein steuerbefreites Kraftfahrzeug beantragen

Die Erteilung eines grünen Kennzeichnes für bestimmte, von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge, müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Leistungsbeschreibung

Bestimmte, gemäß §§ 3, 10 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge, führen Kennzeichen mit grüner Schrift und grünem Rand auf weißem Untergrund. Hierzu zählen z.B.

  • Fahrzeuge bestimmter gemeinnütziger Organisationen,
  • land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und
  • bestimmte Anhänger - Ausnahmen hiervon sind in § 9 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) aufgelistet.

Das grüne Kennzeichen verbleibt am Fahrzeug bis zur Außerbetriebsetzung oder Ummeldung in einen anderen Zulassungsbezirk oder bis zu einem Halterwechsel. Wenn die Voraussetzung für ein grünes Kennzeichen nicht vorliegt, kann durch das Hauptzollamt eine Kfz-Steuer festgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt muss das grüne Kennzeichen auf schwarz in der Zulassungsbehörde geändert werden.  

Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt oder das zuständige Hauptzollamt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters, dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

  • ausgefüllter Antrag auf Steuervergünstigung mit erforderlichen Nachweisen (entsprechende Anträge können beim Hauptzollamt oder unter www.zoll.de abgerufen werden

Die Unterlagen sind im Einzelfall (vor allem wegen der angestrebten Steuerbefreiung) um weitere Nachweise zu ergänzen. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Zulassungsbehörde.

Auskünfte zu den Gebühren erteilt die Zulassungsbehörde. Zusätzliche Gebühren fallen für das grüne Kennzeichen nicht an.

Bei Zuteilung der grünen Kennzeichen besteht keine Frist. Bei einem Wegfall der Voraussetzungen ist die sofortige Vorsprache in der Zulassungsbehörde erforderlich.  

Anträge auf Steuervergünstigung mit den erforderlichen Nachweisen können beim Hauptzollamt nachgefragt oder unter www.zoll.de abgerufen werden.

Kennzeichen werden von der zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilt. Sie erhalten durch die Absiegelung Urkundencharakter. Das bedeutet, dass daran nichts verändert werden darf - z.B. durch Knicken oder Aufbringen von Aufklebern oder Folien.

Grüne Kennzeichen müssen fest am Fahrzeug angebracht sein; sie dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein.

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

10.02.2022

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