Zum Inhalt springen
Fahrzeugbesitz

Parkausweis und Parkerleichterung für Schwerbehinderte verlängern lassen

Wenn Sie schwerbehindert sind und einen Parkausweis besitzen, dann können Sie diesen verlängern lassen.

Leistungsbeschreibung

Schwerbehinderte Menschen können einen Parkausweis verlängern.

Es können Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen in Form eines EU-Parkausweises ("blauer Parkausweis") gewährt werden.

Schwerbehinderte, die dem o.g. Personenkreis gleichgestellt sind (besondere Gruppen Schwerbehinderter) können Parkerleichterungen begrenzt auf das Bundesgebiet gewährt werden ("orangefarbener Parkausweis").

Der Parkausweis bietet verschiedene Parksonderrechten, z.B. kostenfreies Parken in parkraumbewirtschafteten Gebieten.

Der Parkausweis ist personengebunden und darf nur im Beisein des oder der Berechtigten genutzt werden, unabhängig vom benutzten Fahrzeug.

Der Antrag auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.

Örtliche Straßenverkehrsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Sie sind ein schwerbehinderter Mensch mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und verfügen über eine Fahrerlaubnis oder

Sie gehören einer der folgenden Personengruppen an:

blinde Menschen,

schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten oder

Sie gehören einer der folgenden Personengruppe an:

schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);

schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;

schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt;

schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.

Hinweise

Die Ausnahmegenehmigungen gelten für das ganze Bundesgebiet.

Die Verlängerung kann erst ab einem bestimmten Zeitpunkt vor Ablauf des aktuellen Parkausweises beantragt werden.

Dieser variiert, so dass Sie sich desbezüglich bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde erkundigen sollten.

Die erneute Dauerausnahmegenehmigung wird für maximal fünf Jahre erteilt. Sie kann widerrufen werden.

Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Bearbeitungsdauer, da diese in den Behörden unterschiedlich ist und ggf. von der Art der Beantragung (persönlich oder online) abhängt.

Genauere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde und auf deren Internetseite.

Einige Behörden stellen Formulare und Antragsportale online zur Verfügung.

Thüringer Ministerium für Infrasstruktur und Landwirtschaft

02.12.2022

Zuständige Stellen

.
Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 4730 Straßenservice
Ernst-Toller-Str. 15
07545 Gera

m Fachgebiet Straßenservice werden Sondernutzungsgenehmigungen für beabsichtigte Straßenbenutzungen z.B. für Freiflächengastronomie, Veranstaltungen, private Baumaßnahmen oder Warenpräsentation sowie zur Straßenbenutzung für kurzzeitige Veranstaltungswerbung (Plakate, Planen, Überspannungen) oder Dauerwerbung (Großwerbetafeln, Litfaß-Säulen, Rahmensysteme an öffentlichen Beleuchtungsmasten/Lichtmastwerbung), Werbung zu Wahlen und Volksbegehren erteilt.

Es werden Anfragen zur Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung, zu Inhalt und Umfang der Reinigungspflichten von Grundstückseigentümern (Räum- und Streupflicht auf Gehwegen im Winter; Anliegerreinigung), zu Straßenreinigungsgebührenbescheiden und Widersprüchen beantwortet, Mitteilungen zur Änderung von Grundstückseigentümern oder Grundstücksdaten sowie Hinweise zu Reinigungsdefiziten im Anliegerbereich entgegen genommen.

Ebenso werden Auskünfte zu Standorten und Entleerungshäufigkeiten von Papierkörben im öffentlichen Straßenraum sowie an Haltestellen der Geraer Verkehrsbetrieb GmbH erteilt.

Telefon

0365 838-4730

Fax

0365 838-4705

E-Mail

tiefbau.verkehr@gera.de

WWW

Straßenservice

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja