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Eheschließung

Familienbuch

Das Familienbuch war ein Personenstandsbuch, das von Amts wegen nach jeder Eheschließung im Inland angelegt und beim zuständigen Standesamt geführt wurde. Es enthielt Angaben übe...

Leistungsbeschreibung

Das Familienbuch war ein Personenstandsbuch, das von Amts wegen nach jeder Eheschließung im Inland angelegt und beim zuständigen Standesamt geführt wurde. Es enthielt Angaben über die Ehegatten, die Eheschließungsdaten, die Namensführung der Ehegatten, Eltern und Kinder der Ehegatten und über die Beendigung der Ehe. Das Familienbuch ist nicht mit dem Stammbuch zu verwechseln, das in Besitz der Familie ist und eine Sammlung von Urkunden (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden) enthält.

Mit Inkrafttreten der Novellierung des Personenstandsgesetzes am 1. Januar 2009 ist die Anlegung des Familienbuches entfallen.
Die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Familienbücher werden gem. § 77 Abs. 2 Personenstandsgesetz als Heiratseinträge fortgeführt und befinden sich beim Standesamt, in dem die Ehe geschlossen wurde.

Die Zuständigkeit liegt beim Standesamt, in dem die Ehe geschlossen wurde.

Zuständige Stellen

Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2540 Standesamt
Markt 6
07545 Gera

Telefon

0365 838-2540
Abteilungsleiterin

Telefon

0365 838-2541
Geburten

Telefon

0365 838-2542
Geburten

Telefon

0365 838-2543
Anmeldung von Eheschließungen

Telefon

0365 838-2546
Urkunden

Telefon

0365 838-2547
Sterbefälle

Fax

0365 838-2545

E-Mail

Standesamt@gera.de

WWW

Standesamt

Öffnungszeiten

Montag geschlossen

Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch 09:00 - 13:30 Uhr

Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 13:30 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHaltestelle Heinrichstraße

Parkplatz

ParkplatzParkhaus in den Gera Arcaden

Gebühren: Ja

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja

Downloads

Anforderung einer Urkunde aus dem Eheregister (§ 62 Personenstandsgesetz) - (Thüringen)

Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister (§ 62 Personenstandsgesetz) - (Thüringen)

Anforderung einer Urkunde aus dem Sterberegister (§ 62 Personenstandsgesetz) - (Thüringen)