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Kinderbetreuung

Gebühren für den Hortbesuch ermitteln lassen

Hier erhalten Sie Informationen über die Festsetzung der Hortgebühren.

Leistungsbeschreibung

Für jedes Ihrer Kinder, das zur Betreuung im Hort angemeldet wurde, ist im Voraus eine Gebühr für die Hortbetreuung zu zahlen. Hierbei werden Ihr Einkommen und die Anzahl Ihrer Kinder in angemessener Weise berücksichtigt.

 

Mit Antragseingang beziehungsweise Änderungsmitteilung werden die Voraussetzungen zum Hortbesuch geprüft und die Hortgebühren ermittelt. Sie erhalten einen Bescheid über die zu zahlenden Gebühren.

Bitte wenden Sie sich an die Hortgebührenstelle des zuständigen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Die Bewilligung des Hortbesuchs für Ihr Kind beziehungsweise Ihre Kinder muss erfolgt sein.

  • Hortanmeldung (Bewilligung des Hortbesuchs)
  • Einkommensnachweise
  • Nachweis des Kindergeldbezugs

Die Kosten für den Hortbesuch richten sich nach den jeweils geltenden Kommunalsatzungen.

Bei An- und Abmeldungen während des laufenden Schuljahrs entsteht Ihnen die Gebühr auch für den Monat in voller Höhe, in dessen Verlauf die An- oder Abmeldung wirksam wird. Maßgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahrs.

Die soziale Staffelung der Kosten g erfolgt nach dem Einkommen und der Anzahl der Kinder einer Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Höhe der Personalkostenbeteiligung ermäßigt sich auf Antrag für jedes den Schulhort besuchende Kind einer Familie um 25 % je weiterem Kind der Familie, das gleichzeitig den Schulhort oder eine Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege besucht.

Wenn Sie im laufenden Zeitraum der Hortbetreuung Empfänger von Leistungen:

  • zur Sicherung des Lebensunterhalts,
  • zur Hilfe zur Erziehung,
  • zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind oder
  • einen Kinderzuschlag erhalten,

werden Sie auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen frühestens ab dem Kalendermonat der Antragstellung für die Dauer des Bezugs dieser Leistungen von den Gebühren befreit.

Widerspruch

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

07.07.2023

Zuständige Stellen

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Stelle

Stadtverwaltung Gera - 3300 Amt für Bildung
Gagarinstraße 68
07545 Gera

Der Fachdienst Bildung ist gemäß § 3 Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen mit der Wahrnehmung der Pflichten eines kommunalen Schulträgers beauftragt.

Dazu gehören ins besonders folgende Aufgaben
- Bereitstellung von Schulanlagen
- Einrichtung und Ausstattung von Schulen und Sportstätten
- Bereitstellung von Unterrichtsmedien
- Einsatz von Verwaltungspersonal in den Schulsekretariaten
- Erstellung und Fortschreibung des Schulnetzplanes
- Koordination der Schulanmeldung schulpflichtig werdender Kinder und bei Übergang in weiterführende Schulen
- Zusammenarbeit mit Schüler- und Elternvertretungen sowie Fördervereinen der Schulen
- Betreibung und Bereitstellung der Jugendverkehrsschule mit Verkehrsparcour
- Organisation und Finanzierung der Beförderung von Schülern auf dem Schulweg
- Erhebung von Hortgebühren
- Stellungnahme zu Gastschulanträgen zur Entscheidung im Staatlichen Schulamt

Telefon

0365 838-3300

Fax

0365 838-3305

E-Mail

bildung@gera.de

WWW

Bildungsamt

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 09:00 bis 17:00 Uhr
Freitag 09:00 bis 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHerderstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParken vor dem Dienstgebäude möglich

Gebühren: Nein

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Ja