Unterhaltsansprüche beurkunden lassen
Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet, können Sie bei der Beistandschaft Unterstützung erfahren und die Unterhaltspflicht beurkunden lassen. Die Unterhaltsvorschussstelle kann Ihnen direkt finanziell helfen und einen Vorschuss oder Ersatz des Unterhalts leisten.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Befinden Sie sich als alleinerziehender Elternteil in der Situation, dass der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, dann können Sie sich an die Beistandschaft wenden. Diese bietet Ihnen Unterstützung und kann den Unterhalt festsetzen lassen. Die Unterhaltsvorschussstelle kann den Unterhalt vorschießen oder in einigen Fällen komplett ersetzen.
Auch wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennen will, kann die Mutter des Kindes eine Beistandschaft des Jugendamtes zur Feststellung der Vaterschaft einrichten und bei erfolgreicher Feststellung dann den Unterhalt einfordern.
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Leistet ein Elternteil keinen Unterhalt, so kann derjenige Elternteil eine Beistandschaft einrichten, bei dem das Kind lebt. Die Beistandschaft kann den Unterhaltsanspruch festlegen und eventuell beurkunden. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Wenn feststeht, in welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist, sollte diese Unterhaltsverpflichtung festgeschrieben werden. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde nennt man Unterhaltstitel. Wird der Unterhalt nicht gezahlt, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Zahlt der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird Ihrem Kind Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt.
So viel Geld können Sie aktuell bekommen (Stand: Januar 2025):
- für Kinder bis 5 Jahre bis zu 227,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 299,00 EUR pro Monat
- für Kinder von 12 bis 18 Jahren bis zu 394,00 EUR pro Monat. Hier gelten besondere Voraussetzungen.
Wäre der andere Elternteil durchaus in der Lage, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, handelt es sich um einen Vorschuss auf den Unterhalt, den sich die Unterhaltsvorschussstelle von dem eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil umgehend zurückholt.
Wenn der andere Elternteil nicht in der Lage und deshalb auch nicht verpflichtet ist, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, wird eine Ausfallleistung gezahlt.
Für ausländische Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit von Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftraumes oder der Schweiz besitzen, muss die Anspruchsberechtigung im Einzelfall geprüft werden.
Beistandschaft:
- Die Beistandschaft kann persönlich eingerichtet oder über einen schriftlichen, formlosen Antrag beantragt werden.
- Meist ist eine persönliche Vorsprache zur Einrichtung einer Beistandschaft sinnvoll. Hierzu wird ein Termin vereinbart, der meist 30 bis 60 Minuten dauert.
Unterhaltsvorschuss
- Die Antragstellung erfolgt über ein Formblatt, welchem sämtliche relevante Unterlagen hinzugefügt werden müssen.
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Jugendamt.
- Das Kind muss noch minderjährig sein.
- Sie sind alleinerziehend und Ihr Kind lebt bei Ihnen.
Zusätzlich bei Unterhaltsvorschuss:
- Der andere Elternteil kann oder will keinen Unterhalt zahlen (zum Beispiel durch Tod, Arbeitslosigkeit oder andere Umstände).
- Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres gilt die zusätzliche Voraussetzung, dass diese selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind, beziehungsweise durch die Unterhaltsvorschusszahlung aus dem SGB II-Bezug herausfallen oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600,00 EUR brutto monatlich erzielt.
Zur Einrichtung einer Beistandschaft
- Personalausweis des Antragstellers beziehungsweise der Antragstellerin
- Gegebenenfalls Kontoverbindungsdaten
- Geburtsurkunde des Kindes
- Ferner sind alle bereits vorhandenen Unterlagen hilfreich, wie etwa Schreiben eines Anwalts, Unterhaltstitel
Zur Beantragung von Unterhaltsvorschuss/-ersatz:
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers beziehungsweise der Antragstellerin
- Geburtsurkunde des Kindes
- Sofern vorliegend: Unterhaltstitel, Gerichtbeschluss oder -urteil oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage
- Kontoverbindungsdaten zur Überweisung des Vorschusses beziehungsweise der Ersatzleistung
- Nachweis über den Trennungszeitpunkt oder die Scheidung
- Gegebenenfalls Aufenthaltstitel
- Kindergeldnachweis
- Gegebenenfalls Sorgerechtsentscheidung oder Sorgerechtserklärung
- Gegebenenfalls Vaterschaftsanerkenntnis
- Sofern vorliegend: (Mahn-)Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes
- Gegebenenfalls Nachweise über Einkünfte aus Vermögen des Kindes (Zinsen und ähnliches) und Arbeit des Kindes (zum Beispiel Ausbildungsvergütung)
Gebühr: gebührenfrei
Der Antrag kann bereits vor Geburt des Kindes gestellt werden: Entweder wenn der Vater noch ermittelt werden muss oder bereits absehbar ist, dass kein Unterhalt geleistet wird.
Das Kind muss noch minderjährig sein.
Beistandschaft:
- Nach einer persönlichen Besprechung (30 bis 60 Minuten) erfolgt die Bearbeitung Ihres Anliegens. Die Bearbeitungsdauer hängt dabei von den dafür notwendigen Maßnahmen ab. In der Regel ist mit einer Bearbeitungszeit von mindestens 3 Wochen zu rechnen.
Unterhaltsvorschuss:
- Nach Einreichung eines vollständigen Antrags erfolgt die Bearbeitung umgehend.
Widerspruch
Beistandschaft: keine
Unterhaltsvorschuss: keine
Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie
18.06.2025
Jugendamt
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 3460 - Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss |
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Telefon | |
Fax | 0365 838-3405 |
WWW | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 3460 - Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss |
Öffnungszeiten | Montag nur nach Vereinbarung Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch nur nach Vereinbarung Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag nur nach Vereinbarung |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleHerderstraße StraßenbahnLinie 3 |
Parkplatz | ParkplatzParken vor dem Dienstgebäude möglich Gebühren: Nein |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |