Unterhaltszahlung
Nach der Ehescheidung oder Trennung haben Kinder beziehungsweise die ehemaligen Ehegatten oder das andere Elternteil Anspruch auf Unterhalt.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Unterhalt bezeichnet eine Leistung, die eine Person einer anderen Person erbringt, um deren erforderlichen Lebensbedarf zu sichern.
Generell sind Kindesunterhalt und Unterhalt für Ehegatten beziehungsweise das andere Elternteil zu unterscheiden.
Kindesunterhalt
Für Kinder besteht seitens der Eltern generell Unterhaltspflicht. Derjenige, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Pflichten durch die tägliche Fürsorge und Erziehung. Von der anderen Seite müssen Unterhaltszahlungen geleistet werden, deren Höhe sich nach dem Einkommen und dem Alter des Kindes richtet.
Unterhalt für das andere Elternteil oder Ehegatten
In Abhängigkeit davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren, bestehen unterschiedliche Ansprüche:
- Betreuungsunterhalt
Betreuungsunterhalt kann unabhängig einer Eheschließung verlangt werden, wenn ein Elternteil nach der Trennung die Betreuung für das gemeinsame Kind übernehmen muss und deshalb keiner oder nur einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
- Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt ist der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen für die Zeit zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung. Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden, um die wirtschaftlichen Folgen der Trennung abzufedern und den in der Ehe geprägten Lebensstandard möglichst zu sichern.
- Nachehelicher Unterhalt
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt unter bestimmten Voraussetzungen. Der Unterhalt soll gewährleisten, dass der Lebensstandard, der vor der Ehescheidung bestanden hat, aufrechterhalten werden kann.
Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie
27.07.2026
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Jugendamt.
Zuständige Stellen
| Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 3460 - Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss |
|---|---|
| Telefon | |
| Fax | 0365 838-3405 |
| WWW | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 3460 - Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss |
| Öffnungszeiten | Montag nur nach Vereinbarung Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch nur nach Vereinbarung Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag nur nach Vereinbarung |
| Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleHerderstraße StraßenbahnLinie 3 |
| Parkplatz | ParkplatzParken vor dem Dienstgebäude möglich Gebühren: Nein |
| Aufzug | Nein |
| Rollstuhlgerecht | Nein |