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Gerichtliche Verfahren, Anzeige und Klage

Beratungshilfe, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe beantragen

Wenn Sie die notwendigen finanziellen Mittel aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht aufbringen können, dann können Sie einen Antrag auf Beratungs-, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu stellen.

Leistungsbeschreibung

Jedem Bürger und jeder Bürgerin steht Hilfe zum Wahrnehmen seiner/ihrer Rechte zu. Wer die dafür notwendigen finanziellen Mittel aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht aufbringen kann, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungs-, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu stellen. Während Beratungshilfe nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt wird, kann einer Partei im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt werden. In Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt.

Voraussetzung ist, dass der Antragsteller / die Antragstellerin nach seinen/ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die finanziellen Mittel für eine Rechtsberatung bzw. Prozessführung selbst aufzubringen. Zudem darf die Inanspruchnahme der Beratungshilfe bzw. die Prozessführung nicht mutwillig sein. Im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird außerdem geprüft, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht eines gerichtlichen Verfahrens besteht.

Beratungshilfe:

Über die Beratungshilfe entscheidet grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk sich der Wohnsitz der Antragstellerin / des Antragstellers befindet. Wenn der Antrag genehmigt wurde und die Angelegenheit nicht unmittelbar durch das Amtsgericht erledigt werden kann, wird ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe ausgestellt, mit dem die/der Rechtssuchende eine Beratungsperson ihrer/seiner Wahl aufsuchen kann. Wird zuerst eine Beratungsperson aufgesucht, kann diese auch nachträglich einen Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe durch das Amtsgericht stellen.

Prozess-/Verfahrenskostenhilfe:

Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen. Über den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe entscheidet das zuständige Familiengericht.

Beratungshilfe wird gewährt, wenn Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme zuzumuten ist und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Zudem muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig sein.

Zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind dem Amtsgericht aktuelle Einkommensbelege (z. B. Lohnbescheinigung, Bescheide über Arbeitslosengeld- oder -hilfe etc.) sowie Belege über die monatlichen finanziellen Belastungen vorzulegen.

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe sind zudem eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen.

Die Antragsbearbeitung durch das Amtsgericht ist nicht mit Kosten verbunden. Im Rahmen der Beratungshilfe kann die Beratungsperson für ihre Beratung von dem/der Rechtsuchenden 15 Euro verlangen.

Gegen die Verwehrung von Beratungshilfe kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Erinnerung eingelegt werden.

Gegen die vollständige oder teilweise Ablehnung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe kann innerhalb einer Frist von einem Monat sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Bei der Beratungshilfe und der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe handelt es sich um eine staatliche Fürsorgeleistung im Bereich der Rechtspflege. Sofern die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe unter Festsetzung von zu zahlenden Monatsraten bzw. aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen erfolgt, sind entsprechende Zahlungen auf die entstehenden Gerichtskosten und die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu leisten.

Die Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind.

Eine Informationsbroschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist unter folgendem Link abrufbar:

Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

12.10.2021

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