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Gerichtliche Verfahren, Anzeige und Klage

Ordnungswidrigkeit anzeigen

Ordnungswidrigkeiten können Sie bei der zuständigen Verfolgungsbehörde oder der Thüringer Polizei anzeigen.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Zeuge/Zeugin einer Ordnungswidrigkeit geworden sind, zum Beispiel einer illegalen Abfallentsorgung, können Sie insbesondere, wenn Ihnen durch eine Ordnungswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, diesen Sachverhalt der zuständigen Verfolgungsbehörde oder auch der Polizei melden.

Sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Ob daraufhin ein Verfahren eingeleitet wird, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie haben also auch als eventueller Geschädigter darauf keinen Anspruch.

Auch anonymen Anzeigen geht die zuständige Stelle nach, wenn der geschilderte Sachverhalt es erfordert. Es ist aber hilfreich, wenn Sie Ihre Personalien angeben, damit Sie als Zeuge benannt werden können. Sie sind zur wahrheitsgemäßen Aussage als Zeuge verpflichtet.

Die Anzeige kann persönlich oder schriftlich, per E-Mail, Fax oder auch telefonisch erfolgen. Ebenso können Sie für eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige die Onlinewache der Thüringer Polizei nutzen.

Eventuell kann eine Ordnunsgwidrigkeiten-Anzeige bereits über eine durch die zuständige Verfolgungsbehörde zur Verfügung gestellte App abgegeben werden.

 

Wenden Sie sich an die zuständige Verwaltungs-/Verfolgungsbehörde beziehungsweise an eine Polizeidienststelle.

  • Wer zeigt an? (Name, Vorname, Anschrift und Erreichbarkeit des Anzeigeerstatters)
  • Was wird angezeigt? (möglichst konkret geschilderter Tathergang einschließlich Tatzeit u. -ort)
  • Wer hat etwas getan?
  • Gibt es weitere Zeugen oder Beweismittel (zum Beispiel Foto)?

Es entstehen Ihnen keine Kosten.

Ordnungswidrigkeiten können verjähren. Nach dem Ablauf der Verjährungsfrist ist eine Verfolgung und Ahndung der Tat nicht mehr möglich. Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten ist im siebenten Abschnitt des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geregelt.

Die Mindestverjährungsfrist beträgt sechs Monate. In Abhängigkeit von der Höhe der möglichen Geldbuße sind längere Verjährungsfristen möglich.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Tat eine Straftat ist, so gibt die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab.

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

25.05.2023

Zuständige Verwaltungs-/Verfolgungsbehörden können neben der Polizei auch die Kommunen (Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise) oder durch Gesetz festgelegte Fachbehörden sein.

Zuständige Stellen

Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2430 Zentrale Bußgeldstelle
Wiesestraße 125
07548 Gera

Die Zentrale Bußgeldstelle im Fachdienst Ordnungsangelegenheiten führt stadtverwaltungsweit Verfahren zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch. Sie ist zuständig für die Bearbeitung aller Bußgeldtatbestände aus dem Zuständigkeitsbereich der Stadtverwaltung Gera, wenn eine Geldbuße ab 40,00 EUR festgesetzt werden soll bzw. Verwarngelder wegen geringfügiger Ordnungswidrigkeiten (bis zu 35,00 EUR), die die einzelnen Fachdienste aufgrund festgestellter Ordnungswidrigkeiten selbst anbieten, nicht innerhalb einer gesetzten Frist (meist eine Woche) bezahlt werden.

Die Festsetzung einer Geldbuße stellt eine gesetzliche Möglichkeit dar, die Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorschriften durchzusetzen. Durch sie soll ein spürbarer Pflichtenappell ausgesprochen werden, die errichteten Gebote und Verbote zu beachten.
Die Geldbuße ist aber keine Strafe.
Mit der Geldbuße kann auch ein durch die Zuwiderhandlung erzielter rechtswidriger Gewinn abgeschöpft werden. Zur Hauptfolge der Geldbuße können außerdem Nebenfolgen wie z.B. die Einziehung von Gegenständen hinzukommen.


Die Zentrale Bußgeldstelle führt insbesondere Bußgeldverfahren in den Bereichen:
- Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
- Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
- Verkehrsordnungswidrigkeiten (ruhender Verkehr / fließender Verkehr)

Zudem werden hier die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen und Umsetzen von Fahrzeugen entstehen, mittels Leistungsbescheid gegen den Fahrzeugführer bzw. Fahrzeughalter festgesetzt.

Telefon

0365 838-2430

Fax

0365 838-2435

E-Mail

bussgeldstelle@gera.de

WWW

Zentrale Bußgeldstelle

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleSchenkendorfstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung

Gebühren: Nein

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Ja