Antrag auf Ausstellung eines internationalen Leichenpasses
Für die Überführung einer verstorbenen Person ins Ausland ist ein internationaler Leichenpass erforderlich. Der Antrag wird beim Gesundheitsamt des Sterbe- oder Bestattungsortes gestellt und kann von Angehörigen oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen eingereicht werden.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Für die Überführung einer Leiche in ein anderes Bundesland ist ein internationaler Leichenpass nur dann erforderlich, wenn dieses oder ein auf der Fahrt berührtes Bundesland einen solchen verlangt.
Auch für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt, wenn das Zielland oder ein auf der Fahrt berührtes Land dies vorschreibt. Der internationale Leichenpass wird mehrsprachig ausgestellt.
Ein internationaler Leichenpass ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn eine verstorbene Person aus Deutschland in das Ausland überführt werden soll. Die Beantragung erfolgt durch die Angehörigen beziehungsweise das beauftragte Bestattungsunternehmen im Namen der Angehörigen.
Sie können den Antrag auf Ausstellung eines internationalen Leichenpasses entweder elektronisch über das Online-Verfahren oder auf dem klassischen, schriftlichen Weg einreichen.
Elektronisches Online-Verfahren
- Online-Antragstellung:
- Rufen Sie das Online-Verfahren über das Thüringer Landesportal oder das Serviceportal Ihrer zuständigen Kommune auf.
- Melden Sie sich mit Ihrem Servicekonto (zum Beispiel BundID für Angehörige oder MeinUnternehmenskonto für Bestatter) an.
- Datenerfassung & Upload:
- Tragen Sie die erforderlichen Daten zum Antragstellenden, Bestattungsunternehmen, zur verstorbenen Person und Beförderung (Route und Transportmittel) digital ein.
- Laden Sie die benötigten Nachweise (zum Beispiel Sterbeurkunde) als PDF oder Bilddatei hoch.
- Elektronische Prüfung:
- Der Antrag geht digital bei der zuständigen Behörde ein.
- Die Sachbearbeitung prüft die Dokumente sowie die Einhaltung der internationalen Transport- und Hygienevorschriften.
- Freigabe der Justiz (falls erforderlich):
- Bei einer ungeklärten oder unnatürlichen Todesursache ruht der Vorgang, bis die Freigabe der Staatsanwaltschaft nachgereicht oder behördlich übermittelt wurde.
- ePayment (Gebührenzahlung):
- Nach erfolgreicher Prüfung Ihrer Eingaben erhalten Sie weitere Anweisungen zur Gebührenzahlung.
- Bezahlen Sie die Gebühr direkt online über die integrierten Zahlungsmittel oder bei Abholung des Dokumentes im Gesundheitsamt.
- Bereitstellung:
- Der mehrsprachige internationale Leichenpass wird im Gesundheitsamt ausgestellt und für die Abholung vorbereitet.
Schriftliches Verfahren
- Antragseinreichung:
- Reichen Sie den Antrag zusammen mit allen erforderlichen Originalunterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
- Manuelle Dokumentenprüfung:
- Die Behörde prüft die eingereichten Originaldokumente auf Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit.
- Hygienische Prüfung:
- Es wird überprüft, ob die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen vorliegen. Dazu gehören die amtsärztliche Unbedenklichkeitserklärung für den Transport und der Nachweis über die vorschriftsmäßige Einsargung nach internationalem Recht.
- Freigabe der Justiz (falls erforderlich):
- Liegt ein nicht natürlicher Tod vor, muss die schriftliche Bestattungsgenehmigung der Thüringer Staatsanwaltschaft im Original vorgelegt werden.
- Gebührenzahlung:
- Sie erhalten einen schriftlichen Gebührenbescheid.
- Die Zahlung erfolgt bar oder per EC-Karte direkt vor Ort an der Kasse oder per Überweisung nach Erhalt des Bescheids.
- Aushändigung:
- Der versiegelte und gezeichnete internationale Leichenpass wird Ihnen bei persönlicher Vorsprache direkt ausgehändigt.
Bitte wenden Sie sich an das Gesundheitsamt des Sterbeortes.
- beglaubigten Auszugs aus dem Streberegister (Sterbeurkunde)
- Überführungsroute und Beförderungsmittel
Die Gebührenerhebung für die Ausstellung eines Leichenpasses erfolgt auf Grundlage der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (ThürVwKostOMASGF) in Verbindung mit der Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO).
Sofern eine Erdbestattung oder Einäscherung nicht innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden kann, können Sie bei dem Gesundheitsamt des Sterbeortes gegebenenfalls eine Fristverlängerung beantragen.
Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie
19.06.2026
Zuständige Stellen
| Stelle | Sachgebiet Amtsärztlicher Dienst |
|---|---|
| Telefon | |
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| Fax | 0365 838-3501 |
| Fax | 0365 838-3505 |
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| Aufzug | Nein |
| Rollstuhlgerecht | Nein |