Bauen - Antrag auf Baugenehmigung (im vereinfachten oder regulären Verfahren)
Wenn Neubauten errichtet, Veränderungen an Bauten vorgenommen oder deren Nutzung geändert wird, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig. Das Baugenehmigungsverfahren erfolgt durch die unteren Baubehörden. Ausgenommen sind kleinere Bauvorhaben unter bestimmten Voraussetzungen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Für viele Bauvorhaben benötigen Sie eine Baugenehmigung. Das gilt insbesondere, wenn Sie neu bauen, ein bestehendes Gebäude oder eine Anlage verändern oder die Nutzung einer baulichen Anlage ändern möchten.
Nicht jedes Bauvorhaben muss jedoch in einem vollständigen Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Die Thüringer Bauordnung unterscheidet im Wesentlichen folgende Fälle:
- Bauvorhaben mit Baugenehmigung im regulären Baugenehmigungsverfahren: Für Bauvorhaben ist eine Baugenehmigung erforderlich. Der Antrag wird von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde geprüft. Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
- Bauvorhaben mit Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren: Für bestimmte wenig komplexe Bauvorhaben, wie Ein- oder Zweifamilienhäuser oder andere vergleichbare Gebäude gemäß Thüringer Bauordnung, kann ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Verfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nur bestimmte gesetzlich festgelegte Punkte. Über den Bauantrag wird grundsätzlich innerhalb von drei Monaten entschieden, nachdem die vollständigen Antragsunterlagen vorliegen. Die Frist kann aus wichtigem Grund verlängert werden.
- Bauvorhaben ohne Baugenehmigung, aber mit Einreichung von Unterlagen zur Prüfung bei der Gemeinde: Einige Bauvorhaben benötigen keine Baugenehmigung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das kann zum Beispiel bei bestimmten Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Fall sein, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde kein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren verlangt. Die erforderlichen Unterlagen für die Gemeinde werden in digitaler Form bei der Bauaufsicht, in Papierform direkt bei der Gemeinde, eingereicht.
- Bauvorhaben ohne Baugenehmigung und ohne Baugenehmigungsverfahren: Für bestimmte Vorhaben ist in der Thüringer Bauordnung ausdrücklich geregelt, dass für sie keine Baugenehmigung oder Bauanzeige erforderlich ist. Auch bei solchen Vorhaben müssen aber die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Außerdem können nach anderen Vorschriften weitere Erlaubnisse oder Genehmigungen erforderlich sein.
Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde an und beteiligt die betroffenen Fachbehörden, Körperschaften oder anderen Stellen.
Werden öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt, werden Eigentümer benachbarter Grundstücke gehört.
Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Vorlage vollständiger Antragsunterlagen.
Neben dem Antragsformular sind alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen:
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Lageplan
- Auszug Liegenschaftskarte
- bautechnische Nachweise
- Stellplatznachweis
- statistischer Erhebungsbogen
- gegebenenfalls Antrag auf Abweichung oder Befreiung
abhängig vom anrechenbaren Bauwert entsprechend des Verwaltungskostenverzeichnisses der Baugebührenverordnung
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wurde oder die Bauausführung länger als 2 Jahre unterbrochen wurde.
Eine Entscheidungsfrist gibt es nur im Vereinfachten Verfahren. Dort beträgt sie 3 Monate nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen, kann aber aus wichtigem Grund um bis zu 2 Monate verlängert werden.
Links
- § 66 Thüringer Bauordnung (ThürBO) | Baugenehmigungsverfahren
- § 78 Thüringer Bauordnung (ThürBO) | Erteilung der Baugenehmigung
- § 65 Thüringer Bauordnung (ThürBO) | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- § 64 Thüringer Bauordnung (ThürBO) | Genehmigungsfreistellung
- § 63 Thüringer Bauordnung (ThürBO) | Verfahrensfreie Bauvorhaben
- § 62 Absatz 2 Thüringer Bauordnung (ThürBO) | Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen
Widerspruch, Klage
Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Einige Behörden stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung oder nutzen einen Onlinedienst.
Bauvoranfrage
Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann eine Bauvoranfrage bei der Bauverwaltung für eine verbindliche Vorentscheidung zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens gestellt werden. Der daraus folgende Vorbescheid bindet die Bauverwaltung für einen Zeitraum von drei Jahren.
Baubeginnsanzeige
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Nutzungsaufnahme
Die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung ist mindestens 2 Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur
15.11.2025
Zuständige Stellen
| Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 4910 Baugenehmigung Vorhabenprüfung Prüfung technischer Nachweise Bauausführung |
|---|---|
| Telefon | |
| Fax | 0365 838-4905 |
| WWW | |
| Öffnungszeiten | Montag bis Donnerstag 09:00 bis 17:00 Uhr |
| Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleHauptbahnhof StraßenbahnLinie 1 |
| Parkplatz | ParkplatzParken in der Zabelstraße möglich Gebühren: Ja |
| Aufzug | Nein |
| Rollstuhlgerecht | Nein |
Downloads
Anlage 01: Antrag auf Baugenehmigung / Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 64 ThürBO)
Anlage 02: Baubeschreibung
Anlage 03: Antrag auf Zulassung einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) / Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) / Abweichung (§ 73 ThürBO)
Anlage 04: Baubeginnsanzeige nach § 78 Abs. 8 ThürBO
Anlage 05: Erklärung zum Standsicherheitsnachweis nach § 10 ThürBauVorlVO i. V. m. § 72 Abs. 2 ThürBO
Anlage 06: Erklärung zum Brandschutznachweis nach § 11 ThürBauVorlVO i. V. m. § 72 Abs. 3 ThürBO
Anlage 07: Anzeige der Nutzungsaufnahme nach § 89 Abs. 2 ThürBO
Anlage 08: Bescheinigung über die Bauausführung hinsichtlich des geprüften Standsicherheitsnachweises / geprüften Brandschutznachweises
Anlage 09: Bestätigung über die Bauausführung hinsichtlich des Brandschutznachweises
Anlage 10: Anzeige der Beseitigung einer Anlage nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ThürBO
Anlage 11: Erklärung der Gemeinde nach § 64 ThürBO
Anlage 12: Stellungnahme der Gemeinde nach § 36 BauGB und § 75 Abs. 1 ThürBO