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Adoption und Pflegekinder

Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt

Die Annahme als Kind (Adoption) wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

Leistungsbeschreibung

Nach erfolgreicher Vermittlung durch die zuständige Adoptionsstelle und nach Ablauf der Pflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - einreichen. 
Das Familiengericht prüft den Antrag und spricht – wenn der Antrag sich als zulässig und begründet erweist - im Beschlussverfahren die Adoption rechtsgültig aus.

Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, wenden Sie sich zunächst an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle und durchlaufen ein Bewerbungsverfahren. Nach bestandener Adoptionspflegezeit, kann der Adoptionsantrag gestellt werden: 

  • Sie oder Ihr Notar/Ihre Notarin müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
  • Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
  • Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus. Mit Zustellung dieses Beschlusses ist die Adoption wirksam und unanfechtbar. Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.

Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständigen Amtsgerichte.

  • Sie wollen ein Kind adoptieren.
  • Sie haben alle erforderlichen Unterlagen für das Amtsgericht wie z. B. den notariell beurkundeten Adoptionsantrag vorliegen.
  • Das Familiengericht wird von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchführen und prüft das Adoptionsverfahren.

  • notariell beurkundeter Adoptionsantrag
  • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum Adoptionsantrag für ein unter 14jähriges Kind beziehungsweise 
  • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
  • notariell beurkundete Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern 

Unterlagen der Annehmenden: 

  • Nachweise über Verdienst, Vermögen, Schulden 
  • Identitätsnachweise (Personalausweis/ Reisepass) 
  • Geburtsurkunden 
  • Meldebescheinigungen 
  • Gesundheitszeugnisse/ärztliche Bescheinigungen 
  • Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde 
  • Fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle 
  • Anhörung/Beteiligung des Jugendamtes falls es keine fachlichen Äußerungen abgegeben hat

  • Notargebühren 
  • Gerichtskosten

Keine

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger.

Gegen eine Ablehnung des Adoptionsantrages: Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). 

Keine

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)

10.02.2023

Über den Antrag zur Adoption entscheidet das Familiengericht bei Ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.

Zuständige Stellen

Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 3410 Allgemeiner Sozialer Dienst
Gagarinstraße 99/101
07545 Gera

Familienunterstützender Dienst, Unterstützung bei Erziehungsproblemen

Der ASD ist der sozialpädagogische Basisdienst für alle Familien mit Kindern, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen bis zum 21. Lebensjahr.

Kinderschutz nach § 8a SGB VIII, einschließlich Inobhutnahmen nach
§ 42 SGB VIII

Schon immer war es Aufgabe des ASD, die Garantenstellung des Jugendamtes wahrzunehmen,
d.h. Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch zu schützen.

Beratung in erzieherischen Fragen

- Unterstützung bei Erziehungsproblemen
- Unterstützung zur Abwendung von Kindeswohlgefährdung
- Gewährung von Hilfe zur Erziehung
- Beratung von Kindern, Jugendlichen und/oder Eltern bei häuslichen Konfliktsituationen

Frühe Hilfen, Förderung der Erziehung in der Familie

Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfen für junge Volljährige, normiert sind die Hilfen zur Erziehung in den §§ 27 ff SGB VIII, die Eingliederungshilfe in §§ 35 a SGB VIII und die Hilfen für junge Volljährige in § 41 SGB VIII.

Telefon

0365 838-3400

Fax

0365 838-3405

E-Mail

ASD@gera.de

WWW

Allgemeiner Sozialer Dienst

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 15:00 Uhr
 

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHerderstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParken vor dem Dienstgebäude möglich

Gebühren: Nein

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Downloads

Antrag einer Behörde auf Erteilung eines Führungszeugnisses - BZR 3

Antrag einer Privatperson auf Erteilung eines Führungszeugnisses - BZR 2

Antrag auf Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis - BZR 2a

Ersuchen um unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister - BZR 4