Als Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eGbR die ertragsteuerliche Behandlung wie eine Kapitalgesellschaft beantragen
Als Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Personenhandels-, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts haben die Möglichkeit, sich auf Antrag ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen. Diese Option kann erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, ausgeübt werden.
Bei der Inanspruchnahme dieser Option werden die Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften oder eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts ertragsteuerlich, wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt.
Die Option ist ausgeschlossen für Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes sowie für Einzelunternehmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften und reine Innengesellschaften.
Der Antrag ist von der Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt zu stellen. Erfolgt für die Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte, ist der Antrag bei dem für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Gesellschafters zuständigen Finanzamt zu stellen.
Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die ausschließlich Einkünfte erzielen, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug aufgrund des § 50a Einkommensteuergesetz unterliegen, und für welche die Einkommensteuer nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz oder die Körperschaftsteuer nach § 32 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz infolgedessen als abgegolten gilt, ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig.
Wenn Sie keinen Ablehnungsbescheid erhalten, geht die zuständige Finanzbehörde von einer wirksamen Option aus. Sie erhalten in der Regel eine Mitteilung über die Erteilung einer Körperschaftsteuernummer.
Wenn die Voraussetzungen für die Option ununterbrochen vorliegen, müssen Sie keinen neuen Antrag für die folgenden Wirtschaftsjahre stellen. Die Beendigung der Option erfolgt auf Antrag oder bei Entfallen der Voraussetzungen der Option.
- Übersenden Sie den Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung (zum Beispiel über „Mein Elster“ beziehungsweise den auf den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern bereitgestellten Antrag für Gesellschaften mit Sitz im Ausland an die zuständige Finanzbehörde.
- Fügen Sie gegebenenfalls erforderliche Nachweise bei:
- Abschrift der Beschlussfassung über die Antragstellung
- Außerdem, wenn sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft im Ausland befindet:
- Nachweis darüber, dass die Gesellschaft in dem Staat, in dem sich die Geschäftsleitung befindet, einer der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt.
- Ansässigkeitsbescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde
- Geht die Finanzbehörde von einem wirksamen Antrag aus, erhalten Sie in der Regel ein Schreiben, mit dem Ihnen die zukünftige Körperschaftsteuernummer mitgeteilt wird.
- Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Bitte wenden Sie sich für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft an das zuständige Finanzamt.
Im Falle einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die nur dem Steuerabzug unterliegende Einkünfte erzielt, wenden Sie sich bitte an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
- Antragsberechtigt sind Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften.
- Ausgeschlossen ist die Option für:
- Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes
- Einzelunternehmen
- Gesellschaften des bürgerlichen Rechts
- Erbengemeinschaften
- reine Innengesellschaften
- Sie können den Antrag nicht vor der Gründung der Gesellschaft stellen.
- Wenn Ihr Unternehmen den Sitz in Ägypten, Argentinien, Brasilien, China, Costa Rica, Gibraltar, Isles of Man, Jersey, Guernsey, Republik Korea, Kuwait, Mexiko, San Marino, Schweiz, Singapur, Sri Lanka oder Venezuela hat, müssen sie eine deutsche empfangsbevollmächtigte Person benennen.
- Abschrift der Beschlussfassung über die Antragstellung
- Wenn sich der Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft im Ausland befindet:
- Nachweis darüber, dass die Gesellschaft in dem Staat, in dem sich die Geschäftsleitung befindet, einer der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt (zum Beispiel aktueller Körperschaftsteuerbescheid beziehungsweise Bestätigung des ausländischen Staates) und
- eine Ansässigkeitsbescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde sowie
- Gesellschaftsvertrag und/oder Satzung.
- Die Nachweise sind zusammen mit dem Antrag an die zuständige Finanzbehörde zu übermitteln.
Gebühr: gebührenfrei
Antragsfrist: Jederzeit, spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll.
Abweichend davon kann der Antrag im Fall
- einer Neugründung bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags,
- eines Formwechsels einer Körperschaft in eine Personengesellschaft bis zum Ablauf eines Monats nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register von der Körperschaft oder der Personengesellschaft
mit Wirkung für das bereits laufende Wirtschaftsjahr gestellt werden.
- Einspruch
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Thüringer Finanzministerium
20.08.2025