Kraftfahrzeugsteuer bezahlen
Sobald Ihr Kraftfahrzeug zugelassen wurde, müssen Sie in der Regel Kraftfahrzeugsteuer zahlen. Die Höhe des Betrages, den Sie bezahlen müssen, ist abhängig von den technischen Bemessungsgrundlagen Ihres Fahrzeugs.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wenn für Sie als Privatperson oder für ein Unternehmen ein Kraftfahrzeug zugelassen wurde, müssen Sie in der Regel ab dem Tag der Zulassung für dieses Fahrzeug Kraftfahrzeugsteuern zahlen.
Für folgende Fahrzeuge gilt eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht:
- Personenkraftwagen,
- Krafträder (Motorräder),
- Wohnmobile,
- Kraftfahrzeuganhänger,
-
Nutzfahrzeuge, beispielsweise
- Lastkraftwagen,
- Zugmaschinen,
- Busse;
-
Leichtfahrzeuge (3-rädrige und leichte 4-rädrige Krafträder), beispielsweise
- Quads,
- Buggys,
- Trikes.
Die Höhe der Steuer, die Sie bezahlen müssen, hängt von verschiedenen Kriterien ab, darunter:
- die Art des Fahrzeugs,
- das Erstzulassungsdatum,
- die Antriebsart, also der Motor Ihres Fahrzeugs,
- Hubraum in cm³, also das Hubvolumen des Motors,
- Kohlenstoffdioxid-Prüfwert, also der CO2Prüfwert in g/km,
- ob das Fahrzeug ein Saisonkennzeichen hat,
- bei Nutzfahrzeugen, Wohnmobilen und Kraftfahrzeuganhängern das Gewicht des Fahrzeugs;
Für Oldtimerkennzeichen und rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung zahlen Sie eine feste pauschale Jahressteuer, die für Krafträder (Motorräder) niedriger ist als für Kraftfahrzeuge und Anhänger.
Sie können die voraussichtliche Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für Ihr Fahrzeug mit dem Kraftfahrzeug-Steuer-Rechner des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) berechnen.
Als Halterin oder Halter des Fahrzeugs sind Sie der Steuerschuldner und müssen die Kraftfahrzeugsteuer bezahlen. Wenn Sie die Kraftfahrzeugsteuer beispielsweise wegen fehlender Kontodeckung nicht bezahlen, ergreift das Hauptzollamt Maßnahmen, um das Geld von Ihnen zu erhalten. Dazu gehören auch Vollstreckungsmaßnahmen.
Unter bestimmten Umständen müssen Sie weniger oder gar keine Kraftfahrzeugsteuer zahlen. Dies gilt beispielsweise für
- Menschen mit Schwerbehinderung,
- ausländische Fahrzeuge,
- reine Elektrofahrzeuge sowie
- Pkw, die besonders wenige Emissionen ausstoßen.
Folgende Änderungen müssen Sie direkt der Zulassungsstelle mitteilen:
- Änderungen der Daten der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
- Technische Veränderungen an Ihrem Fahrzeug
Wenn Sie ein Kraftfahrzeug bei der Zulassungsbehörde anmelden, müssen Sie gleichzeitig auch das Formular für das SEPA-Lastschriftmandat abgeben. Dabei gehen Sie wie folgt vor:
- Sie können das Formular ″SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer″ auf der Internetseite des Zolls unter www.zoll.de online ausfüllen und bereits ausgedruckt und unterschrieben bei der Anmeldung Ihres Fahrzeugs der Zulassungsstelle vorlegen.
- Sie können das Formular auch vor Ort bei der Zulassungsstelle erhalten, ausfüllen und unterschreiben.
- Damit geben Sie Ihr Einverständnis ab, dass die Kraftfahrzeugsteuer von Ihrem Konto abgebucht wird.
- Nach der Zulassung Ihres Fahrzeugs übermittelt Ihre Zulassungsbehörde alle erforderlichen Daten und das SEPA-Lastschriftmandat an das zuständige Hauptzollamt.
- Auf der Grundlage dieser Daten wird Ihr Kraftfahrzeugsteuerbescheid erstellt.
- Ihr Steuerbescheid wird Ihnen per Post übersandt.
- Sofern Sie dem zugestimmt haben, können Sie den Bescheid auch online im Zoll-Portal abrufen.
- In Ihrem Kraftfahrzeugsteuerbescheid finden Sie unter ″Festsetzung″ die Höhe des Steuerbetrags.
-
Im Bereich ″Zahlungsaufforderung″ wird angegeben:
- die Höhe des Betrags,
- der Tag, an dem der Betrag von Ihrem angegebenen Konto abgebucht wird.
- Dieser Betrag wird in den Folgejahren zum gleichen Datum von dem angegebenen Konto abgebucht.
- Sie erhalten in der Regel keinen weiteren Steuerbescheid und keine erneute Zahlungsaufforderung.
- Sie zahlen die Kraftfahrzeugsteuer in der Regel jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus.
- Ab einer Jahressteuer von mehr als 500,00 EUR können Sie die Steuer auch aufgeteilt in kürzere Zeiträume zahlen.
- Bei Fragen zu Ihrem Steuerbescheid wenden Sie sich bitte an die in Ihrem Steuerbescheid angegebene Dienststelle.
Wenn Sie das SEPA-Lastschriftmandat für ein bereits zugelassenes Fahrzeug ändern wollen, können Sie das auch online im Zoll-Portal:
- Gehen Sie auf die Internetseite www.zoll-portal.de.
-
Vor der ersten Nutzung des Zoll-Portals müssen Sie sich registrieren.
- Als Privatperson legen Sie ein Bürgerkonto mit ihrem ELSTER-Konto, Personalausweis oder BundID an.
- Als Unternehmen legen Sie ein Geschäftskonto mit Ihrem ELSTER-Konto an oder fügen ein Benutzerkonto einem bestehenden Geschäftskundenkonto im Zoll-Portal hinzu.
-
Sie benötigen dazu:
- Ihren Kraftfahrzeugsteuerbescheid und
- Ihre Halterdaten
- Wenn Sie bereits ein Konto im Zoll-Portal angelegt haben, melden Sie sich mit ELSTER oder Ihrem Personalausweis an.
- Wählen Sie unter ″Dienstleistungen″ ″Kraftfahrzeugsteuer″ aus.
- Unter der Rubrik ″Bankdaten verwalten″ können Sie nun ein neues SEPA-Mandat erteilen, das bestehende Mandat ändern oder ihr SEPA-Mandat reaktivieren.
Wenn Sie eine Änderung des SEPA-Lastschriftmandats per Post, Fax oder De-Mail einreichen wollen:
-
Verfassen Sie ein formloses Schreiben mit folgenden Angaben:
- Kennzeichen Ihres Fahrzeugs,
- Mandatsreferenznummer aus Ihrem Kfz-Steuerbescheid,
- IBAN der zahlenden Person;
- Das Schreiben muss von der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber unterschrieben werden.
- Senden Sie das Schreiben an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Wenn Sie eine neue Kontoinhaberin oder einen neuen Kontoinhaber per Post, Fax oder De-Mail mitteilen wollen:
- Laden Sie das Formular ″SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer″ auf der Internetseite des Zolls herunter und füllen Sie es aus.
- Drucken Sie das Formular aus.
- Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber muss das Formular unterschreiben.
- Senden Sie das Formular an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
- Ihr Fahrzeug, für das Sie Kraftfahrzeugsteuer zahlen müssen, wurde in Deutschland zugelassen.
- Sie sind nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
- Sie sind mit der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen für ein anderes Fahrzeug nicht im Rückstand.
Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats (Formular 032021)
Für die Erhebung fallen für Sie in der Regel keine Kosten an. Versäumen Sie jedoch die termingerechte Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer, führt dies zu Mahnungen und Säumniszuschlägen.
Abgabe: gebührenfrei
- Sie müssen die Kraftfahrzeugsteuer spätestens bis zu dem Tag der Fälligkeit bezahlen, der in Ihrem Kraftfahrzeugsteuerbescheid angegeben ist.
- Sie müssen so lange Kraftfahrzeugsteuer zahlen, wie Ihr Fahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat.
- Sobald Sie das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde abmelden oder ummelden, müssen Sie keine Kraftfahrzeugsteuer mehr zahlen.
Ihren Steuerbescheid erhalten Sie in der Regel innerhalb von 2 Wochen nach der Zulassung Ihres Fahrzeuges.
Links
- §§ 1 und 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
- §§ 5 bis 9 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
- §§ 11 bis 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
- § 3 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
- § 63 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung, FZV)
- Einspruch: Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen können, finden Sie in Ihrem Steuerbescheid.
- Die Einlegung eines Einspruchs ist auch online im ZollPortal möglich.
- Klage vor dem Finanzgericht, in der Regel nach dem Einspruchsverfahren.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Generalzolldirektion (GZD)
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
22.04.2024
Links
- Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer für Privatpersonen auf der Internetseite der Zollverwaltung
- Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer für Unternehmen auf der Internetseite der Zollverwaltung
- Faltblatt der Generalzolldirektion zur Kraftfahrzeugsteuer auf der Internetseite der Zollverwaltung
- Kraftfahrzeug-Steuer-Rechner auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
Angaben zur Kraftfahrzeugsteuer online im Zoll-Portal bearbeiten
Zuständige Stellen
Stelle | Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Kraftfahrzeugsteuer |
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Fax | +49 228 303-97926 |
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Öffnungszeiten | Anrufzeiten: Montag 08:00 – 17:00 Uhr Dienstag 08:00 – 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 – 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 – 17:00 Uhr Freitag 08:00 – 17:00 Uhr |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Stelle | Örtlich zuständiges Hauptzollamt |
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Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |