Zum Inhalt springen
Steuererklärung

Anrechnung und Erstattung von Abzugsbeträgen bei Bauleistungen

Sie haben Bauleistungen für ein Unternehmen oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft erbracht und es wurde auf Ihre Gegenleistung Bauabzugssteuer einbehalten? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung des Steuerabzugs beantragen.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Wenn für Ihre Rechnung durch einen Empfänger einer durch Sie erbrachten Bauleistung ein Steuerabzugsbetrag angemeldet und einbehalten wurde, wird dieser auf Ihre zu entrichtenden Steuern angerechnet.

Die Anrechnung erfolgt nacheinander auf die folgenden Steuern:

  1. Die einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,
  2. die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer,
  3. die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und
  4. die von Ihnen im Sinne anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge für Bauleistungen.

Die Anrechnung erfolgt durch das Finanzamt, ein Antrag hierfür ist nicht erforderlich.

Eine Anrechnung kann abgelehnt werden, wenn der Empfänger Ihrer Bauleistung als Abzugsverpflichteter den Abzugsbetrag zwar angemeldet, jedoch nicht abgeführt hat und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.

Wenn Sie nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet sind und eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder Sie glaubhaft machen können, dass sich im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche ergeben werden, können Sie die Erstattung der Abzugsbeträge beim Finanzamt beantragen.

Sofern für Ihre Rechnung durch einen Empfänger einer durch Sie erbrachten Bauleistung ein Steuerabzugsbetrag angemeldet und einbehalten wurde, wird dieser auf Ihre zu entrichtenden Steuern angerechnet. Für diese Anrechnung müssen Sie nichts tun.

Sofern eine Anrechnung nicht erfolgen kann, können Sie beim Finanzamt die Erstattung der Abzugsbeträge beantragen, wenn Sie nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet sind und eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder Sie glaubhaft machen können, dass sich im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche ergeben werden.

Der Antrag ist formgebunden und erfolgt unter Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Mustervordruckes.

Der Mustervordruck ist über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung abrufbar.

Das Finanzamt prüft den Antrag und erstattet Ihnen bei Vorliegen aller Voraussetzungen die für Ihre Rechnung abgeführten Abzugsbeträge.

Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamtes für Steuern:

  • Es wurden Steuerabzugsbeträge für im Inland erbrachte Bauleistungen für Ihre Rechnung einbehalten,
  • eine Anrechnung der Abzugsbeträge auf andere Steuern erfolgt nicht und
  • Sie stellen innerhalb der gesetzlichen Frist einen Antrag auf Erstattung der einbehaltenen Abzugsbeträge unter Verwendung des amtlichen Vordruckmusters und erfüllen die mit einer Erstattung verbundenen Voraussetzungen.

  • Anrechnung: keine
  • Erstattung: 
    • Antrag auf amtlichem Musterformular
    • nach Möglichkeit Abrechnungsmitteilung des Abzugsverpflichteten (Empfänger der Bauleistung)

Es entstehen keine Kosten.

Die Antragsfrist endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, welches auf das Jahr der Steueranmeldung folgt. Die Frist kann sich in Ausnahmefällen verlängern, wenn sich dies aus einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt. Maßgebend ist das Datum des Eingangs beim zuständigen Finanzamt. 

Antrag auf Erstattung von Abzugsbeträgen (§ 48c Absatz 2 EStG)

Abrufbar über Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung unter Steuerformulare\Einkommensteuer\Bauabzugsteuer

Thüringer Finanzministerium

07.12.2023

Die Anrechnung einbehaltener Steuerabzugsbeträge bei Bauleistungen erfolgt durch das für Sie oder die Körperschaft zuständige Finanzamt.

Das insoweit zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamtes für Steuern.