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Stadterneuerung

Besonderes Städtebaurecht

Zum besonderen Städtebaurecht gehören unter anderem städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Maßnahmen zum Stadtumbau und der Sozialen Stadt.

Sanierungsrechtliche Genehmigung

Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem zur Behebung städtebaulicher Missstände eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, gemäß § 142 BauGB durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. In der Stadt Gera gibt es 3 förmlich festgelegte Sanierungsgebiete

Für alle Grundstücke, die in einem festgelegten Sanierungsgebiet liegen, wird im Grundbuch auf Antrag der Stadt entsprechend § 143 Abs. 2 BauGB ein Sanierungsvermerk eingetragen. Nun sind für den Grundstückseigentümer die Bestimmungen gemäß BauGB der §§ 136 ff. zu beachten. Das schließt ein, dass alle Bauvorhaben und Rechtsvorgänge nach § 144 BauGB genehmigungspflichtig sind. Eine sanierungsrechtliche Genehmigung ist zwingend neben der Baugenehmigung zu beantragen. Mit der Aufhebung der Sanierungssatzung wird der Sanierungsvermerk im Grundbuch gelöscht.
Da neben den Investitionen der Kommune auch private Investitionen erforderlich sind, ermöglicht der Gesetzgeber im Sanierungsgebiet die Abschreibung nach § 7h Einkommenssteuergesetz (EStG). Für die Inanspruchnahme dieser steuerlichen Abschreibung ist stets eine Vereinbarung mit der Kommune vor Beginn der Baumaßnahme abzuschließen.

Sanierungsrechtliche Genehmigungen
Planen Sie eine Baumaßnahme auf einem Grundstück, welches sich in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet befindet, ist die Beantragung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung erforderlich. Dies betrifft auch Baumaßnahmen und wertsteigernde Veränderungen für die keine Baugenehmigung erforderlich ist.

Der Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung (im Downloadbereich), inklusive entsprechender Unterlagen, ist vor Beginn der Baumaßnahme, im Stadtplanungsamt zu stellen. Erst mit Vorlage der Genehmigung darf mit den Maßnahmen begonnen werden.
Auch Rechtsvorgänge, wie Notarverträge, Kaufverträge, Grundschuldbestellungen usw. werden zur sanierungsrechtlichen Genehmigung vorgelegt. Dies übernimmt der amtierende/beauftragte Notar.

Bescheinigungen nach Einkommenssteuergesetz
Auf der Grundlage der sanierungsrechtlichen Genehmigung können Steuerbegünstigungen gemäß §§ 7 h, 10 f, 11 a des Einkommensteuergesetzes für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (im Sinne des § 177 Baugesetzbuch) in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der Bauherr/Eigentümer vor Beginn der Baumaßnahme eine Modernisierungsvereinbarung mit der Stadt Gera abschließt.

Entsprechend § 7h des Einkommensteuergesetzes kann der Eigentümer im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent. und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu sieben Prozent der Kosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen steuerlich geltend machen. Aufwendungen an einem eigenen Gebäude können Steuerpflichtige zu 90 Prozent steuerlich geltend machen.

Stadtplanungsamt

AnschriftAmthorstraße 11
07545 Gera
Barrierefreier ZugangNein
E-Mailstadtplanung@gera.de
Tel.0365 838 - 4401
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