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Umwelt und Naturschutz

Gewässerschutz

Die Abteilung Gewässer- und Bodenschutz, bestehend aus der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde, sorgt dafür, dass die Gewässer (dazu zählen sowohl das Grundwasser als auch die oberirdischen Gewässer) bei bestimmten Benutzungen und Maßnahmen nicht verunreinigt und nachteilige Veränderungen auf die Gewässer und den Boden verhütet werden.

Maßnahmen zum Schutz des Wasserhaushaltes aufgrund überdurchschnittlicher Trockenheit

Am 8. August 2019 wurde aufgrund vorangegangener lang anhaltender trockener Witterung von der Stadt Gera eine Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Gemeingebrauchs für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern erlassen. Diese Allgemeinverfügung wurde bisher nicht widerrufen und ist demzufolge nach wie vor gültig. Der Grund dafür ist, dass sich die Wasserführung der Oberflächengewässer nach mehreren Trockenjahren noch nicht wieder ausreichend regeneriert hat. Auch in diesem Jahr setzt sich die überwiegend trockene Witterung in den Sommermonaten weiter fort. Die Niederschlagsmengen lagen in den Monaten Mai bis Juli dieses Jahres im Raum Gera erneut unter den langjährigen Mittelwerten. Diese trockene und warme bis heiße Witterung hat eine teils kritische Niedrigwasserführung der Gewässer zur Folge. Kurzfristig auftretende Starkniederschläge können diese Defizite nicht ausgleichen.

Demzufolge wurde mit dem Erlass der Allgemeinverfügung der Gemeingebrauch für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zweiter Ordnung eingeschränkt. Die folgenden Regelungen und Hinweise sind entsprechend zu beachten:

Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist im Stadtgebiet von Gera, mit Ausnahme des Gewässers Weiße Elster, untersagt. Ausgenommen sind das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen im Rahmen des so genannten Gemeingebrauchs.

Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (mittels Pumpen) zulassen, wurden befristet bis zum Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung widerrufen.

Eine Ausnahme stellt die Entnahme von Wasser im Havariefall, wie z.B. für Löschwasserzwecke durch die Feuerwehr dar.

Die untere Wasserbehörde weist an dieser Stelle darauf hin, dass die Entnahme von Wasser mittels Pumpen aus Oberflächengewässern eine Gewässerbenutzung darstellt, die generell einer separaten wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf.

Im Rahmen der Gewässeraufsicht führt die Untere Wasserbehörde bzw. der zuständige Gewässerunterhaltungsverband Weiße Elster/Saarbach Kontrollen an den Gewässern durch. Unter Verweis auf den Hinweis in der Allgemeinverfügung stellen Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung eine Ordnungswidrigkeit dar, die im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden können.


Einige Gewässerbenutzungen bedürfen deshalb auch gesonderter Erlaubnisse bzw. Genehmigungen.

In Gera gibt es neben der Weißen Elster als Gewässer erster Ordnung 48 namentlich benannte Bäche als sog. Gewässer zweiter Ordnung mit einer Gesamtlänge von ca. 128 km. Teile der Stadt befinden sich außerdem in Überschwemmungsgebieten, in denen bestimmte Ge- und Verbote zu beachten sind. Dazugehörige Kartengrundlagen können bei der unteren Wasserbehörde nach vorheriger Terminvereinbarung oder unter https://tlubn.thueringen.de/wasser/ueberschwemmungs-und-hochwasserrisikogebiete von jedermann eingesehen werden.

Im Einzelnen ist die untere Wasser- und Bodenschutzbehörde für folgende Aufgabenbereiche zuständig:

Oberflächengewässer/Gewässeraufsicht

Trinkwasser- und Überschwemmungsgebiete

Abwasserbeseitigung/Niederschlagswasser

Grundwasserschutz/Brunnen

Bodenschutz

Wasserkraftwerk in der Weißen Elster
Wasserkraftwerk in der Weißen Elster

Aufgabenbereiche

Oberflächengewässer/Gewässeraufsicht

  • Erteilung von Erlaubnissen/Genehmigungen zur Benutzung eines Oberflächengewässers (z.B. Wasserentnahme mit Pumpe, Anstauen eines Oberflächengewässers, Ausbau oder Umverlegung eines Gewässers).
     
  • Erteilung von Genehmigungen für bauliche Anlagen (z.B. Gebäude, Einfriedungen, Einleitbauwerke, Brücken/Durchlässe, Leitungsverlegungen, Mauern/Wälle) an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern sowie im Bereich des Gewässerrandstreifens. Der Gewässerrandstreifen beträgt innerhalb bebauter Ortsteile 5 m und im Außenbereich 10 m landseits der Böschungsoberkante des Gewässers.
  • Festlegung von ordnungsbehördlichen Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht oder Gewässerschau an Oberflächengewässern und in Überschwemmungsgebieten.
  • Entgegennahme von Anzeigen bzw. Mitteilungen über festgestellte Gewässerverunreinigungen
  • Festlegung von Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht zur Gefahrenabwehr

Wassergefährdende Stoffe

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die geeignet sind, nachhaltig und nicht nur kurzzeitig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.

Hierzu gehören unter anderem Lösemittel, Mineralölhaltige Gemische (Dieselkraftstoff, Ottokraftstoffe, …) mineralölhaltige Rückstände (Altöle), Pflanzenbehandlungsmittel, Schwermetalle (z. B. Cadmium, Quecksilber), halogenierte Kohlenwasserstoffe, Säuren, Laugen, PCB usw.

Wassergefährdende Stoffe sind je nach Gefährdungspotential in 3 Wassergefährdungsklassen (WGK) eingeteilt:

          WGK 1 = schwach wassergefährdend (z.B. Kühlflüssigkeit)
          WGK 2 = wassergefährdend (z.B. Heizöl, Dieselkraftstoff)
          WGK 3 = stark wassergefährdend (z.B. Altöl)

Die Palette der Anlagenarten reicht von der öffentlichen Tankstelle oder vom Chemikalienlager eines Industriebetriebes bis hin zum privat genutzten Heizöltank im Keller eines Einfamilienwohnhauses. Hinzu kommen Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle, Silosickersaft sowie Mist in der Landwirtschaft.

An die Lagerung, das Umfüllen, Herstellen oder Verwenden dieser Stoffe sind besondere technische Anforderungen zu stellen.

Nach § 40 der Anlagenverordnung (AwSV) sind der Einbau, die Aufstellung, die Unterhaltung, die Betreibung und wesentliche Änderung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der unteren Wasserbehörde mindestens 6 Wochen vor Baubeginn oder der beabsichtigten Handlung anzuzeigen.

Trinkwasser- und Überschwemmungsgebiete

  • Entscheidungen zu Maßnahmen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten, welche einer Genehmigung bedürfen
     
  • Festlegung von Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht an Oberflächengewässern, Grundwasser, Wasserschutzgebieten
     
  • Gewässeraufsicht im Grundwasserbereich und in Wasserschutzzonen

Abwasserbeseitigung/Niederschlagswasser

  • Erteilung von Erlaubnissen zum Einleiten von Abwasser einschließlich Niederschlagswasser in Oberflächengewässern sowie durch Versickerung
     
  • Erteilung von Genehmigungen für Einleitung von gewerblichem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
     
  • Erteilung von Erlaubnissen zur Benutzung des Grundwassers (z.B. Wasserentnahme, Wiedereinleiten)
     
  • Entscheidungen zu Anträgen auf Ausnahme von Verboten in Wasserschutzgebieten (z.B. für Kläranlagen, Durchleiten von Abwasser, Hoch- und Tiefbauarbeiten innerhalb der Wasserschutzzonen III bzw. II oder I)
Die Weiße Elster
Weiße Elster
Gera.de
UmweltamtBodenschutz

Der Boden, auf dem wir gehen, ist endlich und dessen Schutz somit notwendig. Deshalb ist gleichrangig neben Wasser und Luft als drittes Objekt des Umweltschutzes der Boden einzuordnen.

Umweltamt

AnschriftAmthorstraße 11
07545 Gera
LeitungKonrad Nickschick
Barrierefreier ZugangNein

Abteilung Gewässer- und Bodenschutz

Tel.0365 838 - 4230
Fax0365 838 - 4205
ServicezeitenMontag 09:00 - 17:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr
Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

Ergebnisse der Gewässerschau am Erlbach 2022

Durch die Untere Wasserbehörde wurde am 31.03.2022 zwischen Töppeln und der Mündung in die Weiße Elster im Stadtgebiet Gera eine Gewässerschau am Erlbach durchgeführt.
Dabei wurden unter anderem zahlreiche Unregelmäßigkeiten wie Ablagerungen im Bereich des Gewässerrandstreifens und des Überschwemmungsgebietes festgestellt. Diese Unregelmäßigkeiten sind als Verstöße im Rahmen des § 103 Wasserhaushaltsgesetz als Ordnungswidrigkeiten zu behandeln und entsprechend zu ahnden.
Die betroffenen Grundstückseigentümer werden durch die Untere Wasserbehörde informiert.

Ergebnisse der Gewässerschauen 2023 Rehgrund / Schoßbach und Amselbach

In Zusammenarbeit mit dem Gewässerunterhaltungsverband Weiße Elster / Saarbach (GUV WESA) führte die untere Wasserbehörde am 25. Oktober 2023 am Rehgrund / Schoßbach in Gera-Langenberg im Abschnitt zwischen der Straße „Am Rehgrund“ und der Mündung in die Weiße Elster und am 9. November 2023 am Amselbach in Kleinfalke und Liebschwitz im Abschnitt zwischen dem Speicher Falka und der Mündung in die Weiße Elster zwei Gewässerschauen durch.

An der Gewässerschau am Schoßbach in Langenberg nahmen Vertreter des GUV WESA, des Bauernverbands, des Naturschutzbeirates der Stadt Gera, der Ostthüringer Zeitung, des Ortsteilrates und Anwohner teil.

Da der Amselbach auch durch die Gemeinden Pösneck und Untitz  im Landkreis Greiz verläuft, nahmen hier neben den o.g. Vertretern auch Vertreter der unteren Wasser– und Fischereibehörde des Landratsamtes Greiz sowie einem Vertreter des Bauamtes der Verwaltungsgemeinschaft Wünschendorf teil.

Dabei wurden unter anderem zahlreiche Unregelmäßigkeiten wie Ablagerungen im Bereich der Gewässer, insbesondere im Gewässerrandstreifen und im Überschwemmungsgebiet festgestellt. Diese Unregelmäßigkeiten sind zum Teil als Verstöße im Rahmen des § 103 Wasserhaushaltsgesetz als Ordnungswidrigkeiten zu behandeln und entsprechend zu ahnden.

Die betroffenen Grundstückseigentümer werden durch die untere Wasserbehörde informiert.