Gewässer- und Bodenschutz
Gewässerschutz sorgt dafür, dass die Gewässer (dazu zählen sowohl das Grundwasser als auch die oberirdischen Gewässer) bei bestimmten Benutzungen und Maßnahmen nicht verunreinigt und nachteilige Veränderungen auf die Gewässer verhütet werden.
Inhaltsverzeichnis
Maßnahmen zum Schutz des Wasserhaushaltes aufgrund überdurchschnittlicher Trockenheit
Am 8. August 2019 wurde aufgrund vorangegangener lang anhaltender trockener Witterung von der Stadt Gera eine Allgemeinverfügung zur Einschränkung des Gemeingebrauchs für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern erlassen. Diese Allgemeinverfügung wurde bisher nicht widerrufen und ist demzufolge nach wie vor gültig. Der Grund dafür ist, dass sich die Wasserführung der Oberflächengewässer nach mehreren Trockenjahren noch nicht wieder ausreichend regeneriert hat. Auch in diesem Jahr setzt sich die überwiegend trockene Witterung in den Sommermonaten weiter fort. Die Niederschlagsmengen lagen in den Monaten Mai bis Juli dieses Jahres im Raum Gera erneut unter den langjährigen Mittelwerten. Diese trockene und warme bis heiße Witterung hat eine teils kritische Niedrigwasserführung der Gewässer zur Folge. Kurzfristig auftretende Starkniederschläge können diese Defizite nicht ausgleichen.
Demzufolge wurde mit dem Erlass der Allgemeinverfügung der Gemeingebrauch für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zweiter Ordnung eingeschränkt. Die folgenden Regelungen und Hinweise sind entsprechend zu beachten:
Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist im Stadtgebiet von Gera, mit Ausnahme des Gewässers Weiße Elster, untersagt. Ausgenommen sind das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen im Rahmen des so genannten Gemeingebrauchs.
Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (mittels Pumpen) zulassen, wurden befristet bis zum Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung widerrufen.
Eine Ausnahme stellt die Entnahme von Wasser im Havariefall, wie z.B. für Löschwasserzwecke durch die Feuerwehr dar.
Die untere Wasserbehörde weist an dieser Stelle darauf hin, dass die Entnahme von Wasser mittels Pumpen aus Oberflächengewässern eine Gewässerbenutzung darstellt, die generell einer separaten wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf.
Im Rahmen der Gewässeraufsicht führt die Untere Wasserbehörde bzw. der zuständige Gewässerunterhaltungsverband Weiße Elster/Saarbach Kontrollen an den Gewässern durch. Unter Verweis auf den Hinweis in der Allgemeinverfügung stellen Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung eine Ordnungswidrigkeit dar, die im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden können.
Einige Gewässerbenutzungen bedürfen deshalb auch gesonderter Erlaubnisse bzw. Genehmigungen.
In Gera gibt es neben der Weißen Elster als Gewässer erster Ordnung 48 namentlich benannte Bäche als sog. Gewässer zweiter Ordnung mit einer Gesamtlänge von ca. 128 km. Teile der Stadt befinden sich außerdem in Überschwemmungsgebieten, in denen bestimmte Ge- und Verbote zu beachten sind. Dazugehörige Kartengrundlagen können bei der unteren Wasserbehörde nach vorheriger Terminvereinbarung oder unter https://tlubn.thueringen.de/wasser/ueberschwemmungs-und-hochwasserrisikogebiete von jedermann eingesehen werden.
Im Einzelnen ist die untere Wasser- und Bodenschutzbehörde für folgende Aufgabenbereiche zuständig:
Oberflächengewässer/Gewässeraufsicht
Trinkwasser- und Überschwemmungsgebiete
Abwasserbeseitigung/Niederschlagswasser
Aufgabenbereiche
Oberflächengewässer/Gewässeraufsicht
- Erteilung von Erlaubnissen/Genehmigungen zur Benutzung eines Oberflächengewässers (z.B. Wasserentnahme mit Pumpe, Anstauen eines Oberflächengewässers, Ausbau oder Umverlegung eines Gewässers).
- Erteilung von Genehmigungen für bauliche Anlagen (z.B. Gebäude, Einfriedungen, Einleitbauwerke, Brücken/Durchlässe, Leitungsverlegungen, Mauern/Wälle) an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern sowie im Bereich des Gewässerrandstreifens. Der Gewässerrandstreifen beträgt innerhalb bebauter Ortsteile 5 m und im Außenbereich 10 m landseits der Böschungsoberkante des Gewässers.
- Festlegung von ordnungsbehördlichen Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht oder Gewässerschau an Oberflächengewässern und in Überschwemmungsgebieten.
- Entgegennahme von Anzeigen bzw. Mitteilungen über festgestellte Gewässerverunreinigungen
- Festlegung von Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht zur Gefahrenabwehr
Wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die geeignet sind, nachhaltig und nicht nur kurzzeitig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.
Hierzu gehören unter anderem Lösemittel, Mineralölhaltige Gemische (Dieselkraftstoff, Ottokraftstoffe, …) mineralölhaltige Rückstände (Altöle), Pflanzenbehandlungsmittel, Schwermetalle (z. B. Cadmium, Quecksilber), halogenierte Kohlenwasserstoffe, Säuren, Laugen, PCB usw.
Wassergefährdende Stoffe sind je nach Gefährdungspotential in 3 Wassergefährdungsklassen (WGK) eingeteilt:
WGK 1 = schwach wassergefährdend (z.B. Kühlflüssigkeit)
WGK 2 = wassergefährdend (z.B. Heizöl, Dieselkraftstoff)
WGK 3 = stark wassergefährdend (z.B. Altöl)
Die Palette der Anlagenarten reicht von der öffentlichen Tankstelle oder vom Chemikalienlager eines Industriebetriebes bis hin zum privat genutzten Heizöltank im Keller eines Einfamilienwohnhauses. Hinzu kommen Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle, Silosickersaft sowie Mist in der Landwirtschaft.
An die Lagerung, das Umfüllen, Herstellen oder Verwenden dieser Stoffe sind besondere technische Anforderungen zu stellen.
Nach § 40 der Anlagenverordnung (AwSV) sind der Einbau, die Aufstellung, die Unterhaltung, die Betreibung und wesentliche Änderung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der unteren Wasserbehörde mindestens 6 Wochen vor Baubeginn oder der beabsichtigten Handlung anzuzeigen.
Trinkwasser- und Überschwemmungsgebiete
- Entscheidungen zu Maßnahmen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten, welche einer Genehmigung bedürfen
- Festlegung von Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht an Oberflächengewässern, Grundwasser, Wasserschutzgebieten
- Gewässeraufsicht im Grundwasserbereich und in Wasserschutzzonen
Abwasserbeseitigung/Niederschlagswasser (Formulare s. rechts oben)
- Erteilung von Erlaubnissen zum Einleiten von Abwasser einschließlich Niederschlagswasser in Oberflächengewässern sowie durch Versickerung
- Erteilung von Genehmigungen für Einleitung von gewerblichem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
- Erteilung von Erlaubnissen zur Benutzung des Grundwassers (z.B. Wasserentnahme, Wiedereinleiten)
- Entscheidungen zu Anträgen auf Ausnahme von Verboten in Wasserschutzgebieten (z.B. für Kläranlagen, Durchleiten von Abwasser, Hoch- und Tiefbauarbeiten innerhalb der Wasserschutzzonen III bzw. II oder I)

Umweltamt
Bodenschutz
Der Boden, auf dem wir gehen, ist endlich und dessen Schutz somit notwendig. Deshalb ist gleichrangig neben Wasser und Luft als drittes Objekt des Umweltschutzes der Boden einzuordnen.
Umweltamt
| Anschrift | Amthorstraße 11
07545 Gera |
|---|---|
| Leitung | Konrad Nickschick |
| Schließtage | 15.05.2026 |
| Barrierefreier Zugang | Nein |
Abteilung Gewässer- und Bodenschutz | |
| Tel. | 0365 838 - 4230 |
| Fax | 0365 838 - 4205 |
| Servicezeiten | Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr |
Wichtige Dokumente und Informationen
Ergebnisse der Gewässerschau 2025 am Bieblacher Bach in Gera
Die untere Wasserbehörde führte am 25. November 2025 eine Herbst-Gewässerschau am Bieblacher Bach durch. Die Begehung erfolgte vom Mündungsbereich in die Weiße Elster bis zur Quelle im Bereich Trebnitz.
Die Schaukommission setzte sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Gewässerunterhaltungsverbandes „Weiße Elster / Saarbach“, des Naturschutzbeirats und der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Gera sowie des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal zusammen.
Im Verlauf der Begehung wurden verschiedene Auffälligkeiten dokumentiert. Hierzu zählen vor allem punktuelle Ablagerungen im Uferbereich. Die betroffenen Grundstückseigentümer werden durch die untere Wasserbehörde angehört.
Darüber hinaus wurden notwendige Unterhaltungsmaßnahmen abgestimmt und deren Umsetzung eingeleitet.
Ergebnisse der Gewässer- und Verbandsschau 2026 am Zaufensgraben und Leumnitzer Bach
Die Untere Wasserbehörde der Stadt Gera führte gemeinsam mit dem Gewässerunterhaltungsverband Weiße Elster/Saarbach am 25. März 2026 die Gewässer- und Verbandsschau am Zaufensgraben und am Leumnitzer Bach durch.
Im Rahmen der Begehung wurden der Zustand der Gewässer sowie ihrer Ufer- und Randbereiche kontrolliert. Festgestellte Hinweise und erforderliche Unterhaltungsmaßnahmen wurden dokumentiert und mit den zuständigen Stellen abgestimmt. Die Umsetzung notwendiger Maßnahmen wird veranlasst.
An der Gewässer- und Verbandsschau nahmen neben den genannten Vertretern auch Mitarbeitende des Zweckverbands Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal sowie des Umweltamtes der Stadt Gera teil. Vertreten waren insbesondere die Abteilung Immissionsschutz/Chemikaliensicherheit/Abfall und die Untere Naturschutzbehörde. Zudem waren Mitglieder des Naturschutzbeirats der Stadt Gera anwesend.
Formulare Abwasserbeseitigung / Niederschlagswasser
- Antrag Einleitbauwerk
- Antrag Einleiten von vorbehandeltem häuslichen Abwasser in Gewässer
- Antrag Einleiten von vorbehandeltem häuslichen Abwasser in Gewässer- Teilbiologie
- Antrag Einleiten von vorbehandeltem häuslichen Abwasser in Grundwasser
- Antrag Einleiten von vorbehandeltem häuslichen Abwasser in Grundwasser- Teilbiologie
- Antrag Einleitung Niederschlagswasser in Gewässer
- Antrag Einleitung Niederschlagswasser ins Grundwasser
- Anzeige Amalgamabscheider
- Anzeige mineralölhaltiges Abwasser

