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Verwaltung & Bürgerservice
Zentrale Bußgeldstelle

Fragen und Antworten/FAQ der Zentralen Bußgeldstelle

Bankverbindung

EmpfängerStadtverwaltung Gera
BankSparkasse Gera-Greiz
IBANDE34 8305 0000 0000 0291 57
BICHELADEF1GER
VerwendungszweckAktenzeichen

Akteneinsicht

Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens haben Sie selbst oder der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt als Verteidiger ein Recht die Bußgeldakte einzusehen.

Sie selbst können die Akteneinsicht nur unter Aufsicht in den Diensträumen der Zentralen Bußgeldstelle und nach vorheriger Terminvereinbarung wahrnehmen. Dies ist für Sie kostenlos.

Der von Ihnen beauftragte Verteidiger bekommt auf Antrag die Bußgeldakte zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume übersendet. Dafür wird eine Kostenpauschale in Höhe von 12,00 EUR erhoben (§ 107 Abs. 5 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).


Gebühren und Auslagen

Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Höhe der Geldbuße. Sie beträgt 5% der Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro (§ 107 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).

Auslagen sind Kosten, die im Bußgeldverfahren entstehen und die nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom Betroffenen zu tragen sind. Dazu zählen u. a. die Kosten für die Zustellung des Bußgeldbescheides mittels Zustellungsurkunde in Höhe von 3,50 EUR.

Für das Verwarngeldangebot entstehen keine Gebühren und Auslagen.


Einspruch

Als Betroffener haben Sie das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch einzulegen.

Den Einspruch können Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Gera einlegen.

Das Einlegen des Einspruchs per E-Mail ist nicht statthaft.

Bei einem schriftlichen Einspruch ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Einspruch vor Fristablauf eingeht.

Der Einspruch kann durch Sie als vom Verfahren betroffene Person, Ihrem gewählten Verteidiger sowie einer sonstigen bevollmächtigten Person eingelegt werden. Er muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Bevollmächtigung muss durch Sie nachgewiesen werden.

Den Einspruch können Sie auf bestimmte Punkte beschränken (z. B. auf die Höhe der Geldbuße oder das Fahrverbot).

Nach Einlegung eines Einspruchs kann auch eine für Sie nachteiligere Entscheidung getroffen werden.

Sofern wir den Bußgeldbescheid nach Einspruch aufrechterhalten, übersenden wir die Akten über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht (§ 69 Abs. 3 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).


Rücknahme des Einspruchs

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann zu jeder Zeit bis zum Erlass einer gerichtlichen Entscheidung unwiderruflich zurückgenommen werden. Dazu ist eine Erklärung erforderlich.

Mustererklärung:

Erklärung der Rücknahme des Einspruchs:
Meinen mit Schreiben vom XXX eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom XXX, Az. 3213.XXX, nehme ich zurück.

Datum Unterschrift


Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen/Zahlungsaufschub)

Können Sie den im Bußgeldbescheid festgesetzten Gesamtbetrag (Geldbuße + Gebühr/Auslage) nicht sofort zahlen, so können wir Ihnen auf Antrag gestatten, den Gesamtbetrag in bestimmten Teilbeträgen oder zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen.

Nach Gewährung einer Ratenzahlung ist zu beachten, dass die Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Für Verwarngeldangebote (bis 55,00 EUR) werden keine Zahlungserleichterungen angeboten.

Aus technischen Gründen beträgt der Mindestbetrag für eine Ratenzahlung 10,00 EUR.


(Verfolgungs-)Verjährung

Nicht alle Ordnungswidrigkeiten verjähren nach 3 Monaten.

Im § 31 Abs. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sind die allgemeinen (Verfolgungs)Verjährungfristen geregelt. Diese bestimmen sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße, die das Gesetz für die jeweilige Ordnungswidrigkeit vorsieht. Daneben gibt es noch spezialgesetzliche Verjährungsfristen (z. B. § 26 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz).

Daneben sieht der § 33 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verschiedene Umstände vor, durch die die (Verfolgungs)Verjährung unterbrochen wird.

Nach jeder Unterbrechung beginnt die (Verfolgungs)Verjährung von neuem.

Daher muss die (Verfolgungs)Verjährung für jeden Fall gesondert betrachtet werden.


Fahrverbot

Das Fahrverbot wird grundsätzlich mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam und muss danach sofort angetreten werden (§ 25 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz).

Nur wenn in den zwei Jahren vor der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht schon einmal ein Fahrverbot gegen Sie verhängt wurde, können wir bestimmen, dass das Fahrverbot erst spätestens nach Ablauf von vier Monaten seit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam wird (§ 25 Abs. 2a Straßenverkehrsgesetz).

Beachten Sie daher bitte genau, welche Anordnung im Bußgeldbescheid getroffen wurde.

Abgabe des Führerscheins
Die Abgabe erfolgt entweder durch Vorlage bei der Stadtverwaltung Gera, Fachgebiet Zentrale Bußgeldstelle, Wiesestraße 125, 07548 Gera, oder durch Zusendung durch die Post (dabei ist ein Versenden per Einschreiben zu empfehlen).

Mehrere Fahrverbote
Werden mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend (§ 25 Abs. 2b Straßenverkehrsgesetz).

Nichtbesitz des Führerscheins
Sind Sie derzeit z. Bsp. wegen Verlusts oder Beschlagnahme in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht im Besitz des Führerscheins, so teilen Sie dies im eigenen Interesse und zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen sofort mit.


Tatbestandskatalog

Auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes finden Sie die aktuelle Version des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs.


Auskunft aus dem Fahreignungsregister (Punktestand)

Auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes können Sie schnell, digital und gebührenfrei Ihre Eintragungen im Fahreignungsregister („Verkehrssünderdatei“) einsehen.


Verwarngeldangebot

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten können wir Ihnen ein Verwarngeld bis zu 55,00 EUR anbieten. Zusätzliche Kosten werden bei der Verwarnung nicht erhoben.
Die Verwarnung wird wirksam, wenn Sie mit dieser einverstanden sind und das Verwarngeld innerhalb einer Woche vollständig bezahlen.

Wird das Verwarnungsgeld nicht rechtzeitig bezahlt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Dies ist mit weiteren Kosten verbunden.

Bitte beachten Sie, dass auch andere Ämter der Stadtverwaltung Gera Verwarngeldangebote anbieten. Dann müssen deren Bankverbindungen verwendet werden.


Ich habe ein Schreiben erhalten

Muss ich das Schreiben beantworten?
Grundsätzlich: Ja.
Ausnahme: Handelt es sich bei dem Schreiben um ein Verwarngeldangebot bis zu 55,00 EUR, dann kann durch Zahlung des angebotenen Betrages das Verfahren zum Abschluss gebracht werden.

Ich habe das gleiche Schreiben schon mal bekommen?
Manchmal bekommen Sie scheinbar zweimal das gleiche Schreiben. Beim zweiten Schreiben handelt es sich jedoch meist um eine Anhörung.

Das erste Schreiben stellte eine Fahrerermittlung (z. B. in Form einer Zeugenvernehmung dar). Diese bekommt der Halter eines Fahrzeuges, wenn er das Fahrzeug offensichtlich nicht selbst geführt hat (Abweichung auf Grund des Alters oder des Geschlechts) oder eine Firma Halter des Fahrzeuges ist.

In der Antwort auf die Fahrerermittlung gaben Sie dann an, gefahren zu sein. Auch in diesen Fällen sind wir gesetzlich verpflichtet, Ihnen eine Anhörung zuzusenden.

Warum enthält das Schreiben keinen Betrag und keine Bankdaten?
Es handelt sich hier um eine Anhörung oder Zeugenvernehmung/Fahrerfeststellung wegen einer Ordnungswidrigkeit, die die Festsetzung einer Geldbuße von mindestens 60,00 EUR und ggf. ein Fahrverbot zur Folge hat.
Sie erhalten mit diesen Schreiben die Möglichkeit, sich zum Tatvorwurf zu äußern bzw. den Täter der Ordnungswidrigkeit (z. B. den Fahrzeugführer zur Tatzeit) mitzuteilen.

Im Falle einer Anhörung steht es Ihnen frei, sich zur Sache zu äußern. Allerdings kann eine Einlassung sinnvoll sein.


Anzeige einer Ordnungswidrigkeit

Wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit anzeigen möchten, nutzen Sie bitte die Forumularvorlagen und beachten die darin aufgeführten Hinweise.

Wir machen darauf aufmerksam, dass Ihre Anzeige keinen Antrag auf Durchführung eines Bußgeldverfahrens darstellt. Sie ist lediglich eine Anregung ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

Als Anzeigenerstatter sind Sie gleichzeitig Zeuge der Ordnungswidrigkeit. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben werden Sie daher von Einleitung des Verfahrens an mit Name und Adresse erwähnt.


Zentrale Bußgeldstelle

AnschriftHandwerkerhof 13
07548 Gera
Schließtage10.05.2024, 04.10.2024, 23.12.2024
Barrierefreier ZugangJa
E-Mailbussgeldstelle@gera.de
Tel.0365 838 - 2430
Fax0365 838 - 2435
Servicezeitennach Vereinbarung