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Bauen & Stadtentwicklung
Behördenbeteiligung nach Baugesetzbuch

Vorprüfung des Einzelfalls zum Bebauungsplan B/143/17 "Wohnen am Kirchsteig" Rubitz

Die Aufstellung des Bebauungsplans B/143/17 „Wohnen am Kirchsteig – Rubitz“ erfolgte bisher verfahrensrechtlich auf Grundlage von § 13b BauGB a.F. im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Die formelle Beteiligung zum Entwurf des Bebauungsplans wurde bereits Ende 2020/Anfang 2021 durchgeführt. Ein Abwägungs- und Satzungsbeschluss wurde bislang noch nicht gefasst.

Im Januar 2024 wurde § 13b BauGB a.F. zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgehoben (aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2023). Zur Weiterführung entsprechender begonnener Verfahren wurde mit § 215a BauGB eine ergänzende Vorschrift vom Gesetzgeber erlassen.

Ziel des nunmehr zeitlich begrenzten und im § 215a BauGB verankerten Planungsinstruments ist zunächst weiterhin die Einbeziehung von kleineren Außenbereichsflächen, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Mit der Neuregelung wurde die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB eingeführt. Danach ist zu prüfen, ob mit dem Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen einhergehen. Von diesem Ergebnis ist die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens ohne Umweltprüfung abhängig. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.

Sie werden hiermit als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange an der Vorprüfung des Einzelfalls zur Einschätzung der Umweltauswirkungen beteiligt.

Die Frist für die Stellungnahme endet am 15. Mai 2024.

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