Zum Inhalt springen
Spezialdienste

Familiengerichtshilfe

Bereich Familiengerichtshilfe

Der Gesetzgeber hat es zu einer zentralen Aufgabe des Jugendamtes gemacht, Eltern in Krisensituationen beizustehen und sie bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts zur Wahrnehmung elterlicher Verantwortung zu beraten und zu unterstützen (vgl. § 17 Abs. 2 SGB VIII).

Auch bei Trennung und Scheidung behalten Eltern grundsätzlich die elterliche Sorge für noch minderjährige Kinder gemeinsam, es sei denn, dass ein Elternteil eine gerichtliche Regelung des Sorgerechts bei Gericht beantragt und als notwendig ausreichend begründen kann. In diesen Fällen leistet das Jugendamt Familiengerichtshilfe; das heißt, vor jeder Entscheidung über Regelungen in der Ausübung der elterlichen Sorge ist das Jugendamt zu hören und kann seine fachliche Einschätzung zum Wohl des Kindes in das Verfahren einbringen.

Regelung des Umgangsrechts

Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt des Kindes zu dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil und zu Personen, die ihm besonders nahe stehen, aufrechtzuerhalten, zu pflegen und zu fördern. Dem Kind sollen insbesondere auch nach Trennung oder Scheidung seiner Eltern die gewachsenen familiären Beziehungen soweit als möglich erhalten bleiben. Der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen dient in der Regel dem Wohl des Kindes und ist von besonderer Bedeutung für seine Entwicklung. Der Kontakt kann den persönlichen Kontakt beinhalten, aber auch eine briefliche oder telefonische Verbindung umfassen.

Wem steht ein Umgangsrecht zu?

Dem Kind wird grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit dem für es wichtigen Personen kraft Gesetzes zugestanden, in erster Linie ist es das Recht, mit beiden Elternteilen Kontakt zu pflegen. Die Eltern haben die Pflicht, dem Kind den Umgang zu ermöglichen; daneben haben sie einen eigenen Anspruch, mit dem Kind den Umgang zu pflegen. Gleichzeitig haben andere, dem Kind nahestehenden Personen, ein Recht auf Umgang mit ihm.

Im Einzelnen besteht ein Umgangsrecht für:

  • das Kind,
  • Vater und Mutter,

soweit dies dem Wohl des Kindes dient auch für

  • Großeltern des Kindes,
  • den Ehegatten oder früheren Ehegatten des Elternteils, der mit dem Kind zusammengelebt hat (Stiefeltern)
  • Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war (Pflegeeltern).

Hilfen des Jugendamtes:

  • Beratung der Umgangsberechtigten
  • Beratung und Unterstützung des Kindes bei der Ausübung des Umgangsrechtes,
  • vermittelnde Hilfen, um eine gütliche Einigung in schwierigen Situationen hinsichtlich der Ausübung des Umgangsrechtes zu ermöglichen (z. B. betreuter Umgang).