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Verwaltung & Bürgerservice
Sicherheit und Ordnung / Gewerbe

Gewerbe


Gewerbemeldungen

Mit Beginn der Gewerbetätigkeit ist eine gleichzeitige Gewerbeanzeige erforderlich. Gleiches gilt für die Betriebssitzverlegung, die Änderung oder Erweiterung der Gewerbetätigkeit, die Namensänderung oder die Aufgabe der Gewerbetätigkeit.

Zuständig hierfür ist das Ordnungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Betriebssitz befindet.

Verfahrensweise

Für die Gewerbeanzeige ist die Übermittlung eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formulars oder die elektronische Übermittlung der Gewerbeanzeige erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Mit Antragstellung:

  • bei zulassungspflichtigen Handwerksbetrieben eine Kopie der Handwerkskarte
  • bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder): gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • bei juristischen Personen der Handelsregisterauszug
  • bei juristischen Personen in Gründung eine Kopie des Notarvertrages

Nach Antragstellung bei überwachungsbedürftigen Gewerben nach § 38 GewO:

  • Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz zu Vorlage bei einer Behörde und
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei einer Behörde
Gewerbeanmeldung25,00 Euro
Gewerbeummeldung15,00 Euro
Gewerbeabmeldung10,00 Euro
Auskunft aus dem Gewerberegister15,00 Euro

Online-Gewerbemeldung


Reisegewerbe

Wer ein Reisegewerbe ausüben möchte, bedarf der vorherigen Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Zuständig für die Beantragung ist das Ordnungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz bzw. die juristische Person ihren Betriebssitz hat. Die Reisegewerbekarte wird unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie ist während der Gewerbeausübung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Voraussetzungen:

  • Es müssen alle erforderlichen Unterlagen entsprechend der Anlage zum Erlaubnisantrag beigebracht werden. Die Erteilung der Reisegewerbekarte setzt die Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus.

Gebühr:  

  • 200,00 €

Hinweis:

  • Erst mit Aushändigung der Reisegewerbekarte darf die Tätigkeit aufgenommen werden.

Rechtsvorschriften


Vollzug Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG)

Die Ausübung der Gaststättentätigkeit im stehenden Gewerbe bedarf in Thüringen keiner Erlaubnis. Die Gewerbeanzeige mit der Angabe über die Art der Speisen und Getränke hat spätestens 4 Wochen vor Eröffnung des Betriebes zu erfolgen wobei zu beachten ist, dass für den beabsichtigten Betriebssitz eine baurechtliche Nutzungsgenehmigung vorliegen muss.

Voraussetzungen:

  • zur Beantragung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde) und
  • zur Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde)

zwecks Prüfung der persönlich Zuverlässigkeit des Anzeigenerstatters.

Gebühr:

  • 40,00 Euro.

Vollzug § 3 Prostitutionsschutzgesetz (ProstSchG)

Anmelden müssen sich alle weiblichen, männlichen und trans* Prostituierten, welche eine sexuelle Dienstleistung gegen Entgelt erbringen. Diese Anmeldung muss vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. vor Ablauf der bisherigen Anmeldebescheinigung bei der Behörde erfolgen, in deren Zuständigkeit Sie die Tätigkeit überwiegend wahrnehmen möchten.

Vor Erteilung der Anmeldebescheinigung ist eine gesundheitliche Beratung (keine Untersuchung) wahrzunehmen. Diese können Sie in einem Gesundheitsamt Ihrer Wahl durchführen. Der Nachweis der Gesundheitsberatung ist für die Anmeldung der Prostitutionsausübung zwingend erforderlich. Dieser Nachweis ist bei Personen zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr 6 Monate und bei Personen über 21 Jahren ein Jahr gültig und darf bei der Erstanmeldung nicht älter als drei Monate sein.

Zusätzlich zur Ausstellung einer Anmeldebescheinigung haben Sie die Möglichkeit, eine Alias-Bescheinigung zu erhalten.

Voraussetzungen:

  • 2 Lichtbilder
  • Personalausweis/Reisepass/Pass- oder Ausweisersatz
  • Bescheinigung über eine gesundheitliche Beratung (bei Erstanmeldung nicht älter als drei Monate)

Gebühr:

  • Diese Leistung ergeht gemäß § 2 ThürAGProstSchG verwaltungskostenfrei.

Erlaubnispflichtige Gewerbe

Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie weitere Informationen zu unseren Leistungen insbesondere zu den erforderlichen Unterlagen zur Prüfung der Voraussetzungen benötigen. Gern senden wir Ihnen ein Formular zur Beantragung der jeweiligen Erlaubnis postalisch zu. Eine Übermittlung per E-Mail ist leider aus datenschutzrechtlichen Gründen ohne Ihre schriftliche Einwilligung nicht möglich.

Für persönliche Vorsprachen bitten wir Sie, in jedem Fall vorher einen Termin zu vereinbaren. Bitte nutzen Sie dafür die telefonische Kontaktaufnahme.


weitere Aufgaben

Betreffend von Fragen zum Vollzug

  • der Preisangabenverordnung (PAngV)
  • des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG)
  • des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) und ggf. weiterer Gesetzlichkeiten

können Sie sich ebenfalls an unsere Behörde wenden.

Ordnungsamt

AnschriftHandwerkerhof 13
07548 Gera
Schließtage10.05.2024, 04.10.2024, 23.12.2024
Barrierefreier ZugangJa

Gewerbe

E-Mailgewerbe@gera.de
Tel.0365 838 - 2490
Fax0365 838 - 2495
Telefonische ErreichbarkeitMontag 09:00 - 17:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr
Freitag 09:00 - 15:00 Uhr