Beratung/Unterstützung und Beistandschaft
Wir helfen Ihnen!
Die Beratung und Unterstützung als Teilaufgabe des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) ist an (insbesondere getrenntlebnde) Eltern mit minderjährigen Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gerichtet.
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot des Jugendamtes im Rahmen der Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhalt, soweit der jeweils Antragsberechtigte zunächst keine einvernehmliche Lösung mit dem anderen Elternteil/den Eltern zu finden in der Lage ist. Eine Beistandschaft kann nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit bestehen und schränkt die elterliche Sorge des Beantragenden grundsätzlich nicht ein.
Durch schriftlichen Antrag kann die Beistandschaft nach § 1713 BGB
- von dem Elternteil, der für den Aufgabenkreis (Vaterschaft und/oder Unterhalt) die alleinige elterliche Sorge innehat,
- bei gemeinsamer Sorge der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet oder auch
- vom ehrenamtlich bestellten Vormund sowie einer Pflegeperson, der nach § 1630 Abs. 3 BGB Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen worden sind,
eingerichtet werden. Der Beistand hilft dabei die Interessen des Kindes in o. g. Aufgabenbereichen zu vertreten und durchzusetzen. Mit Eintritt der Volljährigkeit endet die Beistandschaft kraft Gesetzes, es kann durch das Jugendamt dann allenfalls noch eine Beratung erfolgen. Ebenfalls beendet werden kann die Beistandschaft durch entsprechend schriftliche Mitteilung des einst die Beistandschaft Beantragenden.
Die Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgt nach dem Anfangsbuchstaben des Namens Ihres Kindes. Sie erreichen uns per Telefon, E-Mail oder persönlich vor Ort.
Den für Sie zuständigen Sachbearbeiter erreichen Sie telefonisch wie folgt:
telefonische Erreichbarkeit 0365/838 -
| Anfangsbuchstabe Nachname Kind | Telefonnumer | Zimmernummer |
|---|---|---|
| A, R, T, W, Z | -3463 | 418 |
| D, S | -3462 | 418 |
| I, K, L, V | -3464 | 419 |
| J, M, N, O, P | -3465 | 419 |
| C, G, H, Q, U, X, Y | -3491 | 406 |
| B, E, F | - 3492 | 406 |
Downloadbereich
- Antrag Beistandschaft Vaterschaft
Antrag Beistandschaft Vaterschaft
- Antrag Beistandschaft Unterhalt
Antrag Beistandschaft Unterhalt
- Antrag Beistandschaft Vormund/Pflegeperson Vaterschaft
Antrag Beistandschaft Vormund/Pflegeperson Vaterschaft
- Antrag Beistandschaft Vormund/Pflegeperson Unterhalt
Antrag Beistandschaft Vormund/Pflegeperson Unterhalt
- Merkblatt für Volljährige
Merkblatt für Volljährige
- Datenschutzhinweisblatt Beistandschaft
Datenschutzhinweisblatt Beistandschaft
- Antrag Negativbescheinigung
- Düsseldorfer Tabelle 2025
Das Jugendamt informiert
Das Jugendamt erhält aktuell wieder vermehrt Anfragen zur sogenannten Negativbescheinigung als Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge. Dabei kursieren häufig Missverständnisse über die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Dokuments. Das Jugendamt stellt daher die geltende Rechtslage klar.
Was ist eine Negativbescheinigung?
Eine Negativbescheinigung zum Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge ist ein offizielles Dokument vom Jugendamt in Deutschland. Es bestätigt, dass keine gemeinsame Sorgeerklärung für ein Kind vorliegt – und damit die Mutter allein sorgeberechtigt ist.
Wer kann die Bescheinigung beantragen?
Nach der gesetzlichen Regelung des § 58 SGB VIII wird die Auskunft ausschließlich der Mutter erteilt – und nur dann, wenn sie bei der Geburt des Kindes nicht mit dem Kindesvater verheiratet war. Der Antrag ist beim Wohnortjugendamt zu stellen.
Wichtig: Weder Väter noch Behörden oder andere Institutionen können diese Bescheinigung beantragen.
Wann wird eine Negativbescheinigung ausgestellt?
Eine Ausstellung ist nach der gesetzlichen Regelung des § 58 SGB VIII nur in einem klar definierten Fall möglich:
- Die Mutter war bei der Geburt des Kindes nicht mit dem Kindesvater verheiratet
- Es wurde keine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben
- Es fand keine spätere Eheschließung mit dem Kindesvater statt
- Es gab keine gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht
- Liegt bereits eine gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht vor, ist diese allein ausreichend als Nachweis. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, zusätzlich eine Bescheinigung des Jugendamtes zu verlangen.
Wann darf keine Bescheinigung ausgestellt werden?
Sobald sich die Sorgerechtslage geändert hat, ist eine Negativbescheinigung gesetzlich ausgeschlossen. Das betrifft insbesondere:
- Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung beim Jugendamt
- Gerichtliche Entscheidungen zum Sorgerecht (unabhängig vom Inhalt)
- Heirat der Eltern nach der Geburt des Kindes (führt automatisch zur gemeinsamen Sorge)