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Verwaltung & Bürgerservice
Kfz-Zulassungsbehörde

Leistungen der Kfz-Zulassungsbehörde

Die Vorgänge in der Kfz-Zulassung sind sehr verschieden. Für die jede Beantragung benötigen Sie unterschiedliche Unterlagen.

Beachten Sie, dass die Fahrzeugzulassung auf eine Privatperson seit dem 1. März 2007 nur noch mit Eintragung des Hauptwohnsitzes erfolgt. Vorher auf den Nebenwohnsitz ausgestellte Zulassungen genießen Bestandsschutz, bis dieser durch Änderung oder Aufgabe erlischt.

Um die Bearbeitungszeit für Sie so kurz wie möglich zu gestalten, bitten wir Sie, sich auf den nachfolgenden Seiten zu den einzelnen Zulassungs- und Abmeldevorgängen zu informieren. Folgende Vorgänge stehen Ihnen dabei zur Auswahl:
 


Grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter

Die Angaben zum Fahrzeughalter sind bei jeder Zulassung eines Fahrzeuges nachzuweisen. Welche Nachweise erbracht werden müssen ist davon abhängig, wer die Zulassung auf sich beantragt.
 

bei Privatpersonen

Personalausweis oder
Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)

ggf. Schwerbeschädigtenausweis

bei Erledigung im Auftrag

Vollmacht des Antragsstellers

Personalausweis oder dessen Kopie (auf Kopiervorlage) des Antragstellers
ggf. Schwerbeschädigtenausweis des Antragstellers

Personalausweis des Beauftragten

bei Einzelunternehmen

Personalausweis oder dessen Kopie (auf Kopiervorlage) des Unternehmers

Gewerbeanmeldung (bei Anmeldepflicht gem. HGB) bzw. anderer Nachweis der Firmenanschrift

Handelregisterauszug Teil A (wenn vorhanden)

Erklärung zur Zustellbarkeit von Schriftstücken an die Unternehmensadresse

bei OHG und KG

Personalausweis oder dessen Kopie (auf Kopiervorlage) des Geschäftsführers

Gewerbeanmeldung (bei Anmeldepflicht gem. HGB) bzw. anderer Nachweis der Firmenanschrift

Handelsregisterauszug Teil A

Handelsregisterauszug Teil B

Personengesellschaften

Gewerbeanmeldung (bei Anmeldepflicht gem. HGB) bzw. anderer Nachweis der Firmenanschrift

schriftl. Benennung des im Fahrzeugregister einzutragenden Vertreters sowie dessen Personalausweis oder dessen Kopie (auf Kopiervorlage) und Ausweiskopie(n) der weiteren Person(en)

juristische Personen

Personalausweis oder dessen Kopie (auf Kopiervorlage) des Geschäftsführers

Gewerbeanmeldung (bei Anmeldepflicht gem. HGB) bzw. anderer Nachweis der Firmenanschrift

Handelregisterauszug Teil B bzw.
Vereinsregisterauszug bzw.
Genossenschaftsregisterauszug


Zulassung von Fahrzeugen

Zusätzlich zu den grundsätzlich notwendigen Unterlagen werden je nach Vorgangsart noch Weitere benötigt. Welche das genau sind, erfahren Sie in der unten aufgefühten Tabelle.

Vorgangsartbenötigte Unterlagen
Anmeldung Neufahrzeug

- Zulassungsbescheinigung Teil II

- bei einem ungetypten Fahrzeug die Datenbestätigung oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung - COC

- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)

- SEPA Lastschriftmandat Kfz-Steuer mit Bekanntgabevollmacht

- Bescheinigung des Fahrzeughändlers, dass die am Fahrzeug befindliche Fahrzeugidentifizierungsnummer mit der in der Zulassungsbescheinigung Teil II/ Fahrzeugbrief befindlichen übereinstimmt (Vordruck in der Serviceleiste unter "Formularserver") oder Fahrzeug vorfahren

- grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter

Wiederzulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges

- Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief alt

- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein alt mit Abmeldevermerk oder Abmeldebescheinigung

- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)

- Kennzeichen (wenn vorhanden)

- gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen)

- SEPA Lastschriftmandat Kfz-Steuer mit Bekanntgabevollmacht

- bei Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges nach mehr als 7 Jahren und nicht mehr vorhandenen Fahrzeugdokumenten bzw. nicht mehr gespeicherten Daten:
Gutachten n. § 21 StVZO v. einem amtl. anerkannten Sachverständigen

- grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter

Umzug in den Zulassungsbereich Gera

- Zulassungsbescheinigung Teil II (außer bei Kennzeichenmitnahme) oder Fahrzeugbrief alt

- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein alt mit Abmeldevermerk oder Abmeldebescheinigung alt

- Kennzeichen (außer bei außer Betrieb gesetztem Fahrzeug)

- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)

- SEPA Lastschriftmandat Kfz-Steuer mit Bekanntgabevollmacht

- gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen)

- ggf. SP-Protokoll/ Prüfbuch

- grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter

Erwerb eines Kraftfahrzeuges mit Geraer Kennzeichen

- Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief alt

- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein alt mit Abmeldevermerk oder Abmeldebescheinigung alt

- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)

- SEPA Lastschriftmandat Kfz-Steuer mit Bekanntgabevollmacht

- gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen)

- ggf. SP-Protokoll/ Prüfbuch

- wenn Wunschkennzeichen beabsichtigt: bisherige/s Kennzeichen

- grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter

Erwerb eines Kraftfahrzeuges mit auswärtigem Kennzeichen

- Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief alt

- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein alt mit Abmeldevermerk oder Abmeldebescheinigung alt

- auswärtiges Kennzeichen (außer bei außer Betrieb gesetztem Fahrzeug)

- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)

- SEPA Lastschriftmandat Kfz-Steuer mit Bekanntgabevollmacht

- gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen)

- ggf. SP-Protokoll/ Prüfbuch

- grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter


Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen

Welche Unterlagen neben dem Personaldokument (des Antragstellers oder des Beauftragten) für eine Außerbetriebsetzung benötigt werden, ist nachfolgend aufgelistet.

Vorgangsart

benötigte Unterlagen

Außerbetriebsetzung

- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein alt

- Kennzeichen

- wenn vorhanden gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen)

- bei PKW oder LKW bis 3,5 t zGG: Verwertungsnachweis bzw. Verbleibserklärung 

- Personaldokument des Antragstellers oder des Beauftragten


Änderung Kennzeichen, Halterdaten, technischer Daten

Zusätzlich zu den grundsätzlich notwendigen Unterlagen werden je nach Vorgangsart noch Weitere benötigt. Welche das genau sind, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.

Vorgangsart

benötigte Unterlagen

Umzug innerhalb Gera

- Fahrzeugbrief alt

- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein alt

- geänderter Personalausweis

- gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen)

- ggf. SP-Protokoll/Prüfbuch

- grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter

Namensänderung

- Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief alt

- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein alt

- geänderter Personalausweis

- gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen)

- ggf. SP-Protokoll/Prüfbuch

- grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter

Eintragung technischer Änderungen

- Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief alt

- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein alt

- Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19 oder § 21 StVZO

- gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen)

- ggf. SP-Protokoll/Prüfbuch

- grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter

Änderung in Saisonkennzeichen (bzw. Zeitraum) oder Oldtimerkennzeichen

- Zulassungsbescheinigung Teil II (nur falls Fahrzeug außer Betrieb gesetzt) oder Fahrzeugbrief alt

- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein alt

- Kennzeichen (nicht bei außer Betrieb gesetztem Fahrzeug)

- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)

- gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen)

- bei Oldtimer: Gutachten n. § 23 FZV und generell Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief alt

- grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter

Ummkennzeichnung auf Wunsch

- Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief alt

- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein alt

- alte Kennzeichen

- gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen)

- ggf. SP-Protokoll/Prüfbuch

- grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter


Anmeldung von Importfahrzeugen

Zusätzlich zu den grundsätzlich notwendigen Unterlagen werden je nach Vorgangsart noch Weitere benötigt. Welche das genau sind, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.
 

Vorgangsart

benötigte Unterlagen

Anmeldung Importfahrzeug mit bereits vorheriger deutscher Zulassungsbescheinigung Teil II

- Zulassungsbescheinigung Teil II

- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung

- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer einschließlich der Vollmacht zur Bekanntgabe der Kfz-steuerlichen Verhältnisse

- für Gebrauchtfahrzeug: gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen)

- ggf. Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO (für genehmigungspflichtige Bauartabweichungen)

- bei Fahrzeug mit EG-Typgenehmigung: Fahrzeugvorfahrt zur Identitätskontrolle oder entsprechende Händlerbescheinigung

- EG-Übereinstimmungsbescheinigung -COC oder Gutachten nach §21 StVZO (EBE) von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (DEKRA-Ost, TÜV-West)

- grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter

ohne deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II zusätzlich

- für Fahrzeuge aus einem EG-Land (bis 6000 km Fahrleistung und/oder bis 6 Monate seit Erstzulassung): Mitteilung über Innergemeinschaftlichen Erwerb

- für Fahrzeuge außerhalb EG-Land erworben: Zollunbedenklichkeitsbescheinigung

- Originalrechnung oder Kaufvertrag

- bei Gebrauchtfahrzeugen das ausländische Fahrzeugdokument und Kennzeichen oder Abmeldungsnachweis

- grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter


Internationale Zulassung mit nationalem Kennzeichen

Zusätzlich zu den grundsätzlich notwendigen Unterlagen werden je nach Vorgangsart noch weitere benötigt. Welche das genau sind, können Sie der unten aufgeführten Tabelle entnehmen.

Für Fahrzeuge, für die ein nationales Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt. Damit kann das Fahrzeug in den Vertragsstaaten auch außerhalb der EU bzw. dem EWG genutzt werden. Die Internationale Zulassung ist gemäß des o. g. Abkommens längstens ein Jahr gültig. Notwendig ist der Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung mit eingetragener Abgasuntersuchung, deren Ablauffrist nach dem beantragten Geltungszeitraum liegt.

Vorgangsart

benötigte Unterlagen

Internationale Zulassung für das eigene amtliche Kennzeichen

- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugschein alt

- gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen)

- Ablauffrist nach dem beantragten Geltungszeitraum



Zulassung von Fahrzeugen für Einzelunternehmer auf die Unternehmensadresse

Unternehmen, die nicht im Handelsregister Teil B gemeldet sind, besitzen ihre Vertretungsbefugnis nur in Person des handelnden Inhabers (Einzelunternehmers). Aus diesem Grund kann eine Zulassung nur auf die natürliche Person des Einzelunternehmers erfolgen. Weicht die Wohnadresse des Unternehmers von der Adresse seines Unternehmens ab, besteht in der Stadt Gera auf besonderen Antrag die Möglichkeit, das Fahrzeug auf die natürliche Person und die Unternehmensanschrift zuzulassen (Regelfall ist ansonsten die Zulassung auf die Wohnanschrift). Dies bedingt jedoch neben dem Nachweis der Anschrift des Unternehmens die Vorraussetzung, dass gegenüber der Zulassungsbehörde eine Erklärung zur Gewährleistung der Zustellbarkeit von Schriftstücken abgegeben wird.

Diese Erklärung muss dem Fahrzeugzulassungsantrag aktuell unterschrieben beiliegen. Besteht für die Firma eine Großkundenregistrierung, ist die Angabe der Erklärung nur einmalig bzw. bei inhaltlichen Änderungen erforderlich. Die Erklärung enthält zwei wesentliche Bestätigungen des Unternehmers:

  1. dass für die Zustellung ein Briefkasten vorhanden ist, beschriftet mit "Unternehmensbenennung“ sowie „Inhaber“ „Vorname“ „Name“;
  2. dass ihm bekannt ist, dass während der Geschäftszeiten außerdem eine Zustellung in den Geschäftsräumen durch persönliche Übergabe erfolgen kann.

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Zustellung eines Schriftstückes an den Unternehmer (als Person) auch tatsächlich erreicht werden kann. Die Kfz-Zulassungsbehörde behält sich vor, die Umsetzung dieser Regelung vor Ort zu prüfen. Im Falle von Unregelmäßigkeiten würde dann im Weiteren die Fahrzeugzulassung nur noch auf die Wohnadresse vorgenommen, damit die Erreichbarkeit von Schriftstücken an den Adressaten sichergestellt ist.

Ziel unserer Regelung ist, unseren ansässigen Einzelunternehmern die Möglichkeit zu bieten, ein für das Unternehmen zuzulassendes Fahrzeug auch unter der von seiner Wohnanschrift abweichenden Unternehmensadresse anzumelden. Damit entsprechen wir zum Beispiel den Wünschen von Autohausinhabern, die ihren Kunden Werkstattersatzwagen zur Verfügung stellen und dann ungewollt Verkehrsordnungswidrigkeiten an ihre Privatanschrift zugestellt bekommen. Auch die Zustellung von Kfz-Steuer-Bescheiden erfolgt dann direkt an die Unternehmensadresse.


Ersatzpapiere nach Diebstahl oder Verlust

Zusätzlich zu den grundsätzlich notwendigen Unterlagen werden je nach Vorgangsart noch Weitere benötigt. Welche das genau sind, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.

Im Falle des Verlustes einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder des alten Fahrzeugbriefes wird auf Antrag ein Aufbietungsverfahren eingeleitet. Voraussetzung ist im Falle des Verlustes die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung (vor einem Notar oder bei der Kfz-Zulassungsbehörde) oder im Falle des Diebstahles die Vorlage einer Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige bei der Polizei (nicht älter als 3 Monate). Die Anzeigebestätigung muss die als gestohlen erklärten Dokumente beinhalten.

Erst nach der Beendigung des Aufbietungsverfahrens kann von der Zulassungsbehörde die Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt und ausgehändigt werden. Hierzu ist die erneute Vorsprache und Antragstellung in der Zulassungsbehörde notwendig.

Die Aufbietungsfrist beträgt in der Regel 2 Wochen. Innerhalb der Aufbietungsfrist kann keine weitere Bearbeitung vorgenommen werden, bis auf die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.

Für telefonische Rückfragen stehen wir gern unter der Telefon-Nr.: 0365 838-2450 zur Verfügung.
 

Vorgangsart

benötigte Unterlagen

Ersatz von Zulassungsbescheinigung Teil II u./o. Teil I oder Umkennzeichnung nach Verlust oder Diebstahl

- noch vorhandene Fahrzeugdokumente

- Eidesstattliche Versicherung der Person die den Verlust bezeugen kann (von Notar oder bei der Zulassungsbehörde)

- bei Abweichung vom Halter: Vollmacht

- gültiges HU-Protokoll und AU-Protokoll (Übersicht Prüffristen)

- ggf. SP-Protokoll/ Prüfbuch

- grundsätzlich notwendige Unterlagen zum Fahrzeughalter (hier klicken)

- bei Diebstahl: Anzeigebescheinigung der Polizei

- bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief alt u. zwischenzeitlichem Fahrzeugbesitzwechsel: lückenloser Eigentumsnachweis


Ordnungsamt

AnschriftHandwerkerhof 13
07548 Gera
Schließtage10.05.2024, 04.10.2024, 23.12.2024
Barrierefreier ZugangJa

Kfz-Zulassung

E-Mailkfz-zulassung@gera.de
Tel.0365 838 - 2450
Fax0365 838 - 2445
ServicezeitenMontag 09:00 - 12:00, 14:00 - 17:00 Uhr
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Telefonische ErreichbarkeitMontag 09:00 - 17:00 Uhr
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Mittwoch 09:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Ansprechpartner/innen

Frau Josefine Gerth

Abteilungsleiterin Kfz-Zulassungen/Fahrerlaubnis

Wiesestraße 125/Handwerkshof 13, Zimmer 115

E-Mailgerth.josefine@gera.de
Tel.0365 838 - 2450
Fax0365 838 - 2445

Sonderzulassung/Fahndung

E-Mailkfz-zulassung@gera.de
Tel.0365 838 - 2460
Fax0365 838 - 2445
ServicezeitenMontag 09:00 - 12:00, 14:00 - 17:00 Uhr
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