Einbürgerung
Wenn Sie seit mindestens acht Jahren in Deutschland leben, können Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Ehegatten und Kinder können mit eingebürgert werden.
Aufgrund eines stark erhöhten Antragsaufkommens im Bereich der Einbürgerungen ist das aktuell zur Verfügung stehende Terminkontingent ausgeschöpft. Wir informieren an dieser Stelle, soweit wir Ihnen wieder Termine anbieten können. Bitte sehen Sie von der postalischen Zusendung von Einbürgerungsanträgen ab, diese ersetzen keine persönliche Vorsprache.
Weiterhin ist aktuell mit erheblichen Bearbeitungszeiten zu rechnen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der zeitlichen Abfolge der Antragstellung. Wir kontaktieren Sie zu gegebener Zeit. Wir bitten von Rückfragen zum Bearbeitungsstand im laufenden Verfahren abzusehen und bedanken uns für Ihre Geduld und Ihr Verständnis.
Sie sind Ausländerin oder Ausländer und leben schon längere Zeit in Deutschland. Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Deutsche oder Deutscher werden.
Voraussetzungen:
- Sie wohnen in Gera
Sie sind mit erstem Wohnsitz in Gera gemeldet. Ein Zweitwohnsitz ist nicht ausreichend. - Sie leben schon längere Zeit in Deutschland
Ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt seit mindestens- 8 Jahren oder
- 7 Jahren mit abgeschlossenem Integrationskurs oder
- 6 Jahren mit besseren Deutschkenntnisse als Stufe B1 oder
- 3 Jahren, wenn Sie seit mindestens zwei Jahren mit einer Deutschen oder einem Deutschen verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft geschlossen haben
- Wenn Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann oder Ihre Kinder zusammen mit Ihnen einen Antrag stellen, gelten kürzere Fristen.
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt
Sie verfügen über einen gültigen Nationalpass oder ID-Karte. Ein deutscher Reiseausweis ist in der Regel KEIN ausreichender Nachweis. - Sie bekennen sich zum Grundgesetz
Weder Sie, noch Organisationen, bei denen Sie Mitglied sind oder die Sie auf andere Art unterstützen, begehen extremistische oder terroristische Handlungen.- Sie haben einen der folgenden Aufenthaltstitel
Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis (NICHT ausreichend sind §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 22, 23 Absatz 1, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes) - Sie sind Bürgerin oder Bürger der EU oder der Schweiz
- Sie haben einen der folgenden Aufenthaltstitel
- Sie beziehen kein Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe
Sie und Ihre Familie erhalten keine Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt - Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben
Ausnahmen sind möglich, z.B. für Bürgerinnen und Bürger der EU und der Schweiz oder anerkannte Flüchtlinge - Sie haben keine Vorstrafen
Sie wurden nicht zu Geldstrafen über 90 Tagessätzen oder Haftstrafen über 3 Monate zur Bewährung verurteilt. - Sie sprechen Deutsch
Sie haben mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse mindestens auf der Stufe B1. - Sie wissen, nach welchen Regeln die Menschen in Deutschland zusammenleben und belegen dies mit entsprechenden Nachweisen, wie:
- deutscher Schulabschluss oder
- in Deutschland erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechts-, Gesellschafts-, Sozial-, Politik- oder Verwaltungswissenschaften oder -bestandener Einbürgerungstest
- Ihre Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse ist gegeben
Diese Voraussetzung erfüllen Sie insbesondere dann, wenn Sie nicht mit mehreren Ehegatten gleichzeitig verheiratet sind.
Ausnahmen von den aufgeführten Voraussetzungen sind unter Umständen möglich. Nähere Informationen erhalten Sie während der Erstberatung.
Erforderliche Unterlagen:
- Gültiger Pass oder ID-Karte und ggf. Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde
- Weitere Unterlagen nach Erstberatung
Welche Unterlagen Sie darüber hinaus vorlegen müssen, erfahren Sie während der Erstberatung.
Formulare:
Das Antragsformular erhalten Sie während der Erstberatung direkt in der Staatsangehörigkeitsbehörde.
Gebühren:
- 255,00 Euro pro Person
- 51,00 Euro für minderjährige Kinder, die mit Ihnen zusammen einen Antrag stellen
Es entstehen zusätzliche Kosten für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit (bitte erkundigen Sie sich beim Konsulat Ihres Heimatlandes).
Rechtsgrundlagen:
Staatsangehörigkeitsgesetz
Aus den Medien lässt sich entnehmen, dass ein modernes Staatsangehörigkeitsrecht geschaffen werden soll. Menschen sollen früher die Staatsbürgerschaft bekommen können. Außerdem soll die bisherige Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung generell beibehalten werden können. Uns liegen keine Informationen vor, zu welchem Zeitpunkt die Neuregelung in Kraft treten wird.
Staatsangehörigkeitsbehörde
Anschrift | Heinrichstraße 35
07545 Gera | ||
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Postanschrift | Kornmarkt 12
07545 Gera | ||
Leitung | Frau Haase | ||
Schließtage | 19.05.2023, 23.12.2023, 30.10.2023, 30.12.2023 | ||
Verkehrsmittel | Linie 1, Zentrale Umsteigestelle Heinrichstraße; Linie 3, Zentrale Umsteigestelle Heinrichstraße oder mit dem Bus Zentrale Umsteigestelle Heinrichstraße | ||
Barrierefreier Zugang | Ja | ||
staatsangehoerigkeit@gera.de | |||
Fax | 0365 838 - 1901 | ||
Servicezeiten | nach Vereinbarung | ||
Ansprechpartner/innen | |||
Frau Golde Teamleiterin H35/Sachbearbeiterin Staatsangehörigkeitsrecht |
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Frau Hirs Sachbearbeiterin Staatsangehörigkeitsrecht |
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Zugehörige Dienstleistungen
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