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Verwaltung & Bürgerservice
Naturschutz

Artenschutz

Artenschutz umfasst den Schutz und die Pflege bestimmter, aufgrund ihrer Gefährdung als schützenswert erachteter, wild lebender Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt (Artenvielfalt).

Hierdurch unterscheidet sich der Artenschutz vom Tierschutz, bei dem das einzelne Tier um seiner selbst Willen und wegen seiner Leidensfähigkeit gegen Qualen oder nicht-artgerechte Tierhaltung geschützt wird. Die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzes obliegt in der Stadtverwaltung dem Veterinäramt und nicht der unteren Naturschutzbehörde.

Artenschutz- oder Artenhilfsprogramme zielen auf den Schutz oder die Förderung einzelner bedrohter Arten ab. Artenschutz ist der Teil des Naturschutzes, der sich mit dem Erhalt der genetischen Vielfalt innerhalb von Arten oder artübergreifend beschäftigt, den Schutz von Populationen einzelner Arten zum Inhalt hat oder den Schutz, die Pflege und Entwicklung von ganzen Lebensräumen (Biotope) für bestimmte Arten bezweckt. Man spricht auch vom Erhalt der genetischen Vielfalt, Populations- und Lebensraumschutz. Artenschutz ist damit in der Regel auch Biotopschutz, nicht zuletzt deshalb, weil die zu schützende Art ein notwendiger Bestandteil oder ein wichtiger Indikator für die natürliche Ausprägung des Lebensraums ist. Umgekehrt hat die Zerstörung des Lebensraums auch das Verschwinden der darauf angewiesenen Arten zur Folge (Artensterben). Wir unterscheiden grob den Schutz heimischer Arten und den sog. kontrollierenden (internationalen) Artenschutz.

Vogelhaus mit Vogel
Vogelhaus

Heimischer Artenschutz

Der Artenschutz ist ein wichtiger Aspekt des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Durch artenschutzrechtliche Bestimmungen sind die meisten heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräume und Zufluchtsstätten geschützt. Besonders geschützte Tiere dürfen nicht gefangen und nicht getötet werden, ihre Nester, Eier oder Wohnstätten nicht zerstört beziehungsweise gestört werden. Maßnahmen, die zu einer Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen führen, bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Das gilt zum Beispiel für die Entfernung von Hornissen- oder Schwalbennestern.

Artenschutz im Umgang mit Gebäudemaßnahmen

Bei Eingriffen in den Dachraum und den Traufbereich ist zu beachten, dass besonders geschützte Tierarten, wie der Mauersegler oder die streng geschützten Fledermäuse betroffen sein können. Die geschützten Arten nutzen häufig schadhafte Stellen, z.B. kaputte Dachkästen, zerbröckelte Steinsimsbereiche oder Mauerritzen, als Brutplatz oder Einflugmöglichkeit in den Dachraum. Mit der Sanierung droht der Verlust dieser Lebensstätten und es besteht für die Bauherren eine besondere Verantwortung, den artenschutzrechtlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen.

Mit dem Abbruch von Gebäuden können Fortpflanzungs- und Ruhestätten von geschützten Arten unmittelbar verloren gehen. Sind geschützte Arten vorhanden, ist der Abriss außerhalb der Fortpflanzungszeit bzw. Aufenthaltszeit durchzuführen, um die Beeinträchtigung oder Tötung der Tiere zu vermeiden. Gegebenfalls ist an geeigneter Stelle Ersatz zu schaffen. Von den artenschutzrechtlichen Verboten kann nur im Falle einer „unzumutbaren Belastung“ sowie ggf. unter Auflagen, die den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege auf andere Weise Rechnung tragen, auf Antrag eine Befreiung gewährt werden.

Ein Storch sitzt im Nest
Storch mit Nest

Kontrollierender Artenschutz

Weltweit ist ein Rückgang der biologischen Vielfalt zu beobachten, der sich insbesondere im Aussterben und Verlust von Arten und ihren örtlichen Populationen abzeichnet. Dieser Artenschwund ist auf zahlreiche Faktoren zurückzuführen. Um dieser Entwicklung entgegenzutreten, sind Maßnahmen auf regionaler, staatlicher und internationaler Ebene erforderlich, die den unterschiedlichen Gefährdungsursachen Rechnung tragen. Regelungen richten sich sowohl gegen direkte Gefahren, wie beispielsweise den kommerziellen Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen, wie auch gegen indirekte Gefahren, z.B. durch die Vernichtung von Tropenwäldern durch Rodung und wirtschaftliche Ausbeutung.

Der illegale Handel mit exotischen Tier- und Pflanzenarten ist ein einträgliches Geschäft, hat aber auch schwerwiegende Folgen für die Natur. Die unkontrollierte Entnahme von geschützten Tieren und Pflanzen aus der Natur gerade in Entwicklungs- und Schwellenländern bedroht Populationen und manchmal die ganze Art in ihrer Existenz. Nicht wenige stehen kurz vor der Ausrottung. Die Reduzierung oder gar das Verschwinden von Arten führt zur Störung des natürlichen Gleichgewichts der empfindlichen Ökosysteme. Das hat oft auch ernste Folgen für die dort lebenden Menschen. Es gilt daher, den illegalen Handel als Motor der Ausrottung zu bekämpfen. Seit Mai 2008 nimmt die untere Naturschutzbehörde im Fachdienst Umwelt der Stadtverwaltung Gera auch die Aufgaben des internationalen, des sog. kontrollierenden Artenschutzes wahr.

Umgang mit invasiven Arten

Am 1. Januar 2015 ist die EU-Verordnung über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten zum Schutz der biologischen Vielfalt in Kraft getreten. Im Mittelpunkt dieser Verordnung steht eine Liste nicht einheimischer Tier- und Pflanzenarten mit europaweiter Bedeutung, die z. B. in Konkurrenz um Lebensraum und Nahrung zu einheimischen Arten treten oder diese verdrängen, Krankheiten übertragen oder der Gesundheit des Menschen oder unserer Wirtschaft Schaden zufügen.

Diese sog. Unionsliste erfuhr bereits eine erste Ergänzung und umfasst aktuell 49 Tier- und Pflanzenarten.

Bei dem konkreten Vollzug dieser EU-Verordnung geht es um

  • die Unterbindung der Haltung, der Zucht und des Handels mit diesen Arten
  • und deren Freisetzung in die Natur
  • die Meldung von Früherkennungen und die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen bei noch nicht etablierten Arten
  • das Management von den bereits weit verbreiteten Arten in Abhängigkeit vom Kosten-Nutzen-Verhältnis
  • die umfassende Information der Öffentlichkeit

Für Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, besteht zudem eine gemeinsame Handlungspflicht für die zuständigen Jagd- und Fischereibehörden und die jeweiligen Nutzungsberechtigten (Jägerschaft, Angel- und Fischerei-Vereine). Für Tiere und Pflanzen, die gern als Zierarten im Aquarium, Terrarium, Folienteich oder Garten gehalten oder gepflanzt werden, trägt neben den Fachgeschäften und Hobbyzüchtern auch jeder Bürger Verantwortung.

Seit dem 3. August 2017 sind der Handel, der Besitz bzw. die Haltung und Vermehrung für die Tier- und Pflanzenarten der 1. Unionsliste ohne eine entsprechende Ausnahmegenehmi-gung der Unteren Naturschutzbehörde verboten. Dieses Verbot gilt auch für die Hobby-Haltung in Aquarien, Terrarien, Gartenteichen sowie für Anpflanzungen im Garten. Eine Ausnahmeregelung besteht für Heimtiere, die sich bereits vor Aufnahme in die Unionsliste im Besitz
befanden und ausbruchssicher gehalten werden. Folgende invasive Tier- und Pflanzenarten sind davon betroffen:

Asiatische Hornisse, Chinesische Wollhandkrabbe, Kamberkrebs, Nördlicher Flusskrebs, Signalkrebs, Roter Amerikanischer Sumpfkrebs, Marmorkrebs, Amurgundel, Blaubandbärbling, Amerikanischer Ochsenfrosch, Buchstaben-Schmuckschildkröte, Glanzkrähe, Schwarzkopfruderente, Heiliger Ibis, Pallashörnchen, Kleiner Mungo, Zwergmuntjak, Nutria, Südamerikanischer Nasenbär, Waschbär, Grauhörnchen, Fuchshörnchen, Gestreiftes Backenhörnchen, Kreuzstrauch, Grüne Haarnixe, Dickstielige Wasserhyazinthe, Persischer Bärenklau, Sosnowsky-Bärenklau, Großer Wassernabel, Krause Afrikanische Wasserpest, Großblütiges Heusenkraut, Flutendes Heusenkraut, Gelbe Scheinkalla, Brasilianisches Tausendblatt, Santa-Maria-Prärieampfer, Durchwachsener Knöterich, Kuzdu

Durch die Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz werden sog. Management- und Maßnahmenblätter für die in Deutschland bereits weit verbreiteten invasiven Arten erarbeitet. Sie beinhalten die vorhandenen Kenntnisse über die jeweilige Art, deren Verbreitung und Ausbreitungspfade und schlagen festzulegende Managementmaßnahmen zur Kontrolle und evtl. Eindämmung vor, die wiederum durch die einzelnen Bundesländer zu konkretisieren sind. Für die noch nicht etablierten invasiven Arten gilt, dass beim Auftauchen von Individuen dieser Arten eine unverzügliche Meldung an die Untere Naturschutzbehörde erfolgen muss, die dann entsprechende Sofortmaßnahmen zur Entnahme der Individuen aus der Natur einleitet.

Umfassendere Informationen zu den betroffenen invasiven Arten und dem Umgang mit diesen finden Sie auf den Internet- Seiten des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) und der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG).

Umweltamt

AnschriftAmthorstraße 11
07545 Gera
LeitungKonrad Nickschick
Barrierefreier ZugangNein

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