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Ehe & Partnerschaft

Scheidung

Eine Ehe kann nur vor Gericht geschieden werden und nur, wenn einer oder beide der Ehegatten dies beantragen. Es gilt das Zerrüttungsprinzip. Das bedeutet, wenn eine Ehe gescheitert ist, kann sie geschieden werden, unabhängig davon, welcher der Eheleute am Scheitern der Ehe schuld ist.

Das Scheitern einer Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten mindestens

  • ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder
  • drei Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Scheidung will.

Im Vorfeld und als Voraussetzung einer Scheidung sind verschiedene Angelegenheiten zu regeln. Insbesondere müssen die Ehegatten erklären, ob sie sich über

  • die Wahrnehmung der elterlichen Sorge,
  • den Umgang und den Unterhalt für gemeinschaftliche minderjährige Kinder,
  • über den Ehegattenunterhalt,
  • den Verbleib der Ehewohnung und
  • die Aufteilung des Hausrats

geeinigt haben.

Zusammen mit der Scheidung wird zudem über den Versorgungsausgleich entschieden, d. h. über die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Anrechte der Altersvorsorge, und gegebenenfalls über Güterrechtssachen, insbesondere den Zugewinnausgleich. Ausführliche Informationen und Hinweise erhalten Sie beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

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