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Leben in Gera
Infektionsschutz

Informationen zum Thema Masern

Symbolbild Masern

Hinweise zum Masernschutzgesetz nach § 20 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit 01.03.2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Personen, die in bestimmten Einrichtungen arbeiten, betreut, gepflegt oder beschult werden, müssen diesem zufolge nachweisen, dass sie immun gegen eine Maserninfektion sind.

Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren waren und bis zum 01.03.2022 in Gemeinschaftseinrichtungen, die in § 20 Abs. 8 IfSG aufgezählt sind, betreut wurden oder dort tätig sind, mussten bis zum 01.08.2022 (Übergangsfrist vom 01.03.2020 bis zum 31.07.2022) einen Nachweis der Leitung der Einrichtung, in der sie betreut wurden oder tätig sind, vorlegen.

Folgende Nachweise sind im Rahmen des Masernschutzes anerkannt (vgl. § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 1-3 IfSG):

1. Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,

2. ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, oder

3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle darüber, dass ein Nachweis nach Nr. 1 oder Nr. 2 bereits vorgelegen hat.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass gem. § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind und ab 02.03.2022 in den aufgeführten Einrichtungen betreut oder tätig werden sollen, haben einen Nachweis vor Beginn der Betreuung oder Tätigkeit vorzulegen. Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf gem. § 20 Abs. 9 S. 6 IfSG in einer der aufgeführten Einrichtung weder beschäftigt noch betreut werden. Ausnahmen sind nur für Personen vorgesehen, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegen (vgl. § 20 Abs. 9 S. 9 IfSG). Es bedarf keines gesonderten Bescheides durch das Gesundheitsamt.

Das Masernschutzgesetz erstreckt sich gem. § 20 Abs. 8 IfSG in folgenden Einrichtungen sowohl auf zu betreuende Personen als auch dort tätige Personen:
 

  • Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte und (erlaubnispflichtige) Kindertagespflegeeinrichtungen nach § 43 Abs. 1 SGB VIII
  • Schulen, Internate und sonstige Ausbildungseinrichtungen (bei Musikschulen, Begegnungsstätten und Freizeiteinrichtungen ist zu überprüfen, ob die Kriterien für eine Gemeinschaftseinrichtung, also über 50 % minderjährige Schüler, Ausbildungsgedanke steht im Vordergrund, unterrichtsähnlicher Betrieb zutreffen)
  • Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche Leistungen nach SGB IX erhalten und über einen Teil des Tages betreut werden und die nach § 45 und § 48a SGB VIII einer Erlaubnis bedürfen (heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und Gruppen für Kinder im nichtschulpflichtigen Alter, Ganztagsbetreuung für körperbehinderte, sehbehinderte/blinde, hörbehinderte/gehörlose und sprachbehinderte Schülerinnen und Schüler an Förderschulen, Ferienbetreuung für Schülerinnen und Schüler an Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
  • (Kinder-) Heime
  • Teil- und vollstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendhilfeeinrichtungen sowie in Inobhutnahmeeinrichtungen
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • In folgenden Einrichtungen gilt die Masernschutzpflicht nur für dort tätige Personen, auch wenn sie keinen direkten Kontakt zu Patienten haben (zu betreuende Personen unterfallen in den folgenden Einrichtungen nicht der Masernschutzpflicht):
  • Krankenhäuser
  • Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der [zuvor] genannten Einrichtungen vergleichbar sind, bspw. Blutspendeeinrichtungen
  • Arzt- und Zahnarztpraxen, auch Homöopathieeinrichtungen (wie Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Hebamme und Entbindungspfleger, Logopädin und Logopäde, Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister, Orthoptistin und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut und Podologin und Podologe
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (wie Heilpraktiker, Osteopathen und Sprachtherapeuten, inkl. (interdisziplinäre) Frühförderstellen, Hebammen)
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
  • Rettungsdienst

Die Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung, dessen Einrichtung sich in dem Stadtgebiet Gera befindet, muss uns, als ihr zuständiges Gesundheitsamt,

innerhalb von vier Wochen

in den folgenden Fällen benachrichtigen und uns die entsprechenden personenbezogenen Daten übermitteln (vgl. § 20 Abs. 10 S. 2 IfSG):

  • bei Personen, die in einer Einrichtung betreut werden, untergebracht oder tätig sind (auch die Einrichtungsleitung) und einen der oben genannten Nachweise (noch) nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung vorgelegt haben
  • bei Personen, die in den oben genannten Einrichtungen bereits seit vier Wochen untergebracht sind und den Nachweis nicht innerhalb von vier weiteren Wochen vorgelegt haben
  • bei Personen, die trotz eines nicht erbrachten Nachweises ausnahmsweise in einer Einrichtung „neu“ betreut oder tätig werden dürfen (wegen bspw. Schulpflicht, Impfstoffknappheit etc.)
  • bei Personen, bei denen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen
  • bei Personen, die keinen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises der jeweiligen Einrichtungsleitung vorgelegt haben (bspw. nach Ablauf der Gültigkeit einer zeitlich befristeten Kontraindikation)
  • Für die Übermittlung der personenbezogenen Daten nutzt die Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung bitte diesen Link: https://cmsfs.de/stadt-gera-masern/

Infolge der Linknutzung meldet sich die Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung einmalig mit seinen Daten an. Anschließend wird eine E-Mail versendet (Betreff: Bestätigung Ihrer E-Mail-Adresse, Absender: noreply@cmsfs.de) mit einem Link, welcher zu bestätigen ist. Hierzu erfolgt auch per SMS ein Code, welcher dann auf der Internetseite zur Verifizierung eingegeben werden muss.
Wenn dies erfolgt ist, wird eine weitere E-Mail versendet (Betreff: Ihr persönlicher Link, Absender: noreply@cmsfs.de). Mithilfe dessen können alle Personen gemeldet werden, welche nicht über einen entsprechenden Nachweis verfügen. Dieser Link kann dann auch für Nachmeldungen genutzt werden.

Im Ausnahmefall bitten wir Sie, uns eine Mitarbeiterliste in einer Tabelle zuzusenden. Jedoch ist diese zwingend aus Gründen des Datenschutzes passwortgeschützt zu versenden und uns das Passwort in einer separaten E-Mail an gesundheit.masernschutz@gera.de zuzusenden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Ihr Amt für Gesundheit und Versorgung

Amt für Gesundheit und Versorgung

AnschriftGagarinstraße 68
07545 Gera

Hygiene und Infektionsschutz

E-Mailhygiene.infektionsschutz@gera.de
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Fax0365 838 - 3535
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